Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Praktischer Teil 2: Die Anklageschrift
Abstraktum - Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)
Abstraktum - Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B entwenden entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans am 27. Februar gegen 12 Uhr aus dem Store der Game-GmbH in Saarlouis gemeinsam eine Playstation im Wert von €500, um damit den ganzen Tag Hogwarts Legacy zu spielen.
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Einordnung des Falls
Abstraktum - Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haben sich des mittäterschaftlichen Diebstahls hinreichend verdächtig gemacht (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da hier zwei Täter handeln, müssen die gesetzlichen Merkmale des Diebstahls auch zweimal gesondert in der Anklageschrift aufgeführt werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Abstraktum (kursiv) lautet: „…werden angeklagt, am 27. Februar 2023 gegen 12 Uhr in Saarlouis eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.“
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bob99
18.10.2023, 11:38:04
Wäre es nicht gleichzeitig auch die
Zueignungsabsichtgegenüber eines Dritten? Also „sich und einem Dritten…“?
Nocebo
17.5.2024, 11:18:41
Das Sich-Zueignen scheint die Dritt-Zueignung hier zu überlagern (ganz klar ist das aber nicht...). "Dementsprechend ist ein Sichzueignen solange anzunehmen, als ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil beim Täter verbleibt, auch wenn dieser nur im Nutzen einer Sache oder im Ersparen von Aufwendungen liegt, während es sich um Drittzueignung handelt, wenn ein solcher Vorteil nur dem Dritten zukommt." (Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 242 Rn. 57)