Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Wirksamwerden – Zugang: Tatsächliche Kenntnisnahme, bevor sie nach den gewöhnlichen Umständen zu erwarten war.
Wirksamwerden – Zugang: Tatsächliche Kenntnisnahme, bevor sie nach den gewöhnlichen Umständen zu erwarten war.
15. August 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M will Geschäftsräume kündigen. Die Kündigung muss am 31.1. zugehen. M fährt am 31.1. um 23 Uhr zu V’s Büro und wirft sie in den Briefkasten. Da V im Büro etwas vergessen hatte, fährt er dort um 23.30 Uhr noch einmal hin. Er guckt auch in den Briefkasten und entdeckt die Kündigung.
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