Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)
Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B und V haben sich versöhnt und wollen doch heiraten. V kauft für die am 3. Oktober stattfindende Hochzeit bei Blumenhändler H herbstliche Blumendeko. H hat sich im vereinbarten Datum vertan und liefert die Dekoration erst am 4. Oktober. V weigert sich, zu zahlen.
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Einordnung des Falls
Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hs Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist entstanden (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
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2. Sofern Hs eigene Leistungspflicht durch Unmöglichkeit ausgeschlossen ist (§ 275 Abs. 1 BGB), ist Hs Anspruch auf den Kaufpreis ebenfalls erloschen (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Sobald ein Schuldner seine Leistung verspätet erbringt, tritt Unmöglichkeit ein.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bei der Vereinbarung über die Lieferung des Blumenschmuckes handelte es sich um ein absolutes Fixgeschäft.
Ja, in der Tat!
5. H ist am 4.10. noch verpflichtet, den Blumenschmuck an V zu übergeben und zu übereignen.
Nein!
6. H hat dennoch einen Anspruch auf Zahlung des geschuldeten Kaufpreises (§ 433 Abs. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
4.2.2023, 11:07:58
Super hilfreich, wenn man mit leichteren Normalfällen anfängt! In der slide "H ist am 4.10. .." ist im letzten 'erloschen' ein S zu viel.
Rubinho
28.8.2023, 20:13:21
Bei einem Brautstrauß würde ich auch von einem absoluten
Fixgeschäftausgehen. Bei „Herbstblumen“ wäre ich ggf vorsichtig mit einem absoluten
Fixgeschäftbzw. würde zum relativen
Fixgeschäftabgrenzen. Herbstblumen könnte der B ja ggf auch noch nach der Hochzeit nutzen.
Pilea
28.8.2023, 21:45:42
Ich denke, die Art und vor allem Menge an Blumen die geläufigerweise als Hochzeitsdeko verkauft werden, legen schon eher ein
absolutes Fixgeschäftnahe.
Niklas3461
6.10.2023, 13:28:54
Hier würde ich mir aber nich eine Erklärung zur Abgrenzung wünschen.
Wendelin Neubert
16.8.2024, 16:59:02
@[Niklas3461](215434) im Fall nehmen wir doch eine Maßstabsbildung vor, die Dir eine Abgrenzung im Einzelfall ermöglicht: Ob ein
absolutes Fixgeschäftvorliegt, ist durch Auslegung der Vereinbarung der Parteien zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Anhaltspunkte ergeben sich dabei aus der Natur der geschuldeten Leistung und dem Inhalt des Schuldverhältnisses. Für den Schuldner muss erkennbar sein, dass die Leistung für den Gläubiger nur dann sinnvoll verwendbar ist, wenn sie zum festgelegten Zeitpunkt erfolgt. Wenn man bei einem Blumenladen eine Blumendekoration für eine Hochzeit kauft, ist für den Schuldner – den Blumenladen – ohne Zweifel erkennbar, dass die Blumendeko für die Hochzeit nach der Hochzeit nicht mehr sinnvoll verwendbar ist. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team
Dogu
4.7.2024, 15:57:47
Beim Hochzeitsanzug wird in der Lösung das Gegenteil behauptet, weil man diesen ja auch noch nach dem Termin nutzen könnte. Wieso ist der Blumenschmuck nach der Hochzeit nicht mehr als solcher zu nutzen? Das sind mE gleichgelagerter Sachverhalte. Beide Gegenstände werden für die Hochzeit bestellt.
Quarklo
13.7.2024, 20:54:46
Die Blumen sind im Gegensatz zu einem Anzug verderblich
MaxRaspody
5.8.2024, 19:23:03
außerdem geht es bei dem fall zum anzug um einen anzug, den ein gast trägt. ein solcher wird nach der verkehrsauffassung auch noch zu anderen anlässen wie etwa einer weiteren hochzeit getragen
Dogu
5.8.2024, 20:35:30
Der Anzug des Bräutigams wird im Regelfall auch mehrfach getragen (Nahbereichsempirie).
Dogu
5.8.2024, 20:36:29
Blumenschmuck verdirbt nicht sofort nach der Hochzeit.
Quarklo
6.8.2024, 00:58:13
Blumenschmuck verdirbt erfahrungsgemäß nach spätestens einer Woche. Die wenigsten Leute werden in diesem Zeitraum gleich zweimal heiraten ;)