Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 2

Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist Drohnenpilot. Da er die Feindschaft zu O nicht mehr aushält, bewaffnet er seine Drohne und möchte O ausschalten. Er versteckt sich in Os Garten, da er die Funkreichweite nicht überschreiten möchte. Als er auf dem Bildschirm eine Person sieht, erkennt er zwar sich selbst. Trotzdem lässt er die Drohne schießen. Der Schuss verfehlt ihn nur knapp. T geht jedoch davon aus, dass dies strafbar sei.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Ja, in der Tat!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
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2. T hat „Tatentschluss“ hinsichtlich des Tatbestandserfolges.

Nein!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T hat bei der Handlung keinen Vorsatz, eine andere Person zu töten. Dass er sich trotzdem eine Strafbarkeit vorstellt, ist unbeachtlich. Es handelt sich daher um einen umgekehrten straffreien Verbotsirrtum.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

5.7.2023, 12:46:42

Wieso hat der T keinen Tatentschluss? Im Sachverhalt steht doch sogar geschrieben „er möchte O ausschalten“

NIC

NickFischer

10.7.2023, 21:04:59

Weil er sich selbst erkennt und abdrückt. Zum Zeitpunkt der Handlung hatte er also nur Vorsatz, sich selbst zu treffen. Also keinen Tatentschluss, eine andere Person zu töten.

FalkTG

FalkTG

14.4.2024, 12:52:23

Also er entscheidet spontan Selbstmord zu begehen ohne O zu gefährden etc?

TI

Timurso

14.4.2024, 16:56:14

Würde ich auch so verstehehen. Zugegeben ziemlich absurd.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

27.9.2024, 20:47:54

Die Fälle bezüglich dem Versuch sind zum Teil äusserst seltsam und sehr repetitiv. Die Texte sind seit gefühlt 20 Fällen die gleichen.


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