Konkurrenzen § 113 StGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Der Verkehrspolizist O weist den mit seinem PKW herannahenden T mit Handzeichen zum Anhalten an. Statt der Weisung nachzukommen, tritt T aufs Gaspedal, um der Kontrolle zu entgehen. O kann gerade noch so durch einen Hechtsprung zur Seite ausweichen.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Konkurrenzen § 113 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da sich T (auch) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat, tritt die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB) hinter diese zurück.

Ja, in der Tat!

Die Nötigung wird von allen Tatbeständen, die eine Nötigung voraussetzen, in Form der Spezialität verdrängt.Hier stellt die Nötigung gerade das Mittel dar, um das von T erwünschte Verhalten bei O hervorzurufen.In der Klausur ist insbesondere bei solchen Fällen immer an möglicherweise einschlägige (speziellere) Tatbestände zu denken.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WO

Wolli

16.2.2024, 08:33:24

113 StGB setzt doch gerade keinerlei Erfolg voraus. Kann man dann wirklich von Spezialität sprechen, oder scheidet eine Strafbarkeit gem. 240 StGB nicht vielmehr wegen der Privilegierungsfunktion des 113 StGB aus, nach dem das zur Wehr setzen gegenüber staatlichen Organen weniger pönalisiert werden soll als sonstige Einwirkungen auf Privatpersonen…


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community