Gynäkologe hilft einem Verunglückten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arzt A sieht den bewusstlosen Fahrradfahrer F im Graben liegen. A hält sein Auto an und behandelt den F. Dabei wird seine Kleidung beschädigt. A ist seit vielen Jahren als Gynäkologe tätig. Mit Rettungseinsätzen hat er keinerlei praktische Erfahrung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gynäkologe hilft einem Verunglückten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Voraussetzung für einen Anspruch des A gegen F auf Vergütung für die von ihm aufgewendeten Arbeitskraft ist, dass die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) vorliegen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Voraussetzungen der berechtigten GoA liegen vor (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Ja!
3. Die aufgewendete Arbeitskraft des A stellt eine Aufwendung im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar und ist grundsätzlich nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersatzfähig.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. A kann Aufwendungsersatz für seine aufgewendete Arbeitskraft verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nebenbesitzer einer Fräsmaschine
12.8.2020, 15:15:26
Eigentum verpflichtet 🏔️
14.8.2020, 17:44:53
Hallo Nebenbesitzer ;) ich verstehe nicht ganz worauf du hinaus willst. Das
Ausführungsverschuldendes Geschäftsführers ist ja nur dann relevant, wenn es um Ansprüche aus §§ 677, 280 I BGB des Geschäftsherrn für Schäden aus der Geschäftsführung geht. Hier ist es aber ja gerade andersherum, der Geschäftsführer möchte
Aufwendungsersatzvom Geschäftsherrn!
Andeutungstheorie merken sowie Vertreter mit gebundener Marschroute
16.1.2023, 14:56:11
Hi, wenn mich nicht alles täuscht, so lautet die entscheidende Norm nunmehr § 1877 Abs.3 BGB. LG und danke für die starken Aufgaben :)
miamiu
28.5.2024, 10:07:19
Nur nochmal, um es richtig verstanden zu haben: A könnte hier nicht seine Arbeitskraft über die GoA ersetzt bekommen, bzgl. seiner Klamotten, die in Ausführung der Rettungsmaßnahmen kaputt gegangen sind ,jedoch schon?
CR7
27.6.2024, 10:30:02
Richtig! Denn die Beschädigung der Kleidung ist ein risikotypischer Schaden der Geschäftsführung. Es ist nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass bei der Nothilfe auch Schäden an der Kleidung des GF entstehen können. Kurz gesagt: Der Schaden an der Kleidung ist Folge der Geschäftsführung. Jedoch lässt sich das nicht einfach so mit § 670 BGB begründen. Man muss dann diskutieren, ob § 670 BGB vom Wortlaut auch die Aufwendungen erfasst oder man dies aus dem Rechtsgedanken des
§ 110 HGBfolgt. Beides ist vertretbar. Wie immer im Schadensrecht ist dann noch an ein Mitverschulden nach § 254 BGB (analog) zu denken :)
kevinrbe
6.9.2024, 16:33:07
Seit 01.01.24 (MoPeG) spricht der
§ 110 HGBnun von Gesellschafterbeschlüssen. Der Generalverweis aus § 105 III HGB verweist ja auf die §§ 705 ff. und entsprechend den neuen § 716. Ich schätze mal, dass 716 I BGB nun die risikotypischen Begleitschäden herleitet? So zumindest Henssler/Strohn/Servatius, 6. Aufl. 2024, BGB § 716 Rn. 3 zu den risikotypischen Begleitschäden. Der Wortlaut ist allerdings nicht identisch zum
110 HGBa.F. Trotzdem würde ich § 716 I zur Herleitung heranziehen.