+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht auf dem Campingplatz Südsee-Camp in der Lüneburger Heide in den Campingwagen des O ein. Wider Erwarten kann er jedoch keine Wertgegenstände vorfinden.

Diesen Fall lösen 91,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Wohnung: Wohnwagen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Campingwagen ist eine "Wohnung" (§ 123 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Wohnung ist der Inbegriff von Räumen, deren bestimmungsgemäßer Zweck darin besteht, Menschen Aufenthalt zu gewähren, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind. Der Aufenthalt braucht nicht auf längere Zeit angelegt zu sein. Auch bewegliche Gegenstände wie Wohnwagen, Wohnmobile und Zelte dienen bestimmungsgemäß zur Unterkunft und sind vom Wohnungsbegriff erfasst. Der Campingwagen des O ist eine Wohnung.
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.

Jurafuchs kostenlos testen

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* Nach dem Probeabo ab 7,99€ /Monat (weitere Infos). Ich akzeptiere die AGB und habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.