Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Kündigung – Außerordentliche, § 627 BGB
Kündigung – Außerordentliche, § 627 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwalt A verteidigt Frau F in einem zivilrechtlichen Prozess vor Gericht. Da dem A nun aber eine lukrativere Prozessvertretung angeboten wird, will A den bestehenden Vertrag mit der F, einige Tage bevor der Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet, kündigen.
Diesen Fall lösen 65,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kündigung – Außerordentliche, § 627 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A steht ein fristloses außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund Vertrauensstellung zu, da A für F Dienste höherer Art iSv. § 627 BGB erbringt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A müsste einen wichtigen Kündigungsgrund haben, damit er nach § 627 BGB kündigen darf.
Nein!
3. A kündigte aber zur Unzeit ohne wichtigen Grund, sodass er der F den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat (§627 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
fuchs_
15.9.2024, 15:07:11
Ist §
627II eine eigene AGL für Schadensersatz oder vielmehr ein Verweis innerhalb des Schuldrechts auf die §§280 ff? Dafür, dass es eine eigene AGL ist, könnte sprechen, dass durch die wirksame Kündigung (ähnlich
§546a II) kein Schuldverhältnis iSd §280 I mehr besteht. Andererseits meine ich, bildet man zB bei
§546a II ein nachwirkendes Schuldverhältnis bei verspäteter Rückgabe der
Mietsacheund daher verweist
§546a II dann doch auf die §§280 ff. Das ist bei §
627II dann vermutlich ähnlich bzw erst recht der Fall, da die Kündigung und der Schaden wahrscheinlich zeitlich noch mehr zusammenfallen als bei
§546a II. Dient dann aber §
627II vor allem der Klarstellung, dass die fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
zur Unzeitohne wichtigen Grund eine Pflichtverletzung darstellt? Ähnliches frage ich mich bzgl. §536a I (hier gibt es ja noch das ursprünglich bestehende Schuldverhältnis): Ist auch §536a I lediglich ein Verweis auf die §§280 ff zur Klarstellung, dass das Vorhandensein eines Mangels oder dessen Nichtbeseitigung eine Pflichtverletzung darstellt? Sollte das so sein, dann fällt mir gerade zum ersten Mal so richtig auf, dass es im Schuldrecht für Schadensersatzansprüche lediglich Verweise auf den AT und die §§280 ff gibt und keine sonstigen eigenständigen AGL. Vielen Dank im Voraus für die Erhellung!