Einführungsfall: § 153
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A braucht ein Alibi. Dazu ruft er T an und fragt, ob dieser für ihn vor Gericht aussagt, dass sie den Tatzeitpunkt gemeinsam verbrachten. T weiß, dass A nicht bei ihm war. Da er ihm aber nichts abschlagen kann, willigt er ein und sagt als Zeuge zu Gunsten des A vor Gericht aus.
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Einordnung des Falls
Einführungsfall: § 153
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich im Rahmen der Aussagedelikte (§§ 153-162 StGB) strafbar gemacht haben. Die Aussagedelikte stellen Straftaten gegen die Rechtspflege dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der objektive Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) setzt voraus, dass ein Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt.
Ja!
3. T handelte bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale auch vorsätzlich. Insgesamt auch rechtswidrig und schuldhaft.
Genau, so ist das!
4. Für T liegen Strafmilderungsgründe vor (§§ 157, 158 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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