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Klassisches Klausurproblem

Arzt A sieht den bewusstlosen Fahrradfahrer F im Graben liegen. A hält sein Auto an und behandelt den F. Dabei wird seine Kleidung beschädigt. A ist seit vielen Jahren als Gynäkologe tätig. Mit Rettungseinsätzen hat er keinerlei praktische Erfahrung.

Einordnung des Falls

Gynäkologe hilft einem Verunglückten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Voraussetzung für einen Anspruch des A gegen F auf Vergütung für die von ihm aufgewendeten Arbeitskraft ist, dass die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) vorliegen.

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass S (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.

2. Die Voraussetzungen der berechtigten GoA liegen vor (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

Ja!

Indem A den F behandelte, führte er ein fremdes Geschäft. Eine vertragliche oder gesetzliche Befugnis des A gegenüber F bestand nicht. A handelte ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung. A handelte mit Fremdgeschäftsführungswille. Die Geschäftsführung des entsprach dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des F. Der mutmaßliche Wille wird aus dem objektiven Interesse gefolgert. Unzweifelhaft hat ein Verunglückter ein Interesse an ärztlicher Hilfe in einer Notsituation.

3. Die aufgewendete Arbeitskraft des A stellt eine Aufwendung im Sinne des § 683 S. 1 BGB dar und ist grundsätzlich nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ersatzfähig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer aus Anlass der Geschäftsführung erbringt. Die aufgewendete Arbeitskraft wird aber grundsätzlich nicht vergütet. Dies folgt aus der Unentgeltlichkeit der Geschäftsführung. Eine Ausnahme besteht, wenn die ausgeführte Tätigkeit zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört (sog. professionelle GoA). Dies ergibt sich aus § 1877 Abs. 3 BGB analog: Wenn schon der im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung tätig werdende Betreuer Ersatz seiner Arbeitskraft als Aufwendung verlangen kann, dann müsse das erst recht für den rein fremdartig und freiwillig tätig werdenden Geschäftsführer gelten.Achtung: Zum 1.1.2023 wurde das Betreuungsrecht umfassend neu strukturiert. § 1877 Abs. 3 BGB entspricht § 1835 Abs. 3 BGB a.F.

4. A kann Aufwendungsersatz für seine aufgewendete Arbeitskraft verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nicht jeder Arzt ist professioneller Nothelfer. Die Spezialisierung in diesem Berufszweig ist so weit fortgeschritten, dass sich nicht jeder Arzt mit dem aktuellen Stand des Rettungswesens auskennen kann. A ist seit vielen Jahren als Gynäkologe tätig und verfügt über keinerlei praktische Erfahrung mit Rettungseinsätzen. Er ist deshalb kein professioneller Nothelfer im Sinne der "professionellen GoA". A kann folglich keinen Ersatz für seine Tätigkeit verlangen.

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