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Einseitige Rechtsgeschäfte Minderjähriger – Zugang der elterlichen Einwilligung (§ 111 S. 3 BGB)
Sachverhalt
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Einseitiges Rechtsgeschäft eines Minderjährigen mit Einverständnis des anderen Teils – schwebende Unwirksamkeit
Die 17-jährige K hat von V ein WG-Zimmer gemietet. K erklärt V die Kündigung, obwohl beide wissen, dass K ihre Eltern noch nicht um Erlaubnis gefragt hat. V kommt die Kündigung gelegen, weil er das Zimmer anderweitig benötigt. Er will abwarten, was Ks Eltern dazu sagen.
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (§ 110 BGB)
Wie jeden Monat bekommt die 10-jährige K von ihren Eltern E €10 Taschengeld. Hiermit darf sie sich kaufen, was sie möchte. Sie geht damit zum Kiosk des Verkäufers V. Dort sucht sie sich einige Comic-Hefte aus, die sie sogleich bezahlt und mit nach Hause nimmt.