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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Autohändler A verkauft schon seit Jahren gestohlene Autos (§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach einer wenig informativen Vernehmung des A veranlasst Polizist P einen ehemaligen Mitarbeiter des A, den M, bei A anzurufen. Mit Genehmigung des M hört P das Gespräch mit (Hörfalle). In diesem Gespräch versucht A den M überzeugen, in sein Hehler-Business einzusteigen.

Einordnung des Falls

Hörfalle 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ermächtigungsgrundlage für die Hörfalle sind die §§ 100a, 100e StPO.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 100a StPO ist nur einschlägig, soweit der Schutzbereich des Art. 10 GG betroffen ist. Art. 10 GG schützt das Vertrauen in die Sicherheit des zur Nachrichtenübermittlung eingesetzten technischen Mediums, nicht aber das Vertrauen der Kommunikationspartner zueinander („Vertrauen in die Leitung“). Art. 10 GG ist deshalb nicht beeinträchtigt, wenn ein Gesprächsteilnehmer ohne Einverständnis des anderen einen Dritten in den Gesprächsvorgang mit einbezieht. Vielmehr ist Ermächtigungsgrundlage die Generalklausel (§§ 161 Abs. 1, 163 Abs. 1 StPO).

2. Das Vorgehen verstößt gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO.

Nein, das trifft nicht zu!

Es handelt sich um eine Vernehmung, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr eine Auskunft verlangt (formeller Vernehmungsbegriff, hM). Da M dem A nicht in amtlicher Funktion, sondern als Privatperson gegenübertritt, handelt es sich nicht um eine Vernehmung. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Zweck der Belehrungspflicht ist nur, den Beschuldigten vor der Fehlvorstellung zu schützen, gegenüber einer amtlich auftretenden Vernehmungsperson zur Aussage verpflichtet zu sein. Bei einer nach außen privat auftretenden Person ist dem Beschuldigten aber klar, dass er nicht verpflichtet ist, Belastendes zu offenbaren.

3. Die Hörfalle verstößt gegen den nemo tenetur-Grundsatz.

Nein!

Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit garantiert primär die Freiheit von Zwang, nicht aber die Freiheit von Irrtum. Er dient grundsätzlich nicht dem Schutz vor unbewussten Selbstbelastungen. Ein ausnahmsweiser Verstoß wegen einer täuschungsbedingten Selbstbelastung kommt nur in Betracht bei massiven Einflussnahmen (1) nach einer ausdrücklichen Entscheidung für das Schweigen oder (2) bei Inhaftierten. Hier fehlt es an Zwang, einer massiven Einflussnahme und an der vorherigen Geltendmachung des Schweigerechts.

4. Ein Verwertungsverbot folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Recht am gesprochenen Wort ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG). Es schützt auch davor, dass der Gesprächspartner ohne Kenntnis des anderen eine dritte Person als Zuhörer in das Gespräch mit einbezieht. Ein solcher Eingriff kann nicht durch das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege gerechtfertigt werden. Dafür sind zusätzliche Gesichtspunkte, wie die Aufklärung besonders schwerer Straftaten, erforderlich. Im Strafverfahren ist deshalb ein Mithören von Gesprächen durch die Polizei nur im Falle einer Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO erlaubt. Die gewerbsmäßige Hehlerei ist eine solche Katalogtat (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. l StPO), sodass der Eingriff hier gerechtfertigt ist.

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BRUC

BruceTwarze

17.6.2024, 14:01:12

Ich finde diese Aufgabe etwas missverständlich, da aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, dass die formellen Voraussetzungen einer TKÜ gem. § 100e I StPO vorliegen.


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