Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)
Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B und V haben sich versöhnt und wollen doch heiraten. V kauft für die am 3. Oktober stattfindende Hochzeit bei Blumenhändler H herbstliche Blumendeko. H hat sich im vereinbarten Datum vertan und liefert die Dekoration erst am 4. Oktober. V weigert sich, zu zahlen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hs Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist entstanden (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sofern Hs eigene Leistungspflicht durch Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (§ 275 Abs. 1 BGB), ist Hs Anspruch auf den Kaufpreis ebenfalls erloschen (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Sobald ein Schuldner seine Leistung verspätet erbringt, tritt Unmöglichkeit ein.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Vereinbarung über die Lieferung des Blumenschmuckes handelte es sich um ein absolutes Fixgeschäft.
Ja, in der Tat!
5. H ist am 4.10. noch verpflichtet, den Blumenschmuck an V zu übergeben und zu übereignen.
Nein!
6. H hat dennoch einen Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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