Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)
Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)
3. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (39.521 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B und V haben sich versöhnt und wollen doch heiraten. V kauft für die am 3. Oktober stattfindende Hochzeit bei Blumenhändler H herbstliche Blumendeko. H hat sich im vereinbarten Datum vertan und liefert die Dekoration erst am 4. Oktober. V weigert sich, zu zahlen.
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Einordnung des Falls
Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hs Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist entstanden (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern Hs eigene Leistungspflicht durch Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (§ 275 Abs. 1 BGB), ist Hs Anspruch auf den Kaufpreis ebenfalls erloschen (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Sobald ein Schuldner seine Leistung verspätet erbringt, tritt Unmöglichkeit ein.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Vereinbarung über die Lieferung des Blumenschmuckes handelte es sich um ein absolutes Fixgeschäft.
Ja, in der Tat!
5. H ist am 4.10. noch verpflichtet, den Blumenschmuck an V zu übergeben und zu übereignen.
Nein!
6. H hat dennoch einen Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea
4.2.2023, 11:07:58
Super hilfreich, wenn man mit leichteren Normalfällen anfängt! In der slide "H ist am 4.10. .." ist im letzten 'erloschen' ein S zu viel.
Rubinho
28.8.2023, 20:13:21
Bei einem Brautstrauß würde ich auch von einem absoluten Fixgeschäft ausgehen. Bei „Herbstblumen“ wäre ich ggf vorsichtig mit einem absoluten Fixgeschäft bzw. würde zum relativen Fixgeschäft abgrenzen. Herbstblumen könnte der B ja ggf auch noch nach der Hochzeit nutzen.

Pilea
28.8.2023, 21:45:42
Ich denke, die Art und vor allem Menge an Blumen die geläufigerweise als Hochzeitsdeko verkauft werden, legen schon eher ein
absolutes Fixgeschäftnahe.

Niklas3461
6.10.2023, 13:28:54
Hier würde ich mir aber nich eine Erklärung zur Abgrenzung wünschen.

Wendelin Neubert
16.8.2024, 16:59:02
@[Niklas3461](215434) im Fall nehmen wir doch eine Maßstabsbildung vor, die Dir eine Abgrenzung im Einzelfall ermöglicht: Ob ein
absolutes Fixgeschäftvorliegt, ist durch Auslegung der Vereinbarung der Parteien zu ermitteln (§§ 133,
157 BGB). Anhaltspunkte ergeben sich dabei aus der Natur der geschuldeten Leistung und dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Für den Schuldner muss erkennbar sein, dass die Leistung für den Gläubiger nur dann sinnvoll verwendbar ist, wenn sie zum festgelegten Zeitpunkt erfolgt. Wenn man bei einem Blumenladen eine Blumendekoration für eine Hochzeit kauft, ist für den Schuldner – den Blumenladen – ohne Zweifel erkennbar, dass die Blumendeko für die Hochzeit nach der Hochzeit nicht mehr sinnvoll verwendbar ist. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Dogu
4.7.2024, 15:57:47
Beim Hochzeitsanzug wird in der Lösung das Gegenteil behauptet, weil man diesen ja auch noch nach dem Termin nutzen könnte. Wieso ist der Blumenschmuck nach der Hochzeit nicht mehr als solcher zu nutzen? Das sind mE gleichgelagerter Sachverhalte. Beide Gegenstände werden für die Hochzeit bestellt.
Quarklo
13.7.2024, 20:54:46
Die Blumen sind im Gegensatz zu einem Anzug verderblich

MaxRaspody
5.8.2024, 19:23:03
außerdem geht es bei dem fall zum anzug um einen anzug, den ein gast trägt. ein solcher wird nach der verkehrsauffassung auch noch zu anderen anlässen wie etwa einer weiteren hochzeit getragen
Dogu
5.8.2024, 20:35:30
Der Anzug des Bräutigams wird im Regelfall auch mehrfach getragen (Nahbereichsempirie).
Dogu
5.8.2024, 20:36:29
Blumenschmuck verdirbt nicht sofort nach der Hochzeit.
Quarklo
6.8.2024, 00:58:13
Blumenschmuck verdirbt erfahrungsgemäß nach spätestens einer Woche. Die wenigsten Leute werden in diesem Zeitraum gleich zweimal heiraten ;)
Kai
28.11.2024, 22:59:52
Hey @[Dogu](137074): Der Bereich eines absoluten Fixgeschäftes ist wirklich sehr eng auszulegen. Selbst wenn ein Hotellier für eine Hochzeit Wein bestellt und dieser nicht
rechtzeitiggeliefert wird, ist das kein
absolutes Fixgeschäft- er kann den Wein ja durchaus bei einer anderen Hochzeit verwenden (dieses Beispiel aus unserem Examinatorium finde ich sehr einprägsam). Ähnlich ist es mit einem Anzug, der zum Anlass einer Hochzeit gekauft wurde, aber auch danach noch getragen werden kann. Blumenschmuck fällt gerade in den engen Bereich des absoluten Fixgeschäfts - bis die Blumen verderben, wird man normalerweise nicht nochmal heiraten und man hat auch kein Interesse daran, dann mit einem Haufen Blumen rumzusitzen (sofern aus der Parteivereinbarung nichts anderes hervorgeht, denn gerade die ist ja auszulegen, daher immer einzelfallbezogen argumentieren!). Betrachtet man das aus der Sicht des Hochzeitspaars, ergibt das auch Sinn: Beim absoluten Fixgeschäft entfällt die
Gegenleistungspflichtautomatisch, man soll schnell aus dem Geschäft "raus" können. Das wird in aller Regel das Interesse des Gläubigers sein. Beim relativen Fixgeschäft entfällt die
Gegenleistungspflichtnicht - der Gläubiger kann die Leistung also immer noch entspannt annehmen - aufgrund der Möglichkeit des
Rücktritts ist ihm aber auch nichts genommen.
Kai
28.11.2024, 23:05:54
Das kann man auch relativ easy am "Taxi-Fall" abgrenzen: A bestellt Taxi zum Flughafen, das kommt zu spät. Muss A nach New York und das ist der einzige Flug, der für ihn infrage kommt (und er hat das dem Taxiunternehmen ggü. deutlich gemacht), haben wir ein
absolutes Fixgeschäft. Muss A aber nur zB von München nach Berlin, ist das Taxi kein
absolutes Fixgeschäft- es kann ihn im Zweifel auch wenn es verspätet ist noch zu einem anderen Flug oder gar zum Bahnhof bringen.