Konkurrenzen § 113 StGB
9. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Verkehrspolizist O weist den mit seinem PKW herannahenden T mit Handzeichen zum Anhalten an. Statt der Weisung nachzukommen, tritt T aufs Gaspedal, um der Kontrolle zu entgehen. O kann gerade noch so durch einen Hechtsprung zur Seite ausweichen.
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Einordnung des Falls
Konkurrenzen § 113 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da sich T (auch) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat, tritt die Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB) hinter diese zurück.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wolli
16.2.2024, 08:33:24
113 StGB setzt doch gerade keinerlei Erfolg voraus. Kann man dann wirklich von Spezialität sprechen, oder scheidet eine Strafbarkeit gem.
240 StGBnicht vielmehr wegen der Privilegierungsfunktion des 113 StGB aus, nach dem das zur Wehr setzen gegenüber staatlichen Organen weniger pönalisiert werden soll als sonstige Einwirkungen auf Privatpersonen…

FW
13.12.2024, 15:39:06
Sehe ich auch so. Letztendlich geht es doch auch um eine Art abstrakten Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Beamten. Gerade bei Vollstreckungsmaßnahmen bestehen nämlich erhebliche Gefahren. Und gerade davor will der Gesetzgeber durch die Bestrafung von jeglichen Widerständen schützen. Im Vergleich zu der Nötigung und der Körperverletzung muss aber ein konkreter Erfolg eintreten.

Sebastian Schmitt
19.12.2024, 15:17:29
Hallo @[Wolli](208773), über das genaue Verhältnis von § 113 StGB und §
240 StGBwird seit Jahrzehnten und über mehrere gesetzliche Neufassungen hinweg gestritten (bei vertieftem Interesse zu den Einzelheiten: https://www.uni-bielefeld.de/fakultaeten/rechtswissenschaft/ls/barton/publikationen/Nochmal-Widerstand-gegen-die-Staatsgewalt-in-Handbuch-des-Strafrechts-Band-4-2019-867-930.pdf, Rn 30 ff mwN). Jedenfalls ein erheblicher TdL, vermutlich sogar die überwiegende Auffassung, sieht auch heute noch ein Spezialitätsverhältnis (zB MüKoStGB/Sinn, 4. Aufl 2021, § 240 Rn 168; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl 2023, § 113 Rn 26). Ob es sich bei § 113 StGB tatsächlich (immer noch) um eine Privilegierung ggü §
240 StGBhandelt, kann man ebenfalls diskutieren (s dazu erneut die eingangs genannte pdf, Rn 31, 34 ff). Deine Ansicht dürfte nicht unvertretbar sein, mE kann man an der "Privilegierung" allerdings aus guten Gründen zweifeln. Der historische Gesetzgeber mag das bei Einführung der Norm so gesehen haben. Damals hatte § 113 StGB allerdings auch noch einen geringeren Strafrahmen als §
240 StGB, heute sind beide identisch. Nimmt man hinzu noch zum einen das von Dir Gesagte, dass § 113 StGB keinerlei Erfolg, sondern nur eine Handlung verlangt, zum anderen die Tatsache, dass iRv § 113 StGB keinerlei Abwägung/
Verwerflichkeitsprüfung wie nach § 240 II StGB stattfindet, fällt es mir persönlich schwer, in § 113 StGB eine Besserstellung des Täters ggü §
240 StGBzu erkennen - eher im Gegenteil. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

MenschlicherBriefkasten
15.2.2025, 12:33:16
Fallen das bloße Anhalten und die Kontrolle schon unter den Begriff der
Vollstreckungshandlung? Definition: "Mit den
Vollstreckungshandlungen sind Tätigkeiten gemeint, bei denen der konkretisierte, also der auf die Regelung eines bestimmten Einzelfalles abzielende, staatliche Wille durch eine dazu berufene Person verwirklicht werden soll, und zwar notfalls mit den Mitteln staatlichen Zwangs." Ich würde hier eher eine einfache Diensthandlung sehen.