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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A braucht ein Alibi. Dazu ruft er T an und fragt, ob dieser für ihn vor Gericht aussagt, dass sie den Tatzeitpunkt gemeinsam verbrachten. T weiß, dass A nicht bei ihm war. Da er ihm aber nichts abschlagen kann, willigt er ein und sagt als Zeuge zu Gunsten des A vor Gericht aus.

Einordnung des Falls

Einführungsfall: § 153

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich im Rahmen der Aussagedelikte (§§ 153-162 StGB) strafbar gemacht haben. Die Aussagedelikte stellen Straftaten gegen die Rechtspflege dar.

Ja, in der Tat!

Geschütztes Rechtsgut der §§ 153ff. StGB ist die staatliche Rechtspflege: abgesichert wird die Richtigkeit der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen. § 153 StGB enthält das Grunddelikt der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, das im Falle des Eides durch § 154 StGB (i.V.m. § 155 StGB) qualifiziert wird. § 156 StGB regelt die falsche Versicherung an Eides statt. Die §§ 154-156 StGB können auch fahrlässig begangen werden (§ 161 StGB). Es handelt sich bei den Aussagedelikten um reine Tätigkeitsdelikte in der Form abstrakter Gefährdungsdelikte (auch eine sofort als falsch erkannte Aussage ist tatbestandsmäßig). Zugleich sind sie eigenhändige Delikte, weshalb eine mittelbare Täterschaft ausscheidet.

2. Der objektive Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) setzt voraus, dass ein Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt.

Ja!

Tathandlung ist die falsche Aussage: Aussage ist der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf bestimmte Fragen. Nach h.M. (objektive Theorie) ist die Aussage falsch, wenn sie mit dem wirklichen Geschehen nicht übereinstimmt, ihr Inhalt also der objektiven Wirklichkeit widerspricht. Gekennzeichnet ist die falsche Aussage also durch den Widerspruch von Wort und Wirklichkeit. T sagt hier entgegen der Wirklichkeit aus. Tatsächlich war er nämlich nicht mit A zum Tatzeitpunkt zusammen. Er sagt auch als Zeuge vor Gericht aus, womit auch Tätereigenschaft und Tatsituation objektiv erfüllt sind. Objektiv verwirklicht T § 153 StGB.

3. T handelte bezüglich aller objektiver Tatbestandsmerkmale auch vorsätzlich. Insgesamt auch rechtswidrig und schuldhaft.

Genau, so ist das!

Der subjektive Tatbestand fordert Vorsatz bezüglich Tathandlung, Tätereigenschaft und Tatsituation. Dolus eventualis genügt hierfür. Dieser liegt bei T auch mindestens vor. Eine Rechtfertigung durch Notstand (§ 34 StGB) ist in Ausnahmefällen denkbar. Gleiches gilt im Rahmen der Schuld für die Entschuldigung (§ 35 StGB). Für T ist beides jedoch vorliegend nicht ersichtlich.

4. Für T liegen Strafmilderungsgründe vor (§§ 157, 158 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

In Fällen des Aussagenotstandes kann von Strafe abgesehen oder die Strafe gemildert werden (§ 157 Abs. 1 StGB). Die Berichtigung einer falschen Angabe kann ebenfalls zur Milderung oder zum Absehen von Strafe führen (§ 158 Abs. 1 StGB). T sagt weder zu seinen eigenen Gunsten noch zugunsten eines Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) aus, womit § 157 StGB nicht greift. Auch berichtigt er seine Falschaussage nicht. Es liegen keine Strafmilderungsgründe vor. T ist strafbar wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB).

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