Kündigung – Außerordentliche, § 624 BGB

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Herr H und Pflegerin P schließen einen Dienstvertrag über Pflegeleistungen, die P zehn Jahre lang für H erbringen soll und monatlich dafür vergütet wird. Nach sechs Jahren harter Arbeit für H entschließt sich P, den Vertrag zu kündigen und erklärt dies dem H.

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Einordnung des Falls

Kündigung – Außerordentliche, § 624 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P steht ein ordentliches Kündigungsrecht gemäß § 620 Abs. 2 BGB zu.

Nein!

Das ordentliche Kündigungsrecht gemäß § 620 BGB besteht nur, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen ist. Werden Dienstverträge befristet ergibt sich aus einem Umkehrschluss daher, dass das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen ist. H und P haben sich über einen auf zehn Jahre befristeten Dienstvertrag geeinigt, sodass im Umkehrschluss zu § 620 Abs. 2 BGB der P kein ordentliches Kündigungsrecht zusteht.
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2. P steht ein außerordentlich befristetes Kündigungsrecht gemäß § 624 BGB zu.

Genau, so ist das!

Wurde ein Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden (§624 S. 1 BGB) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate (§ 624 S. 2 BGB). Die Norm dient dem Schutz der persönlichen Freiheit des Dienstverpflichteten, da sie verhindern soll, dass dieser überlang an ein Dienstverhältnis gebunden wird. P und H sind ein Dienstverhältnis für zehn Jahre also für eine längere Zeit als fünf Jahren eingegangen, sodass § 624 BGB Anwendung findet. Da P schon mehr als fünf Jahre für H tätig war, kann sie den Vertrag außerordentlich gemäß § 624 BGB kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

3. Die Kündigung der P ist aber mangels Schriftform unwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dienstverträge bedürfen hingegen für ihre Beendigung keiner besonderen Schriftform. Da P und H einen Dienstvertrag und keinen Arbeitsvertrag im Sinne von § 611a BGB geschlossen haben, bedarf die Kündigung der P nicht der Schriftform.
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