+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
Der Verkehrspolizist O hält den ihm bekannten T an. T stellt O in Aussicht, "pikante" Fotos, die O beim Besuch eines Bordells zeigen, an Os Vorgesetzten zu schicken, sollte O ihn nicht sofort weiterfahren lassen. O lässt T sofort passieren.
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Einordnung des Falls
Konkurrenzen § 113 Sonderfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem der T dem O eröffnet, pikante Fotos von diesem zu veröffentlichen, liegt eine Drohung vor (§ 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB).
Ja!
Unter einer Drohung ist die Ankündigung einer aus Tätersicht abhängig dargestellten Übelszufügung zu verstehen. Diese kann ausdrücklich sowie stillschweigend durch entsprechendes Verhalten erfolgen.
Hier wird O mit der Übelszufügung konfrontiert, dass der T intimes Bildmaterial an Os Vorgesetzten schickt, wenn er ihn nicht passieren lässt. Für O liegt somit ein empfindliches Übel und damit verbunden eine taugliche Nötigungshandlung des T vor.
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2. T hat zudem den objektiven Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) erfüllt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Der Tatbestand des § 113 StGB sieht wie die Nötigung auch eine Drohung als mögliches Tatmittel vor. Jedoch erfordert dieser speziellere Tatbestand eine Drohung mit Gewalt..
Hier wird O als Teil der Exekutive mit der Übelszufügung konfrontiert, dass T intimes Bildmaterial veröffentlicht, wenn er ihn nicht passieren lässt. Für O liegt somit zwar ein empfindliches Übel vor, es handelt sich aber nicht um eine den erhöhten Strafrahmen des § 113 StGB rechtfertigende Drohung mit Gewalt.Wenn beim Widerstand das eingesetzte Nötigungsmittel nicht das für § 113 StGB, wohl aber das für eine Nötigung erforderliche Maß erreicht, bleibt § 240 anwendbar. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Täters sind aber § 113 Abs. 3, 4 StGB zu Gunsten des Täters entsprechend anzuwenden.
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