Wanderer bricht in Hütte ein, Teil 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die T hat eine 60h-Woche. Um mal abzuschalten, begibt sie sich auf Wanderurlaub in den Schwarzwald. Beim Wandern wird sie spätabends von einem schweren Unwetter überrascht. Um sich aufzuwärmen, bricht sie durch ein Seitenfenster in die Scheune des Emil ein.
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Einordnung des Falls
Wanderer bricht in Hütte ein, Teil 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Scheune des E stellt ein taugliches Tatobjekt dar (§ 123 I StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die T ist in die Scheune eingedrungen (§ 123 I Alt. 1 StGB).
Ja!
3. Als T in die Scheune eingebrochen ist, befand sie sich in einer Notstandslage (§ 904 BGB).
Genau, so ist das!
4. Das Einbrechen der T ist eine taugliche Notstandshandlung (§ 904 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Handeln der T ist durch Notstand gerechtfertigt (§ 34 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
18.12.2021, 19:44:59
Also wäre beim vorletzten Fall auch der Einbruch in die Skihütte nur über 34 StGB gerechtfertigt. Das Verbrauchen des Holzes und die beschädigte Tür aber über
904 BGB?
Lukas_Mengestu
20.12.2021, 08:50:24
Ganz genau, Mariam :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Auslegungssache
5.1.2022, 16:32:36
Bei der Erklärung ist der Link zu §34 BGB s
tatt §34 StGB hinterlegt. Beste Grüße und danke für die guten Erläuterungen 🙏
Lukas_Mengestu
5.1.2022, 19:26:46
Danke Dir. Das haben wir korrigiert :)
ahimes
20.4.2024, 18:07:27
Auch wenn das hier 2 Jahre alt ist, hätte ich jedoch bei § 123 die Variante "Verweilen ohne Befugnis" geprüft, was doch ein echtes Unterlassungsdelikt darstellt oder? Würde diese Variante nicht besser passen? Jurafuchs ist in keinster Weise darauf eingegangen...
Francesco
15.7.2024, 19:06:24
Liegt beim Fall des Schneesturms keine Sachbeschädigung vor ? Die dann durch den Aggressiven Notstand §
904 BGBgerechtfertigt ist ? In diesem Fall hat sie ja die Hütte nicht beschädigt, sondern bloß das Hausrecht verletzt.
Iguanaiuris
25.10.2024, 08:30:18
Meiner Meinung nach geht hier die Interessenabwägung zu Lasten der Einbrecherin. Laut Sachverhalt stand nur ein schweres Unwetter bevor und sie brach in die Scheune ein, um sich aufzuwärmen. Das beschreibt für mich kein wesentliches Überwiegen, wenn sie sich einfach nur präventiv aufwärmen möchte. Die körperliche Unversehrtheit ist ja dann bisher nur geringfügig beeinträchtigt.
Shark
26.11.2024, 15:48:08
Ich glaube du warst noch nie in einem Gebirge wandern...