Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: Rohe Misshandlung

Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: Rohe Misshandlung

22. November 2024

4,7(4.735 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist auf seine achtjährige Tochter O eifersüchtig, die ihm seiner Meinung nach seine Frau wegnimmt. Er hat Freude daran, O zu schlagen, ihr an den Haaren zu reißen und mit trockenem Brot den Mund vollzustopfen. Länger andauernde Schmerzen oder Leiden hat O nicht.

Diesen Fall lösen 73,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: Rohe Misshandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "gequält" (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Quälen ist das Zufügen von Leid oder länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen körperlicher oder seelischer Art. BGH: Länger andauernde Schmerzen oder Leiden, die über die typischen Auswirkungen einer Körperverletzungen durch Schläge hinausgingen, seien hier nicht ersichtlich (RdNr. 5).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Eine rohe Misshandlung (§ 225 Abs. 1 Var. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert.

Ja, in der Tat!

Der Begriff der Misshandlung in § 225 Abs. 1 StGB entspricht demjenigen in § 223 Abs. 1 StGB. Roh wird die Misshandlung erst dadurch, dass sie erheblich ist sowie aus einer gegen die Leiden gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt (als besonderes subjektives Element im subjektiven Tatbestand zu prüfen). Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das - notwendig als Hemmung wirkende - Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde. Das ist weniger als Grausamkeit. Die Gefühllosigkeit muss keine dauerhafte Charaktereigenschaft sein, sondern nur während der Tathandlung vorliegen. Große Erregung spricht tendenziell gegen Gefühllosigkeit. Es kann aber auch beides miteinander einhergehen.

3. T hat O "roh misshandelt" (§ 225 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Indem T die O geschlagen, ihr an den Haaren gerissen und ihren Mund mit trockenem Brot vollgestopft hat, hat er sie so übel und unangemessen behandelt, dass ihr körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden ist. Dies erfolgte auch durch ein mitleidloses und gefühlloses Verhalten des T.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CLA

clarasbr

21.4.2022, 10:39:48

Wieso wurde das

Quälen

abgelehnt? Könnte man es hier nicht unter Leiden körperlicher oder seelischer Art subsumieren oder muss dieses Leiden auch länger dauernd sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.4.2022, 18:58:06

Hallo clarasbr, bei m

ehre

ren sich wiederholenden Körper

verletzungshandlung

en vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass hier über die einzelnen

Verletzungshandlung

en ein gesteigerter Unrechtsgehalt erforderlich ist (vgl. BGH NStZ 2016, 472). Dieser muss sich gerade aus der Wiederholung der Handlung ergeben. Der BGH nimmt hier eine Gesamtbetrachtung vor. Das hier beschriebene Verhalten wäre grundsätzlich bei entsprechender Wiederholung wohl durchaus geeignet diesen gesteigerten Unrechtsgehalt aufzuweisen. Im konkreten Originalfall hatte der BGH diesen Unrechtsgehalt ausweislich der Feststellungen der Ausgangsinstanz für (noch) nicht gegeben erachtet. In unserem Fall ergibt sich dies aus dem letzten Teil des Sachverhaltes. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AME

Amelie7

12.11.2024, 20:48:54

„Roh wird die Misshandlung erst dadurch, dass sie erheblich ist sowie aus einer gegen die Leiden gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt (als besonderes subjektives Element im subjektiven Tatbestand zu prüfen)“ in der Aufgabe mit dem Prüfungsschema stand im subjektiven Tatbestand lediglich die Böswilligkeit der Variante 3?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen