Konkurrenzen § 113 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Verkehrspolizist O weist den mit seinem PKW herannahenden T mit Handzeichen zum Anhalten an. Statt der Weisung nachzukommen, tritt T aufs Gaspedal, um der Kontrolle zu entgehen. O kann gerade noch so durch einen Hechtsprung zur Seite ausweichen.
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Einordnung des Falls
Konkurrenzen § 113 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da sich T (auch) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat, tritt die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB) hinter diese zurück.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wolli
16.2.2024, 08:33:24
setzt doch gerade keinerlei Erfolg voraus. Kann man dann wirklich von Spezialität sprechen, oder scheidet eine Strafbarkeit gem.
240 StGBnicht vielmehr wegen der Privilegierungsfunktion des
113 StGBaus, nach dem das zur Wehr setzen gegenüber staatlichen Organen weniger pönalisiert werden soll als sonstige Einwirkungen auf Privatpersonen…