Ersatz risikotypischer Begleitschäden

3. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ärztin A sieht den verunglückten Fahrradfahrer F im Graben liegen. A hält ihr Auto an und behandelt den F. Dabei reißt ihre Hose und ihre Bluse bekommt Blutflecken ab.

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Einordnung des Falls

Ersatz risikotypischer Begleitschäden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A verlangt von F Ersatz für ihre beschädigte Kleidung. Ist der Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ein Schadensersatzanspruch?

Nein, das ist nicht der Fall!

Über §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB kann der Geschäftsführer Ersatz für Aufwendungen verlangen. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer aus Anlass der Geschäftsführung erbringt. Im Gegensatz dazu sind Schäden unfreiwillige Vermögenseinbußen. Die beschädigte Kleidung ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, d.h. ein Schaden.
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2. Ein Schaden ist ausnahmsweise nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog ersatzfähig, wenn sich eine typische Gefahr der konkreten Geschäftsführung realisiert hat. Hat A danach einen Anspruch auf Ersatz für die beschädigte Kleidung?

Ja, in der Tat!

Schäden sind nach einhelliger Meinung von § 670 BGB analog erfasst, sofern sich eine risikotypische Begleitgefahr der übernommenen Geschäftsführung verwirklicht hat. Eine Gefahr ist risikotypisch, wenn sie mit der Art der Tätigkeit oder den Umständen, unter denen die Tätigkeit auszuführen ist, erkennbar und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit verbunden ist. Die Art der Tätigkeit (= Erste-Hilfe-Leistung an einer Unfallstelle) ist gerade mit der Gefahr verbunden, dass die Kleidung der helfenden Person beschmutzt oder sogar beschädigt wird. Der Schaden ist daher ein risikotypischer Begleitschade und damit nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog ersatzfähig. Um das Problem der Ersatzfähigkeit von risikotypischen Begleitschäden strukturiert darzustellen, ist es ratsam, in der Klausur zunächst den Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB direkt zu prüfen und erst unter dem Prüfungspunkt der Aufwendungen auf § 670 BGB analog einzugehen. Lerne in Zusammenhängen: Zur Bestimmung der risikotypischen Begleitschäden kannst Du die Grundsätze der Herausforderungsfälle im Deliktsrecht heranziehen.
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Eine Besprechung von:
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