Abstraktum - Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B entwenden entsprechend ihres gemeinsamen Tatplans am 27. Februar gegen 12 Uhr aus dem Store der Game-GmbH in Saarlouis gemeinsam eine Playstation im Wert von €500, um damit den ganzen Tag Hogwarts Legacy zu spielen.

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Einordnung des Falls

Abstraktum - Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B haben sich des mittäterschaftlichen Diebstahls hinreichend verdächtig gemacht (§§ 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Die Playstation stand im Alleineigentum der Game-GmbH und war A und B fremd. Indem sie die Playstation aus dem Laden entwendeten, brachen A und B spätestens mit Verlassen des Ladens den Gewahrsam des Filialleiters. Sie führten die Tat gemeinsam aus und handelten aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses. Ihre jeweiligen Tatbeiträge werden ihnen insoweit wechselseitig zugerechnet (§ 25 Abs. 2 StGB). Sie handelten vorsätzlich, mit Zueignungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft. Sie haben sich somit des mittäterschaftlichen Diebstahls nach § 242 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB hinreichend verdächtig gemacht.
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2. Da hier zwei Täter handeln, müssen die gesetzlichen Merkmale des Diebstahls auch zweimal gesondert in der Anklageschrift aufgeführt werden.

Nein, das trifft nicht zu!

Haben Mittäter diesselbe Tat verwirklicht, so wird die Formulierung „gemeinschaftlich“ vorangestellt. Dies erspart es, die gesetzlichen Merkmale doppelt abzuschreiben und dient somit der Übersichtlichkeit.

3. Das Abstraktum (kursiv) lautet: „…werden angeklagt, am 27. Februar 2023 gegen 12 Uhr in Saarlouis eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.“

Nein!

Handeln mehrere Täter zusammen, so ist auch die Beteiligungsform der Täter Teil der gesetzlichen Merkmale. Im Falle der Mittäterschaft muss insofern die „gemeinschaftliche“ Tatbegehung mit aufgenommen werden. „…werden angeklagt, am 27. Februar 2023 gegen 12 Uhr in Saarlouis gemeinschaftlich eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BOB9

Bob99

18.10.2023, 11:38:04

Wäre es nicht gleichzeitig auch die

Zueignungsabsicht

gegenüber eines Dritten? Also „sich und einem Dritten…“?

Nocebo

Nocebo

17.5.2024, 11:18:41

Das Sich-Zueignen scheint die Dritt-Zueignung hier zu überlagern (ganz klar ist das aber nicht...). "Dementsprechend ist ein Sichzueignen solange anzunehmen, als ein wesentlicher wirtschaftlicher Vorteil beim Täter verbleibt, auch wenn dieser nur im Nutzen einer Sache oder im Ersparen von Aufwendungen liegt, während es sich um Drittzueignung handelt, wenn ein solcher Vorteil nur dem Dritten zukommt." (Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 242 Rn. 57)


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