Zweckstörung
18. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bräutigam B beauftragt Schmiedin S mit der Herstellung individueller Hochzeitsringe für seine Hochzeit. Einen Tag später zerstreitet sich B mit seiner Verlobten V und sagt die Hochzeit ab. Von den Ringen möchte er nichts mehr wissen.
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Einordnung des Falls
Zweckstörung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hatte einen Anspruch darauf, dass S die Ringe für sie herstellt (§ 650 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bs Anspruch auf die Werkleistung ist erloschen, soweit diese für S oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Die Absage der Hochzeit stellt einen Fall des Zweckfortfalls dar, der zur Unmöglichkeit der Leistung führt (§ 275 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Leistungspflicht der S erlischt wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs.1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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