Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Staatsorganisationsrecht
Kein Anspruch auf Posten eines Vizepräsidenten des Bundestags
Kein Anspruch auf Posten eines Vizepräsidenten des Bundestags
14. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die AfD-Fraktion (A) des Deutschen Bundestages (B) versucht seit Jahren einen Vizepräsidenten des Bundestages zu stellen. Die Abgeordneten des Bundestages haben bisher alle von A vorgeschlagenen Kandidaten mehrheitlich abgelehnt. A ist die einzige Fraktion ohne einen Bundestagsvizepräsidenten.
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Einordnung des Falls
Kein Anspruch auf Posten eines Vizepräsidenten des Bundestags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A sieht sich in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten verletzt und zieht vor das BVerfG. Ist die hierfür einschlägige Verfahrensart das Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zulässigkeit des Antrags setzt unter anderem die Antragsbefugnis der A voraus (§ 64 Abs. 1 BVerfGG).
Ja!
3. Das Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG) ist begründet, wenn A durch B in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt wurde.
Genau, so ist das!
4. Aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG leitet sich ein Recht der A auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung ab.
Ja, in der Tat!
5. Die Reichweite des Mitwirkungsrechts der A an der Besetzung des Präsidiums wird durch Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG begrenzt.
Ja!
6. Die Wahl der Präsidentin des Bundestags und ihrer Stellvertreter nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG muss frei sein.
Genau, so ist das!
7. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich aber, dass das Parlament die Gründe für die Ablehnung eines Fraktionsvorschlags darlegen muss.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Der Bundestag muss verfahrensmäßige Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Ablehnung eines Kandidaten der A nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt.
Nein!
9. Ein Recht der A auf die Stellung eines Bundestagsvizepräsidenten ergibt sich aber aus § 2 GO-BT.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. A ist in ihrem Recht auf effektive Opposition verletzt.
Nein, das trifft nicht zu!
11. B hat gegen den Grundsatz der Organtreue verstoßen und die A dadurch in ihren Rechten verletzt.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
many
17.5.2023, 12:42:55
Würde man die ganzen angebrachten Argumente nun innerhalb der Begründetheit unter 1. Aus Verfassung abgeleitete Rechte des Antragsstellers prüfen?

Nora Mommsen
18.5.2023, 11:06:38
Hallo many, danke für deine Frage. Ein einheitliches Schema für das
Organstreitverfahrenzu erstellen ist schwer. Jedenfalls sollte in der Begründetheit die Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme und die Rechtsverletzung des Antragstellers geprüft werden. Dies kann z.B. auch geschehen in den man 1. Verfassungsmäßig verbürgtes subjektives Recht des Antragstellers 2. Verletzung des Rechts (sprich Eingriff, keine Rechtfertigung) prüft. Hat das deine Frage beantwortet? Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
many
18.5.2023, 11:10:30
Alles klar vielen Dank!

Major Tom(as)
16.12.2024, 16:19:17
Fun Fact für alle Lernenden aus Bayern: Dort gilt Entsprechendes und - jedenfalls diese Legislaturperiode - scheitert die AfD in jeder Plenarsitzung mit dem erneuten Vorschlag einer Vizepräsidentin (teils fehlt es sogar an eigenen Parteistimmen). Mittlerweile werden die Wahlen ohne vorherige Aussprache getätigt, da sie sich nur immer wieder wiederholen...