Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B und V haben sich versöhnt und wollen doch heiraten. V kauft für die am 3. Oktober stattfindende Hochzeit bei Blumenhändler H herbstliche Blumendeko. H hat sich im vereinbarten Datum vertan und liefert die Dekoration erst am 4. Oktober. V weigert sich, zu zahlen.

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Einordnung des Falls

Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hs Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist entstanden (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten (§ 433 Abs. 1 BGB). V und H haben einen Kaufvertrag über den Blumenschmuck abgeschlossen.
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2. Sofern Hs eigene Leistungspflicht durch Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (§ 275 Abs. 1 BGB), ist Hs Anspruch auf den Kaufpreis ebenfalls erloschen (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zu leisten braucht, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB).Sofern durch die verspätete Lieferung Unmöglichkeit eingetreten ist, ist V somit nicht verpflichtet zu zahlen.Ist in der Klausur also nach dem Zahlungsanspruch des H gefragt, so prüft man an dieser Stelle inzident das Schicksal von Vs Anspruch auf Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 BGB).

3. Sobald ein Schuldner seine Leistung verspätet erbringt, tritt Unmöglichkeit ein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Die bloß verspätete Leistung stellt grundsätzlich kein solches Hindernis dar. Anders ist dies ausnahmsweise im Falle eines absoluten Fixgeschäftes. Ein solches liegt vor, wenn die Leistungszeit derart wichtig ist, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, danach aber überhaupt nicht mehr erbracht werden kann. Bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäftes ist mit Rücksicht auf die Interessen der Parteien große Zurückhaltung geboten, da ihnen häufig an einer wenn auch verspäteten Durchführung des Vertrags gelegen ist.

4. Bei der Vereinbarung über die Lieferung des Blumenschmuckes handelte es sich um ein absolutes Fixgeschäft.

Ja, in der Tat!

Ob ein absolutes Fixgeschäft vorliegt, ist durch Auslegung der Vereinbarung der Parteien zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Anhaltspunkte ergeben sich dabei aus der Natur der geschuldeten Leistung und dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Für den Schuldner muss erkennbar sein, dass die Leistung für den Gläubiger nur dann sinnvoll verwendbar ist, wenn sie zum festgelegten Zeitpunkt erfolgt.V bestellt die Blumendeko für ihren Hochzeitstag. Dass dieser Zweck durch eine verspätete Lieferung nicht erreicht werden kann, ist für H auch ersichtlich.

5. H ist am 4.10. noch verpflichtet, den Blumenschmuck an V zu übergeben und zu übereignen.

Nein!

Liegt ein absolutes Fixgeschäft vor, so ist bei verspäteter Leistung die Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB).H und V hatten ein absolutes Fixgeschäft geschlossen. Da H die Dekoration nicht am Hochzeitstag geliefert hat, ist seine Leistungspflicht aufgrund von Unmöglichkeit erloschen.

6. H hat dennoch einen Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr zu leisten braucht, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB).Da Hs eigene Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Dekoration durch Unmöglichkeit erloschen ist, ist gleichsam sein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises erloschen.
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