Zweckstörung

18. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Bräutigam B beauftragt Schmiedin S mit der Herstellung individueller Hochzeitsringe für seine Hochzeit. Einen Tag später zerstreitet sich B mit seiner Verlobten V und sagt die Hochzeit ab. Von den Ringen möchte er nichts mehr wissen.

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Einordnung des Falls

Zweckstörung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hatte einen Anspruch darauf, dass S die Ringe für sie herstellt (§ 650 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Vereinbaren die Parteien die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden Sache gegen Vergütung, liegt ein Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) vor. Für die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen findet Kaufrecht Anwendung (§ 650 S. 1 BGB). B und S haben sich auf die Herstellung individueller Eheringe geeinigt und damit einen Werklieferungsvertrag geschlossen.
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2. Bs Anspruch auf die Werkleistung ist erloschen, soweit diese für S oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).

Ja!

Die Leistungspflicht des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn die Leistungserbringung unmöglich geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Es genügt, dass der Schuldner das Hindernis nicht überwinden kann (subjektive Unmöglichkeit). Erst recht liegt Unmöglichkeit aber vor, wenn dies für niemanden möglich ist (objektive Unmöglichkeit).

3. Die Absage der Hochzeit stellt einen Fall des Zweckfortfalls dar, der zur Unmöglichkeit der Leistung führt (§ 275 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Von der Zweckerreichung und dem Zweckfortfall, die beide zur Unmöglichkeit führen, sind die Fälle der Zweckstörung streng abzugrenzen. Eine Zweckstörung liegt vor, wenn der Gläubiger das Interesse an der Leistung verloren hat, da er diese nicht wie ursprünglich beabsichtigt einsetzen kann. Die Verwendbarkeit liegt aber im Risikobereich des Gläubigers und ist für die Erbringbarkeit des Leistungserfolges unbeachtlich. S kann nach wie vor die Hochzeitsringe für B herstellen und damit den geschuldeten Leistungserfolg herbeiführen. B hat lediglich das Interesse an den Ringen verloren. Damit liegt kein Zweckfortfall, sondern lediglich eine Zweckstörung vor.

4. Die Leistungspflicht der S erlischt wegen Unmöglichkeit (§ 275 Abs.1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Die Absage der Hochzeit stellt im Hinblick auf die Ringe lediglich eine Zweckstörung dar. Da das Verwendungsrisiko insoweit auf Seiten des B liegt, führt dies nicht zum Erlöschen der Leistungspflicht der S (§ 275 Abs. 1 BGB). Da bloße Zweckstörungen nicht zur Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) führen, wird der Gläubiger auch nicht von seiner Gegenleistungspflicht frei (§ 326 Abs. 1 BGB). B ist damit weiterhin zur Bezahlung der Hochzeitsringe verpflichtet (§§ 650 Abs.1 S. 1, 433 Abs. 2 BGB). In besonderen Ausnahmefällen können allenfalls die Regeln der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anwendbar sein.
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