Einsperren: Bewachung der Ausgänge durch Wachposten oder bissige Hunde


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Als O nach einem Besuch des Deutschen Spionagemuseums in Berlin das Gebäude verlassen will, versperrt der Sicherheitsmitarbeiter T mit seinem muskulösen Körper den für O einzig erreichbaren Ausgang. O muss notgedrungen im Museum übernachten.

Einordnung des Falls

Einsperren: Bewachung der Ausgänge durch Wachposten oder bissige Hunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T "einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).

Ja!

Geschütztes Rechtsgut ist die persönliche Fortbewegungsfreiheit. Nach h.M. schützt die Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) nicht nur die aktuelle, sondern auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit (Möglichkeit des Ortswechsels) und sichert die Bewegungsfreiheit damit möglichst umfassend. Ob das Opfer sich tatsächlich fortbewegen möchte, ist danach irrelevant. Nach a.A. ist nur der aktuelle Fortbewegungswille geschützt. Die h.M. verlagere den Vollendungszeitpunkt grundlos nach vorne und pönalisiere insoweit Versuchsunrecht. Hierfür gebe es aber seit Einführung des § 239 Abs. 2 StGB kein Bedürfnis mehr.

2. T hat O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. Dies kann auch durch einen anderen Menschen geschehen. Indem T den einzigen Ausgang versperrt hat, sodass O das Museum nicht mehr verlassen konnte, hat er O im Museum eingesperrt.

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ri

ri

15.8.2021, 00:44:23

Wow der Typ hat also die ganze Nacht mit seinem muskulösen Körper im Türrahmen gestanden?

AMA

Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute

20.9.2023, 20:37:19

Ja klar

Cosmonaut

Cosmonaut

22.1.2024, 15:15:52

Dann setzt der T den O, der sodann einen Hausfriedensbruch (nach Alt. 2) begeht, doch in einen Nötigungsnotstand, oder? ...„wenn ein Dritter (T) durch eine Nötigung eine Gefahr für den Genötigten (O) hervorruft, durch welche dieser zu einem Eingriff in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter (Museumsinhaber) oder der Allgemeinheit gezwungen wird.“ Dann für Neugierige: Nach h.M. ist eine Tat, die im Nötigungsnotstand begangen wird, nicht gerechtfertigt, da auch hier das Interesse an der Wahrung allgemeiner Rechtsprinzipien und oberster Rechtswerte eine Rechtfertigung ausschließe. Wäre der Genötigte über § 34 gerechtfertigt, dann wäre es dem Unbeteiligten nicht möglich, sich gegen den dann rechtmäßigen Angriff zu wehren. Zudem wäre derjenige, der den Dritten nötigt, bei für den Genötigten eigenhändigen Delikten mangels Rechtswidrigkeit dessen Tat nicht gem. § 26 strafbar. Denkbar ist in solchen Fällen aber eine Entschuldigung über § 35. Der Gegenauffassung zufolge rechtfertigt der Wortlaut des § 34 einen solchen Ausschluss nicht. Zudem verdiene auch der Genötigte die Solidarität der Rechtsgemeinschaft sowie desjenigen, der letztlich von dem Angriff betroffen sei, so dass eine Berufung auf § 34 möglich sein soll.

NO

Nova

30.1.2024, 16:26:31

Ich dachte, es benötige äußere Vorkehrungen. Im SV an sich steht ja nur, er blockiere ihm körperliche den Weg. Das ist ja aber keine äußere Vorrichtung


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