Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Abgrenzung Primär-/Sekundärpflichten
Abgrenzung Primär-/Sekundärpflichten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sammlerin S verkauft ein Unikat des Künstlers Banksy für €3.000 mit einem tatsächlichen Wert von €4.000 an Kunstliebhaberin K. Vor der Übergabe und Übereignung des Bildes schüttet S fahrlässig ihren Kaffee darüber und es wird völlig zerstört.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung Primär-/Sekundärpflichten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat K gegen S nach Zerstörung des Bildes noch einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Bildes (§ 433 Abs. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei vertraglichen Schuldverhältnissen kann der Gläubiger nur die Erfüllung der „Primärpflicht“ verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. K kann gegen S keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
21.7.2022, 10:05:36
Wo verläuft eigentlich die Grenze zwischen einem bloßem Mangel und einer die Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 begründenden Zerstörung? Wie wäre der Fall zur beurteilen, wenn auf dem Gemälde ein großer Kaffeefleck deutlich sichtbar wäre, es aber in seiner Substanz (Leinwand und Farbe) weitestgehend intakt wäre? Müsste man dann schon von der Unmöglichkeit der Leistung,
Übergabe und Übereignungdes (unbeschädigten) Gemäldes, ausgehen?
HYPERION
1.8.2022, 23:52:19
Soweit das Gemälde nicht restauriert werden kann, dürfte ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vorliegen. Diese liegt nämlich auch dann vor, wenn die Sache vor
Gefahrübergangvöllig entwertet wird (Grüneberg Par. 275 Rn. 14). Dies dürfte bei dem Gemälde dann der Fall sein, wenn das sich auf der Leinwand befindliche Kunstwerk selbst unwiderruflich zerstört ist, da dieses für den Wert konstitutiv ist. Das Sachsubstrat ist dann irrelevant. Sollte das Gemälde allerdings restaurierbar sein, könnte allenfalls ein Fall von Unmöglichkeit nach Abs. 2 vorliegen, wenn die Restaurierung im Verhältnis zum Gemälde unverhältnismäßig kostenintensiv ist.