Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: Rohe Misshandlung
Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: Rohe Misshandlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist auf seine achtjährige Tochter O eifersüchtig, die ihm seiner Meinung nach seine Frau wegnimmt. Er hat Freude daran, O zu schlagen, ihr an den Haaren zu reißen und mit trockenem Brot den Mund vollzustopfen. Länger andauernde Schmerzen oder Leiden hat O nicht.
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Einordnung des Falls
Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: Rohe Misshandlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O "gequält" (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine rohe Misshandlung (§ 225 Abs. 1 Var. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert.
Ja, in der Tat!
3. T hat O "roh misshandelt" (§ 225 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
clarasbr
21.4.2022, 10:39:48
Wieso wurde das
Quälenabgelehnt? Könnte man es hier nicht unter Leiden körperlicher oder seelischer Art subsumieren oder muss dieses Leiden auch länger dauernd sein?
Lukas_Mengestu
21.4.2022, 18:58:06
Hallo clarasbr, bei m
ehreren sich wiederholenden Körper
verletzungshandlungen vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass hier über die einzelnen
Verletzungshandlungen ein gesteigerter Unrechtsgehalt erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2016, 472). Dieser muss sich gerade aus der Wiederholung der Handlung ergeben. Der BGH nimmt hier eine Gesamtbetrachtung vor. Das hier beschriebene Verhalten wäre grundsätzlich bei entsprechender Wiederholung wohl durchaus geeignet diesen gesteigerten Unrechtsgehalt aufzuweisen. Im konkreten Originalfall hatte der BGH diesen Unrechtsgehalt ausweislich der Feststellungen der Ausgangsinstanz für (noch) nicht gegeben erachtet. In unserem Fall ergibt sich dies aus dem letzten Teil des Sachverhaltes. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
12.11.2024, 20:48:54
„Roh wird die Misshandlung erst dadurch, dass sie erheblich ist sowie aus einer gegen die Leiden gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt (als besonderes subjektives Element im subjektiven Tatbestand zu prüfen)“ in der Aufgabe mit dem Prüfungsschema stand im subjektiven Tatbestand lediglich die Böswilligkeit der Variante 3?