Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist Drohnenpilot. Da er die Feindschaft zu O nicht mehr aushält, bewaffnet er seine Drohne und möchte O ausschalten. Er versteckt sich in Os Garten, da er die Funkreichweite nicht überschreiten möchte. Als er auf dem Bildschirm eine Person sieht, erkennt er zwar sich selbst. Trotzdem lässt er die Drohne schießen. Der Schuss verfehlt ihn nur knapp. T geht jedoch davon aus, dass dies strafbar sei.
Einordnung des Falls
Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
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Ja, in der Tat!
2. T hat „Tatentschluss“ hinsichtlich des Tatbestandserfolges.
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Nein!
Fundstellen
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Vincent
5.7.2023, 12:46:42
Wieso hat der T keinen Tatentschluss? Im Sachverhalt steht doch sogar geschrieben „er möchte O ausschalten“
NickFischer
10.7.2023, 21:04:59
Weil er sich selbst erkennt und abdrückt. Zum Zeitpunkt der Handlung hatte er also nur Vorsatz, sich selbst zu treffen. Also keinen Tatentschluss, eine andere Person zu töten.