+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sagt in einem Strafverfahren als Zeuge falsch aus. Mitten in seinem letzten Satz packt ihn die Angst und er berichtigt seine Aussage.

Einordnung des Falls

Vollendung der Falschaussage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Obwohl T mitten in der Vernehmung seine Aussage berichtigt hat, liegt eine vollendete falsche Aussage (§ 153 StGB) vor.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Strafbar ist nur die vollendete und nicht die versuchte falsche Aussage. Besondere Bedeutung hat also der Zeitpunkt der Vollendung: Vollendet ist die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), wenn die Aussage abgeschlossen ist, d.h. bei Schluss der Vernehmung des Zeugen. Dies ist der Fall, "wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, dass er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwarte, und der Zeuge, dass er seinerseits nichts mehr zu bekunden habe". Hier ist dies jedoch anders: T "bricht" noch in der Vernehmung "ein" und revidiert seine Aussage. Er hat den objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) nicht vollendet.

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