Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Kündigung – Außerordentliche, § 626 BGB
Kündigung – Außerordentliche, § 626 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Frau F schließt mit Spanischlehrer S einen über ein Jahr befristeten Dienstvertrag für jeweils eine Stunde Spanischunterricht pro Woche gegen eine Bezahlung von €40. S stiehlt bei der F während der ersten zwei Unterrichtsstunden Gegenstände im Wert von €300. Als F hiervon erfährt, kündigt sie den Vertrag gegenüber S am nächsten Tag.
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Einordnung des Falls
Kündigung – Außerordentliche, § 626 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beide Dienstvertragsparteien können nach §626 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, weshalb ihnen bei umfassender Interessenabwägung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Diebstahl des S stellt einen für die außerordentliche Kündigung geeigneten wichtigen Kündigungsgrund dar.
Ja, in der Tat!
3. Nach einer umfassenden Interessenabwägung ist es F nicht zumutbar, das Dienstverhältnis weiter bis zum Ablauf des Jahres fortzusetzen.
Ja!
4. Die Kündigung der F erfolgte auch fristgemäß nach § 626 Abs. 2.
Genau, so ist das!
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