Allgemeinbildung Recht
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII)
Sucht Kind nur Gespräch und Hilfe: Kein Wille zur Inobhutnahme (RdNr. 14)
Sucht Kind nur Gespräch und Hilfe: Kein Wille zur Inobhutnahme (RdNr. 14)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Karl (15 Jahre) sucht den Notdienst des Jugendamtes auf. Bei einem Gespräch mit einem Mitarbeiter gibt er an, ständig in Streit mit dem neuen Freund seiner Mutter zu geraten. Er bittet um Rat, wie er mit der Situation umgehen solle, da er sich alleine nicht mehr zu helfen wisse.
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Einordnung des Falls
Sucht Kind nur Gespräch und Hilfe: Kein Wille zur Inobhutnahme (RdNr. 14)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Jugendliche muss die Bitte um Inobhutnahme als solche bezeichnen und wörtlich zum Ausdruck bringen.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Karl hat durch sein Vorsprechen beim Jugendamt um Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII) gebeten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Jugendamt ist verpflichtet, einen Minderjährigen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bittet (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).
Ja, in der Tat!
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