Konkurrenzen § 113 StGB

10. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Der Verkehrspolizist O weist den mit seinem PKW herannahenden T mit Handzeichen zum Anhalten an. Statt der Weisung nachzukommen, tritt T aufs Gaspedal, um der Kontrolle zu entgehen. O kann gerade noch so durch einen Hechtsprung zur Seite ausweichen.

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Einordnung des Falls

Konkurrenzen § 113 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da sich T (auch) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat, tritt die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB) hinter diese zurück.

Ja, in der Tat!

Die Nötigung wird von allen Tatbeständen, die eine Nötigung voraussetzen, in Form der Spezialität verdrängt.Hier stellt die Nötigung gerade das Mittel dar, um das von T erwünschte Verhalten bei O hervorzurufen.In der Klausur ist insbesondere bei solchen Fällen immer an möglicherweise einschlägige (speziellere) Tatbestände zu denken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WO

Wolli

16.2.2024, 08:33:24

113 StGB

setzt doch gerade keinerlei Erfolg voraus. Kann man dann wirklich von Spezialität sprechen, oder scheidet eine Strafbarkeit gem.

240 StGB

nicht vielmehr wegen der Privilegierungsfunktion des

113 StGB

aus, nach dem das zur Wehr setzen gegenüber staatlichen Organen weniger pönalisiert werden soll als sonstige Einwirkungen auf Privatpersonen…


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