Wanderer bricht in Hütte ein, Teil 2
2. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (27.706 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die T hat eine 60h-Woche. Um mal abzuschalten, begibt sie sich auf Wanderurlaub in den Schwarzwald. Beim Wandern wird sie spätabends von einem schweren Unwetter überrascht. Um sich aufzuwärmen, bricht sie durch ein Seitenfenster in die Scheune des Emil ein.
Diesen Fall lösen 77,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wanderer bricht in Hütte ein, Teil 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Scheune des E stellt ein taugliches Tatobjekt dar (§ 123 I StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die T ist in die Scheune eingedrungen (§ 123 I Alt. 1 StGB).
Ja!
3. Als T in die Scheune eingebrochen ist, befand sie sich in einer Notstandslage (§ 904 BGB).
Genau, so ist das!
4. Das Einbrechen der T ist eine taugliche Notstandshandlung (§ 904 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Handeln der T ist durch Notstand gerechtfertigt (§ 34 StGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
18.12.2021, 19:44:59
Also wäre beim vorletzten Fall auch der Einbruch in die Skihütte nur über
34 StGBgerechtfertigt. Das Verbrauchen des Holzes und die beschädigte Tür aber über 904 BGB?

Lukas_Mengestu
20.12.2021, 08:50:24
Ganz genau, Mariam :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Auslegungssache
5.1.2022, 16:32:36
Bei der Erklärung ist der Link zu §34 BGB statt
§34 StGBhinterlegt. Beste Grüße und danke für die guten Erläuterungen 🙏

Lukas_Mengestu
5.1.2022, 19:26:46
Danke Dir. Das haben wir korrigiert :)

ahimes
20.4.2024, 18:07:27
Auch wenn das hier 2 Jahre alt ist, hätte ich jedoch bei § 123 die Variante "Verweilen ohne Befugnis" geprüft, was doch ein echtes Unterlassungsdelikt darstellt oder? Würde diese Variante nicht besser passen? Jurafuchs ist in keinster Weise darauf eingegangen...
Francesco
15.7.2024, 19:06:24
Liegt beim Fall des Schneesturms keine Sachbeschädigung vor ? Die dann durch den Aggressiven Notstand § 904 BGB gerechtfertigt ist ? In diesem Fall hat sie ja die Hütte nicht beschädigt, sondern bloß das Hausrecht verletzt.
galapagosgarry
27.12.2024, 17:50:51
Doch, eine Sachbeschädigung des Fensters liegt hier auch vor. In der Aufgabe geht es aber bewusst um den Hausfriedensbruch. Bzgl. der Sachbeschädigung durch Einschlagen des Fensters dürfte die Person gem. § 904 BGB gerechtfertig sein (so, wie in dem Fall mit dem Wanderer, der Hütte und dem verbrauchten Holz).

Iguanaiuris
25.10.2024, 08:30:18
Meiner Meinung nach geht hier die Interessenabwägung zu Lasten der Einbrecherin. Laut Sachverhalt stand nur ein schweres Unwetter bevor und sie brach in die Scheune ein, um sich aufzuwärmen. Das beschreibt für mich kein wesentliches Überwiegen, wenn sie sich einfach nur präventiv aufwärmen möchte. Die körperliche Unversehrtheit ist ja dann bisher nur geringfügig beeinträchtigt.
Shark
26.11.2024, 15:48:08
Ich glaube du warst noch nie in einem Gebirge wandern...
WayanMajere
28.3.2025, 14:37:24
Das Interesse am Hausrecht in einer Scheune schätze ich als äußerst gering ein. Da müsste sie schon einem Nieselregen an einem warmen Sommertag entkommen, damit das irgendwie wichtiger ist als das Interesse an der körperlichen Unversehrtheit.
der D
17.2.2025, 09:42:03
Warum wurde im vorangegangen Fall, wo der Täter in die Schneehütte eingedrungen ist, 904 BGB bejaht und hier mit dem Verweis auf 123 StGB abgelehnt?