Konkurrenzen § 113 Sonderfall
12. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Verkehrspolizist O hält den ihm bekannten T an. T fordert O auf, ihn weiterfahren zu lassen. Sollte O dies nicht tun, würde T „pikante“ Fotos, die O beim Besuch eines Bordells zeigen, an Os Vorgesetzten zu schicken. O lässt T sofort passieren.
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Einordnung des Falls
Konkurrenzen § 113 Sonderfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem der T dem O eröffnet, pikante Fotos von diesem zu veröffentlichen, hat er den Tatbestand der Nötigung durch Drohung (§ 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB) erfüllt.
Ja!
2. T könnte zudem den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB erfüllt haben. Ist eine Drohung i.S.d. § 240 Abs. 1 StGB gleichzeitig immer auch eine Drohung i.S.d. § 113 Abs. 1 StGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat auch den objektiven Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Im Ergebnis hat sich T nur wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
6.1.2025, 17:11:27
ist der Vertiefungshinweis so zu verstehen, dass 113 III, IV nicht in Verbindung/ Verhältnis zu 240 steht? (Ich war verwirrt, weil das im Fließtext hintereinander steht). Oder wird der Täter da auch (im Hinblick auf 240) besser gestellt? Vielen Dank :)
okalinkk
7.6.2025, 13:56:14
ich dachte, dass Sachgewalt bei der Nötigung auch nur erfasst wird, wenn sie sich beim Opfer körperlich mittelbar auswirkt. Das erfordert doch schon die Begriffsdefinition „körperlich wirkender Zwang“. In einer Aufgabe zur Nötigung habt ihr dieses Erfordernis auch so dargestellt.
okalinkk
7.6.2025, 14:33:45
eA: EA: § 240 möglich, aber §§ 113 III, IV analog Arg.: sonst bedenkliche Strafbarkeitslücken hM: generelle Sperrwirkung des 240. Arg.: Gesetzgeber wollte abschließende Regelung für Widerstand bei
Vollstreckungsbeamten. Es soll durch §§ 113 ff abschließend geregelt werden. Man darf nicht über die hintertür nach 240 dann bestrafen