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T bricht auf dem Campingplatz Südsee-Camp in der Lüneburger Heide in den Campingwagen des O ein. Wider Erwarten kann er jedoch keine Wertgegenstände vorfinden.

Einordnung des Falls

Wohnung: Wohnwagen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Campingwagen ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Der Aufenthalt braucht nicht auf längere Zeit angelegt zu sein. Auch bewegliche Gegenstände wie Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte dienen bestimmungsgemäß zur Unterkunft und sind vom Wohnungsbegriff erfasst. Der Campingwagen des O ist eine Wohnung.

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