Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: Rohe Misshandlung


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T ist auf seine achtjährige Tochter O eifersüchtig, die ihm seiner Meinung nach seine Frau wegnimmt. Er hat Freude daran, O zu schlagen, ihr an den Haaren zu reißen und mit trockenem Brot den Mund vollzustopfen. Länger andauernde Schmerzen oder Leiden hat O nicht.

Einordnung des Falls

Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: Rohe Misshandlung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O "gequält" (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Quälen ist das Zufügen von Leid oder länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen körperlicher oder seelischer Art. BGH: Länger andauernde Schmerzen oder Leiden, die über die typischen Auswirkungen einer Körperverletzungen durch Schläge hinausgingen, seien hier nicht ersichtlich (RdNr. 5).

2. Eine rohe Misshandlung (§ 225 Abs. 1 Var. 2 StGB) liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert.

Ja, in der Tat!

Der Begriff der Misshandlung in § 225 Abs. 1 StGB entspricht demjenigen in § 223 Abs. 1 StGB. Roh wird die Misshandlung erst dadurch, dass sie erheblich ist sowie aus einer gegen die Leiden gleichgültigen Gesinnung heraus erfolgt (als besonderes subjektives Element im subjektiven Tatbestand zu prüfen). Eine gefühllose Gesinnung liegt vor, wenn der Täter bei der Misshandlung das - notwendig als Hemmung wirkende - Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde. Das ist weniger als Grausamkeit. Die Gefühllosigkeit muss keine dauerhafte Charaktereigenschaft sein, sondern nur während der Tathandlung vorliegen. Große Erregung spricht tendenziell gegen Gefühllosigkeit. Es kann aber auch beides miteinander einhergehen.

3. T hat O "roh misshandelt" (§ 225 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Indem T die O geschlagen, ihr an den Haaren gerissen und ihren Mund mit trockenem Brot vollgestopft hat, hat er sie so übel und unangemessen behandelt, dass ihr körperliches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt worden ist. Dies erfolgte auch durch ein mitleidloses und gefühlloses Verhalten des T.

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