Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 2
Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist Drohnenpilot. Da er die Feindschaft zu O nicht mehr aushält, bewaffnet er seine Drohne und möchte O ausschalten. Er versteckt sich in Os Garten, da er die Funkreichweite nicht überschreiten möchte. Als er auf dem Bildschirm eine Person sieht, erkennt er zwar sich selbst. Trotzdem lässt er die Drohne schießen. Der Schuss verfehlt ihn nur knapp. T geht jedoch davon aus, dass dies strafbar sei.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ hinsichtlich des Tatbestandserfolges.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
5.7.2023, 12:46:42
Wieso hat der T keinen Tatentschluss? Im Sachverhalt steht doch sogar geschrieben „er möchte O ausschalten“
NickFischer
10.7.2023, 21:04:59
Weil er sich selbst erkennt und abdrückt. Zum Zeitpunkt der Handlung hatte er also nur Vorsatz, sich selbst zu treffen. Also keinen Tatentschluss, eine andere Person zu töten.
FalkTG
14.4.2024, 12:52:23
Also er entscheidet spontan Selbstmord zu begehen ohne O zu gefährden etc?
Timurso
14.4.2024, 16:56:14
Würde ich auch so verstehehen. Zugegeben ziemlich absurd.
DeliktusMaximus
27.9.2024, 20:47:54
Die Fälle bezüglich dem Versuch sind zum Teil äusserst seltsam und sehr repetitiv. Die Texte sind seit gefühlt 20 Fällen die gleichen.