Hörfalle
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B wird verdächtigt einen Raub begangen zu haben. Polizeibeamtin P veranlasst Bs guten Freund F, mit B ein Gespräch zu führen, um Angaben zur Tat zu erlangen. P hört das Gespräch heimlich mit. Sonstige Ermittlungsmethoden versprechen keinen Erfolg.
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Einordnung des Falls
Hörfalle
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem initiierten Gespräch zwischen F und B handelt es sich um eine sogenannte „Hörfalle“.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist B vor dem Gespräch mit F nach §§ 163a Abs.4, 136 Abs.1 StPO zu belehren?
Nein!
3. Müssen die Vorschriften zur polizeilichen Vernehmung entsprechend angewendet werden, um sicherzustellen, dass der Beschuldigte vor einer irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird (§§ 163a Abs. 4, 136 Abs.1 StPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es handelt sich bei der Hörfalle allerdings um eine unzulässige Umgehung der Belehrungsvorschriften (§§ 163a Abs. 4, 136 StPO.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Hörfalle stellt aber eine verbotene Täuschung dar, weil das Ermittlungsinteresse verheimlicht wird (§ 136a Abs. 1 S. 1 StPO).
Nein!
6. B äußert sich freiwillig gegenüber F. Daher verstößt das Vorgehen des P auch nicht gegen den „Nemo-tenetur-Grundsatz“.
Genau, so ist das!
7. Eine solche klassische Hörfalle ist daher insgesamt unbedenklich.
Nein, das trifft nicht zu!
8. Sind die von B gegenüber F gemachten Angaben in einem späteren Prozess verwertbar?
Ja!
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