Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Kündigung – Außerordentliche, § 626 BGB
Kündigung – Außerordentliche, § 626 BGB
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Frau F schließt mit Spanischlehrer S einen über ein Jahr befristeten Dienstvertrag für jeweils eine Stunde Spanischunterricht pro Woche gegen eine Bezahlung von €40. S stiehlt bei der F während der ersten zwei Unterrichtsstunden Gegenstände im Wert von €300. Als F hiervon erfährt, kündigt sie den Vertrag gegenüber S am nächsten Tag.
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Einordnung des Falls
Kündigung – Außerordentliche, § 626 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Beide Dienstvertragsparteien können nach §626 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, weshalb ihnen bei umfassender Interessenabwägung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Genau, so ist das!
2. Der Diebstahl des S stellt einen für die außerordentliche Kündigung geeigneten wichtigen Kündigungsgrund dar.
Ja, in der Tat!
3. Nach einer umfassenden Interessenabwägung ist es F nicht zumutbar, das Dienstverhältnis weiter bis zum Ablauf des Jahres fortzusetzen.
Ja!
4. Die Kündigung der F erfolgte auch fristgemäß nach § 626 Abs. 2.
Genau, so ist das!
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