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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ms fünfjähriger Sohn O leidet an Mukoviszidose und bedarf permanenter ärztlicher Behandlung. M und ihrem Partner G, die gemeinsam wohnen, ist Os Behandlungsbedürftigkeit bekannt, sie wirken auf O aber derart ein, dass die Behandlung abgebrochen wird. Notwendige Medikamente händigen sie O nicht aus. Os Zustand verschlechtert sich in den Folgejahren rapide (ständige Kopfschmerzen, Atemnot, stark verschleimte Bronchien).

Einordnung des Falls

Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 1 StGB: Quälen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der fünfjährige O ist taugliches Tatobjekt im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB.

Ja!

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 StGB) bezieht sich auf bestimmte Schutzverhältnisse, bei denen der Täter jeweils eine Garantenstellung gegenüber dem Opfer innehat. Geschützt sind Personen unter 18 Jahren und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose. O ist als Fünfjähriger taugliches Schutzobjekt.

2. Zwischen M und O besteht ein Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB).

Genau, so ist das!

Täter und Opfer müssen in einer rechtliche Beziehung zueinander stehen. § 225 Abs. 1 StGB unterscheidet vier verschiedene Schutzverhältnisse: Fürsorge und Obhut (Nr. 1), Hausstand (Nr. 2), der Gewalt überlassen (Nr. 3) und Dienst- und Arbeitsverhältnis (Nr. 4). Eine Person untersteht der Fürsorge des Täters, wenn dieser rechtlich verpflichtet ist, für ihr geistiges oder leibliches Wohl zu sorgen. Garanten sind insbesondere Eltern. M ist die Mutter des O.

3. Indem M und G die gebotene Fortführung der medizinischen Behandlung unterlassen haben, haben sie O "gequält" (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Quälen ist das Zufügen von Leid oder länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen körperlicher oder seelischer Art. Es kann auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden. Das Unterlassen der gebotenen ärztlichen Behandlung führte bei O zu sich kontinuierlich steigernden Beschwerden und Schmerzen und damit zum Taterfolg, der Leidenszeit. Das Unterlassen der gebotenen Behandlung entsprach hier einer Tatbegehung durch aktives Tun (§ 13 Abs. 1 StGB). Die zunehmende Verschleimung der Bronchien mit immer weiter abnehmender Sauerstoffsättigung, die zu permanenten Kopfschmerzen führte, stellte ein erhebliches Leiden für O dar. Durch die objektiv gebotene Fortführung der ärztlichen Behandlung wären die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands und die damit einhergehenden erheblichen Leiden und Schmerzen des O vermieden worden (hypothetische Kausalität). Die Vornahme der rechtlich gebotenen Handlung war M und G auch möglich und zumutbar.

4. Zwischen G und O besteht ein Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1-4 StGB).

Ja!

Eine Person gehört dem Hausstand des Täters (§ 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB) an, wenn sie mit ihm gemeinsam in demselben Hausstand lebt. Eine faktische Zugehörigkeit reicht aus. O lebt bei G.

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