Kündigung – Außerordentliche, § 626 BGB

13. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Frau F schließt mit Spanischlehrer S einen über ein Jahr befristeten Dienstvertrag für jeweils eine Stunde Spanischunterricht pro Woche gegen eine Bezahlung von €40. S stiehlt bei der F während der ersten zwei Unterrichtsstunden Gegenstände im Wert von €300. Als F hiervon erfährt, kündigt sie den Vertrag gegenüber S am nächsten Tag.

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Einordnung des Falls

Kündigung – Außerordentliche, § 626 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Beide Dienstvertragsparteien können nach §626 Abs. 1 BGB außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, weshalb ihnen bei umfassender Interessenabwägung die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Genau, so ist das!

Nach § 626 BGB können Dienstschuldner und Dienstgläubiger jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist unabdingbar. In der Prüfung empfiehlt sich ein zweistufiger Aufbau, um zu prüfen ob eine außerordentlich fristlose Kündigung berechtigt ist. Als Erstes muss abstrakt entschieden werden, ob ein an sich geeigneter außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Im zweiten Prüfungsschritt werden sodann besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die jeweiligen Interessen der Vertragsparteien abgewogen. Ist die Fortsetzung des Dienstverhältnisses danach unzumutbar, ist die fristlose außerordentliche Kündigung berechtigt.
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2. Der Diebstahl des S stellt einen für die außerordentliche Kündigung geeigneten wichtigen Kündigungsgrund dar.

Ja, in der Tat!

Nur wichtige Gründe und nicht jede Pflichtverletzung können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Als wichtige Gründe für den Dienstberechtigten kommen z.B. wiederholte Unpünktlichkeit, Straftaten, Vortäuschen von Erkrankungen, beharrliche Dienstverweigerung, Urlaubsüberschreitung, sexuelle Belästigung oder Verrat von Betriebsgeheimnissen in Betracht. Auch diese Umstände genügen wegen der einschneidenden Folgen einer außerordentlichen Kündigung nur, wenn mildere Mittel (zB Versetzung, ordentliche Kündigung) dem Dienstverpflichteten unmöglich oder unzumutbar sind. Wichtige Gründe für den Dienstverpflichteten sind z.B. erhebliche Lohnrückstände, die Verletzung von Fürsorgepflichten oder Beleidigungen.Der Diebstahl des S stellt eine Straftat iSv. § 242 StGB dar. Zudem begang S zweimal einen Diebstahl und entwendete Sachen im Wert von €300. Der Diebstahl stellt daher einen ansich geeigneten wichtigen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

3. Nach einer umfassenden Interessenabwägung ist es F nicht zumutbar, das Dienstverhältnis weiter bis zum Ablauf des Jahres fortzusetzen.

Ja!

Da es keinen absoluten wichtigen Kündigungsgrund gibt, ist immer eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der vertragsbezogenen Interessen der Parteien wird abgewogen, ob der wichtige Grund auch im konkreten Fall die außerordentliche Kündigung rechtfertigt und der Vertragspartei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. S hat bei der F Gegenstände im Wert von €300 entwendet. Dies geschah vorsätzlich und bereits bei den ersten zwei Unterrichtstunden. F hat daher das dringliche Interesse, dass S ihr zuhause nicht mehr betritt. Auch eine Unterrichtung woanders ist ihr durch den erheblichen Vertrauensbruch nicht zumutbar. Schützenswerte Interessen des S sind nicht ersichtlich, sodass der F die Unterrichtung durch S bis Ablauf des Jahres nach Abwägung nicht zuzumuten ist.

4. Die Kündigung der F erfolgte auch fristgemäß nach § 626 Abs. 2.

Genau, so ist das!

Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Nachdem F von dem Diebstahl Kenntnis erlangt, kündigt sie direkt am darauffolgenden Tag. Die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist daher gewahrt und die Kündigung fristgemäß.
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