Urkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Urkunde“ (§ 267 Abs. 1 StGB):

Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung („Perpetuierungsfunktion“), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist („Beweisfunktion“) und ihren Aussteller erkennen lässt („Garantiefunktion“).

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