Hörfalle 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Autohändler A verkauft schon seit Jahren gestohlene Autos (§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach einer wenig informativen Vernehmung des A veranlasst Polizist P einen ehemaligen Mitarbeiter des A, den M, bei A anzurufen. Mit Genehmigung des M hört P das Gespräch mit (Hörfalle). In diesem Gespräch versucht A den M überzeugen, in sein Hehler-Business einzusteigen.
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Einordnung des Falls
Hörfalle 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ermächtigungsgrundlage für die Hörfalle sind die §§ 100a, 100e StPO.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Vorgehen verstößt gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Hörfalle verstößt gegen den nemo tenetur-Grundsatz.
Nein!
4. Ein Verwertungsverbot folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BruceTwarze
17.6.2024, 14:01:12
Ich finde diese Aufgabe etwas missverständlich, da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass die formellen Voraussetzungen einer TKÜ gem. § 100e I StPO vorliegen.
sy
19.9.2024, 20:04:50
ich habe die Aufgabe auch etwas als dünn in der Lösung empfunden.