Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Wirksamwerden – Abgabe und Zugang bei mündlicher Willenserklärung
Wirksamwerden – Abgabe und Zugang bei mündlicher Willenserklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G bucht telefonisch im Hotel des H ein Zimmer für den 5.5. H sagt die Buchung zu. Als G am 5.5. eintrifft, ist das Hotel voll besetzt. H hatte sich am Telefon verhört und für den 15.5. ein Zimmer reserviert.
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Einordnung des Falls
Wirksamwerden – Abgabe und Zugang bei mündlicher Willenserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn G und H wirksam einen Vertrag geschlossen haben sollten, handelte es sich um einen Beherbergungsvertrag, dessen Hauptbestandteil die Zimmervermietung ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat am Telefon ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags für ein Zimmer am 5.5. abgegeben.
Ja!
3. Das Angebot des G für den 5.5. ist wirksam zugegangen, auch wenn H „15.5.“ verstanden hat.
Genau, so ist das!
4. H hat mit der Zusage das Angebot des G über die Reservierung am 5.5. angenommen. H und G haben einen Beherbergungsvertrag für den 5.5. geschlossen.
Ja, in der Tat!
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