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Staatsorganisationsrecht
Kein Anspruch auf Posten eines Vizepräsidenten des Bundestags
Kein Anspruch auf Posten eines Vizepräsidenten des Bundestags
4. Juli 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die AfD-Fraktion (A) des Deutschen Bundestages (B) versucht seit Jahren einen Vizepräsidenten des Bundestages zu stellen. Die Abgeordneten des Bundestages haben bisher alle von A vorgeschlagenen Kandidaten mehrheitlich abgelehnt. A ist die einzige Fraktion ohne einen Bundestagsvizepräsidenten.
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Einordnung des Falls
Kein Anspruch auf Posten eines Vizepräsidenten des Bundestags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A sieht sich in ihren verfassungsrechtlich verbürgten Rechten verletzt und zieht vor das BVerfG. Ist die hierfür einschlägige Verfahrensart das Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)?
Ja, in der Tat!
2. Die Zulässigkeit des Antrags setzt unter anderem die Antragsbefugnis der A voraus (§ 64 Abs. 1 BVerfGG).
Ja!
3. Das Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG) ist begründet, wenn A durch B in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt wurde.
Genau, so ist das!
4. Aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG leitet sich ein Recht der A auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung ab.
Ja, in der Tat!
5. Die Reichweite des Mitwirkungsrechts der A an der Besetzung des Präsidiums wird durch Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG begrenzt.
Ja!
6. Die Wahl der Präsidentin des Bundestags und ihrer Stellvertreter nach Art. 40 Abs. 1 S. 1 GG muss frei sein.
Genau, so ist das!
7. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit ergibt sich aber, dass das Parlament die Gründe für die Ablehnung eines Fraktionsvorschlags darlegen muss.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Der Bundestag muss verfahrensmäßige Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Ablehnung eines Kandidaten der A nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt.
Nein!
9. Ein Recht der A auf die Stellung eines Bundestagsvizepräsidenten ergibt sich aber aus § 2 GO-BT.
Nein, das ist nicht der Fall!
10. A ist in ihrem Recht auf effektive Opposition verletzt.
Nein, das trifft nicht zu!
11. B hat gegen den Grundsatz der Organtreue verstoßen und die A dadurch in ihren Rechten verletzt.
Nein!
Fundstellen
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