Zweckstörung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bräutigam B beauftragt Schmiedin S mit der Herstellung individueller Hochzeitsringe für seine Hochzeit. Einen Tag später zerstreitet sich B mit seiner Verlobten V und sagt die Hochzeit ab. Von den Ringen möchte er nichts mehr wissen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hatte einen Anspruch darauf, dass S die Ringe für sie herstellt (§ 650 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bs Anspruch auf die Werkleistung ist erloschen, soweit diese für S oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Die Absage der Hochzeit stellt einen Fall des Zweckfortfalls dar, der zur Unmöglichkeit der Leistung führt (§ 275 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Leistungspflicht der S erlischt wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs.1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nadineundercover
19.2.2023, 11:43:01
Warum ergibt sich der Anspruch hier aus §§ 650, 433? Ich hätte an § 631 gedacht, da ein Werk herzustellen ist und somit ein Erfolg geschuldet ist, aber dem Sachverhalt keine Vereinbarung zur Lieferung entnehmbar ist. :)
Timurso
19.2.2023, 16:32:38
Anscheinend ist mit Lieferung nicht eine Versendung im Sinne des Kaufrechts gemeint, sondern lediglich die Übergabe. Sodass man im Endeffekt bei beweglichen Sachen, die extra angefertigt werden, sehr regelmäßig einen
Werklieferungsvertragannehmen wird.
Stella2244
8.5.2024, 12:15:32
es gibt noch eine andere Ansicht, die doch Unmöglichkeit annimmt, wenn Vertragsbestandteil geworden und die beabsichtigte Verwendung mit in den Risikobereich des Schuldners fällt. Vlt könntet ihr das noch mit aufnehmen.