Hörfalle 1
18. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (14.047 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autohändler A verkauft schon seit Jahren gestohlene Autos (§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach einer wenig informativen Vernehmung des A veranlasst Polizist P einen ehemaligen Mitarbeiter des A, den M, bei A anzurufen. Mit Genehmigung des M hört P das Gespräch mit (Hörfalle). In diesem Gespräch versucht A den M überzeugen, in sein Hehler-Business einzusteigen.
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Einordnung des Falls
Hörfalle 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ermächtigungsgrundlage für die Hörfalle sind die §§ 100a, 100e StPO.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vorgehen verstößt gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Hörfalle verstößt gegen den nemo tenetur-Grundsatz.
Nein!
4. Ein Verwertungsverbot folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BruceTwarze
17.6.2024, 14:01:12
Ich finde diese Aufgabe etwas missverständlich, da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass die formellen Voraussetzungen einer
TKÜgem. § 100e I StPO vorliegen.

sy
19.9.2024, 20:04:50
ich habe die Aufgabe auch etwas als dünn in der Lösung empfunden.

AdvocatusGermaniae
18.1.2025, 15:50:55
In dem in Rede stehenden Urteil zur
Hörfallewurde aber das "Recht auf informationalle Selbstbestimmung" als nicht verletzt angesehen, weil "unter den heutigen Verhältnissen grundsätzlich jedermann damit rechnen [muss], daß sein Telefongespräch mittels eines Zweithörers oder auf andere Weise Dritten unmittelbar zugänglich ist. Das Mithören am Zweithörer ist deshalb kein
Eindringenin den geschützten Bereich des Privaten. Dieser geschützte Bereich ist gegenständlich umgrenzt; er wird nicht dadurch erweitert, daß eine Person mithört, die von der Polizei dazu bestimmt worden ist." - BGH NJW 1996, 2940, 2943. Die Voraussetzungen der Katalogstraftat etc. werden dann deshalb aufgestellt, weil dem Einsatz von Privatpersonen zur Aufklärung von Straftaten sind jedoch rechtsstaatliche Grenzen gesetzt [sind]" - - BGH NJW 1996, 2940, 2943.

Major Tom(as)
20.1.2025, 16:34:37
Good to know, danke!
B.H.
5.3.2025, 16:04:59
Wieso wird im Ergebnis der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I GG iVm. 2 I GG) doch über den § 100 a StPO gerechtfertigt? Liegt dies daran, dass der § 100 a StPO nicht als AGL dient (was im Fall abgeleht wurde, da der SB des Art. 10 GG nicht eröffnet ist), sondern als Rechtfertigungsgrund für den Eingriff? Auf welcher AGL würde der Eingriff vorliegend gestützt werden?

Sustainable Finance
27.3.2025, 18:04:14
Auf die Generalklausel nach §§ 161, 163 StPO. Es handelt sich bei dem Rückgriff auf
§ 100a StPOnicht um eine Rechtfertigung sondern um eine Einschränkung. Da durch die
Hörfallegem. §§ 161, 163 StPO das APR betroffen ist, darf diese keine uferlose Anwendung finden. Sie kann deshalb nur dann verhältnismäßig sein, wenn sie sie im Kontext einer schweren Straftat angewendet wird. Hierfür wird auf den Katalog in § 100a Abs. 2 StPO zurückgegriffen - nicht auf die komplette Vorschrift.