+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die T hat eine 60h-Woche. Um mal abzuschalten, begibt sie sich auf Wanderurlaub in den Schwarzwald. Beim Wandern wird sie spätabends von einem schweren Unwetter überrascht. Um sich aufzuwärmen, bricht sie durch ein Seitenfenster in die Scheune des Emil ein.
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Einordnung des Falls
Wanderer bricht in Hütte ein, Teil 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Scheune des E stellt ein taugliches Tatobjekt dar (§ 123 I StGB).
Ja, in der Tat!
Taugliche Tatobjekte des Hausfriedensbruchs (§ 123 I StGB) sind die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen oder abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück bzw. Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.
Die Scheune des E ist nach außen durch Wände beziehungsweise Tore gesichert.
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2. Die T ist in die Scheune eingedrungen (§ 123 I Alt. 1 StGB).
Ja!
Eine taugliche Tathandlung des Hausfriedensbruchs (§ 123 I Alt. 1 StGB) ist das Eindringen. Eindringen i.S.d. § 123 StGB meint jedes körperliche Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten in der Weise, dass der Täter zumindest mit einem Teil seines Körpers in den Raum gelangt ist.
T hat die Scheune des E betreten.
3. Als T in die Scheune eingebrochen ist, befand sie sich in einer Notstandslage (§ 904 BGB).
Genau, so ist das!
Eine Notstandslage (§ 904 BGB) liegt vor, wenn eine Gefahr für ein Rechtsgut gegenwärtig ist. Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Fortgang den Eintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Eine Gefahr ist dann gegenwärtig, wenn eine besondere zeitliche Nähe des drohenden Schadenseintritts vorliegt, dieser mithin unmittelbar bevorsteht.
Die T befand sich allein im Wald in einem Unwetter. Es war zu befürchten, dass durch Witterungseinflüsse jedenfalls die körperliche Unversehrtheit der T beschädigt werden würde.
4. Das Einbrechen der T ist eine taugliche Notstandshandlung (§ 904 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Eine Notstandshandlung (§ 904 BGB) ist die Einwirkung auf eine Sache, die zur Abwendung einer Gefahr erforderlich und verhältnismäßig ist. Erforderlich ist die Handlung, wenn sie geeignet ist und das relativ mildeste Mittel darstellt. Verhältnismäßig ist sie, wenn bei der Interessenabwägung der drohende Schaden gegenüber dem beim Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist.
Das Einbrechen in die Scheune hat auf das Rechtsgut Hausrecht eingewirkt (§ 123 StGB). Von § 904 BGB ist jedoch nur das Einwirken auf Sachen umfasst.
5. Das Handeln der T ist durch Notstand gerechtfertigt (§ 34 StGB).
Ja!
In objektiver Hinsicht verlangt § 34 StGB eine (1) Notstandslage, eine (2) Notstandshandlung und eine (3) Interessenabwägung. Außerdem muss der Täter in subjektiver Hinsicht mit (4) Gefahrabwendungswillen (subjektives Rechtfertigungselement) handeln.
T ist in die Scheune eingebrochen, um eine gegenwärtige Gefahr von sich abzuwenden. Ihr Handeln war erforderlich, wobei ihre körperliche Unversehrtheit das Hausrecht des E wesentlich überwiegt.