Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Einsperren: Bewachung der Ausgänge durch Wachposten oder bissige Hunde
Einsperren: Bewachung der Ausgänge durch Wachposten oder bissige Hunde
17. Februar 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (4.917 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als O nach einem Besuch des Deutschen Spionagemuseums in Berlin das Gebäude verlassen will, versperrt der Sicherheitsmitarbeiter T mit seinem muskulösen Körper den für O einzig erreichbaren Ausgang. O muss notgedrungen im Museum übernachten.
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Einordnung des Falls
Einsperren: Bewachung der Ausgänge durch Wachposten oder bissige Hunde
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
15.8.2021, 00:44:23
Wow der Typ hat also die ganze Nacht mit seinem muskulösen Körper im Türrahmen gestanden?
Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute
20.9.2023, 20:37:19
Ja klar

Cosmonaut
22.1.2024, 15:15:52
Dann setzt der T den O, der sodann einen Hausfriedensbruch (nach Alt. 2) begeht, doch in einen
Nötigungsnotstand, oder? ...„wenn ein Dritter (T) durch eine Nötigung eine Gefahr für den Genötigten (O) hervorruft, durch welche dieser zu einem Eingriff in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter (Museumsinhaber) oder der Allgemeinheit gezwungen wird.“ Dann für Neugierige: Nach h.M. ist eine Tat, die im
Nötigungsnotstandbegangen wird, nicht gerechtfertigt, da auch hier das Interesse an der Wahrung allgemeiner Rechtsprinzipien und oberster Rechtswerte eine Rechtfertigung ausschließe. Wäre der Genötigte über § 34 gerechtfertigt, dann wäre es dem Unbeteiligten nicht möglich, sich gegen den dann rechtmäßigen Angriff zu wehren. Zudem wäre derjenige, der den Dritten nötigt, bei für den Genötigten eigenhändigen Delikten mangels
Rechtswidrigkeit dessen Tat nicht gem. § 26 strafbar. Denkbar ist in solchen Fällen aber eine Ent
schuldigung über § 35. Der Gegenauffassung zufolge rechtfertigt der Wortlaut des § 34 einen solchen Ausschluss nicht. Zudem verdiene auch der Genötigte die Solidarität der Rechtsgemeinschaft sowie desjenigen, der letztlich von dem Angriff betroffen sei, so dass eine Berufung auf § 34 möglich sein soll.
Nova
30.1.2024, 16:26:31
Ich dachte, es benötige äußere Vorkehrungen. Im SV an sich steht ja nur, er blockiere ihm körperliche den Weg. Das ist ja aber keine äußere Vorrichtung

Sebastian Schmitt
17.12.2024, 16:52:49
Hallo @Nova, Du hast völlig Recht, dass die übliche Definition "äußere Vorrichtungen" verlangt. Die sind in unserem Fall aber gegeben, denn O wird ja in einem
Gebäudegefangen gehalten, das durch Mauern, Fenster und Türen umschlossen ist. Es reicht dabei nach wohl allgM aus, wenn mögliche Ausgänge "nur" durch Bewachung versperrt sind (MüKoStGB/Wieck-Noodt, 4. Aufl 2021, § 239 Rn 23; BeckOK-StGB/Valerius, 63. Ed, Stand 1.11.2024, § 239 Rn 9). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Vincent
15.1.2025, 13:42:20
Geschieht das Einsperren in diesem Fall dann nicht aber mit dem Abschließen der Türen und nicht durch das blockieren des Ausganges ?