Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Einführungsfall zum Schadensersatz
Einführungsfall zum Schadensersatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B will seine Wohnung neu tapezieren. Daraufhin schließt er mit Malermeisterin U einen Werkvertrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellt sich heraus, dass U das italienisches Ledersofa (Wert: €6.000) fahrlässig mit Kleister befleckt und so völlig ruiniert hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführungsfall zum Schadensersatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte gegen U einen Schadensersatzanspruch wegen des zerstörten Sofas haben (§§ 631, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen B und U besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Werkvertrages (§ 631 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Hat U ihre Pflicht gewahrt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des B Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB)?
Nein!
4. Hatte U die Schutzpflichtverletzung zu vertreten?
Genau, so ist das!
5. Indem U das Sofa zerstört hat, hat sie B einen Schaden zugefügt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
25.12.2022, 10:00:46
Wie nennt man die nicht zu verschuldende Handlungsform unterhalb der Fahrlässigkeit?
Sambajamba10
8.6.2023, 17:31:07
Am ehesten müsste man diese Zufall (siehe § 287 S. 2) nennen
FalkTG
18.10.2024, 12:26:35
Hallo, dürfte die Anspruchsgrundlage nicht nur §§ 280 I, 241 II BGB sein ohne Bezug auf § 634 BGB? Es handelt sich ja nicht um ein
Mangelfolgeschaden.
hannacaz
18.10.2024, 17:51:43
Wo liest Du den § 634 BGB?
Sebastian Schmitt
23.10.2024, 17:52:29
Hallo @[
FalkTG](241044), dieselbe Frage wie @[hannacaz](220630) stelle ich mir in der Tat auch. § 634 BGB wird, soweit ich das sehe, in unserer Lösung nicht genannt. Wie wissen schon gar nicht, ob sein Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist, weil in der Sachverhaltsdarstellung nichts von der (grds erforderlichen) Abnahme steht. Den Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht können wir aber natürlich auch schon vor der Abnahme geltend machen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team