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Strafgefangener T bricht in der Justizvollzugsanstalt Straubing in den Haftraum des Häftlings O ein. T weiß, dass O mehrere Smartphones versteckt, mit denen er YouTube-Videos über das "Knastleben" produziert.

Einordnung des Falls

Wohnung: Haftraum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Haftraum ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Der Aufenthalt braucht nicht auf längere Zeit angelegt zu sein. Hafträume dienen bestimmungsgemäß zur Unterkunft von Strafgefangenen und sind folglich auch vom Wohnungsbegriff erfasst. Der Haftraum des O ist eine Wohnung.

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Jurakatze1987

Jurakatze1987

6.8.2020, 11:29:18

Laut BVerfGE ist das keine Wohnung, da der Strafgefangene die Zelle nicht vor dem Personal schützen kann. Warum sollte er das vor anderen Häftlingen tun können? 🤔

Marilena

Marilena

6.8.2020, 15:06:42

Hallo Jurakatze, danke für den Hinweis! Könntest Du mir dafür eine konkrete Fundstelle nennen? In den Kommentierungen des MünchKomm, BeckOK und Schönke/Schröder zu § 123 ist der Haftraum als Wohnung aufgeführt. Er dient bestimmungsgemäß zur Unterkunft von Menschen. Dem Strafgefangenen steht das Hausrecht am Haftraum gegenüber anderen Strafgefangenen zu, nicht aber gegenüber dem Anstaltspersonal.

Jurakatze1987

Jurakatze1987

6.8.2020, 15:36:10

Hufen, Staatsrecht II, Grundrechte, Seite 251, Rn. 3, Kapitel § 15. Und da die Entscheidung, BVerfGE, Kammer 1996,2643.

Marilena

Marilena

6.8.2020, 15:46:08

Danke Dir vielmals! Da geht es ja um den Wohnungsbegriff im sachlichen Schutzbereich von Art. 13 GG. Der umfasst keine Hafträume.

Jurakatze1987

Jurakatze1987

6.8.2020, 15:54:35

https://www.lecturio.de/magazin/art-13-gg-unverletzlichkeit-wohnung/. Ja das stimmt. Aber im Strafrecht hab ich nie gehört, dass Gefängniszellen umfasst wären.

Marilena

Marilena

6.8.2020, 15:58:57

Ich finde das aber eigentlich ganz plausibel, dass in Bezug auf § 123 StGB der Gefangene zwar nicht gegenüber dem Personal, aber eben gegenüber Mithäftlingen das Hausrecht hat. Im Hotel ist es auch so, dass der Hotelzimmergast nicht gegenüber dem Hotelinhaber, aber gegenüber anderen Gästen ein Hausrecht hat.

Jurakatze1987

Jurakatze1987

6.8.2020, 16:02:47

Ja schon, aber andererseits sind Hotelzimmer von Art. 13 GG umfasst im Gegensatz zu Gefängniszellen. Der Hotelinhaber darf nicht ohne Grund in die Zelle, der Staat mit seinen Beamten schon.

Jurakatze1987

Jurakatze1987

6.8.2020, 16:04:12

Ins Hotelzimmer wollte ich sagen. Obwohl es in Rheinland-Pfalz tatsächlich ein Ex-Gefängnis gibt, das in ein Hotel umfunktioniert wurde 😂

Marilena

Marilena

6.8.2020, 16:05:37

Hahaha, sehr cooler fun fact am Rande😄

Jurakatze1987

Jurakatze1987

6.8.2020, 16:24:17

Hier https://www.kfr.law/oeffentliches-baurecht-ferienwohnungen-und-wohnen-der-mix-machts/. Der Wohnbegriff muss auch beim Baurecht eine Freiwilligkeit beinhalten. Ob das hier genauso ist? 🤔

Marilena

Marilena

6.8.2020, 16:32:56

Aus einer Klausurlösung: „Der Haftraum des T müßte ein taugliches Tatobjekt sein. Es könnte sich um eine „Wohnung“ handeln. Der Haftraum dient der Unterbringung des Gefangenen. Für den Gefangenen hat er vor allem die Funktion eines Ortes, an dem - ähnlich einer Wohnung in Freiheit – eine Privatsphäre eingerichtet werden kann, vgl. § 119 Abs. 1 S. 1 StPO. Damit hat der Haftraum eine Funktion, die mit dem Schutzgut des § 123 StGB übereinstimmt. Es ist inzwischen in der Literatur anerkannt, daß auch Gefangene eine Wohnung haben.“

Jurakatze1987

Jurakatze1987

6.8.2020, 16:35:34

Okay. Also im Strafrecht ja, nicht im öffentlichen Baurecht und nicht im Verfassungsrecht. Ist halt unterschiedlich. 90a bgb ist ja auch im Strafrecht nicht anwendbar. Man muss wohl immer von Fach zu Fach unterscheiden.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

9.8.2020, 22:11:58

Hallo Jurakatze 1987, ganz allgemein ist es sehr sinnvoll gewisse Assoziationen aus einem Fach mit denen aus einem anderen zu verknüpfen - bspw. Arglistige Täuschung 123 BGB und Betrug 263 StGB. Das kann ungemein beim Verständnis juristischer Zusammenhänge helfen. Aber natürlich muss man, wie du richtig gesagt hast aufpassen, dass man dennoch unterscheidet, wie du sagtest: 90a BGB ist auf den strafrechtlichen Sachbegriff bspw. nicht anwendbar. Und danke für dem Gefängnis-Hotel fun fact, davon habe ich auch schon gehört, ist aber wieder in Vergessenheit geraten :D

Isabell

Isabell

18.9.2020, 15:24:03

Ich habe im Zusammenhang mit der Strafprozessordnung genau das Gegenteil gelesen. Die Haftzelle dient gerade nicht der Schaffung von Privatsphäre. Das wurde u.a. damit begründet, dass der Insasse jederzeit ohne Widerspruchsmöglichkeiten die Durchsuchung der Zelle dulden muss.

Marilena

Marilena

18.9.2020, 16:24:47

danke für den Hinweis, Isa Bell! Genau, in Bezug auf Personal muss er die Durchsuchung dulden. Im Hinblick auf den Eintritt von Mithäftlingen jedoch nicht.


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