Abstraktum - mittelbare Täterschaft

25. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 50-jährige Anja (A) befiehlt ihrem folgsamen, zehnjährigen Neffen Niklas (N), für sie das neue Fairphone (€500) aus dem Techstore zu entwenden. N hat Erfolg und bringt A das Fairphone.
Wie lautet das Abstraktum?

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Einordnung des Falls

Abstraktum - mittelbare Täterschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. „I. N (Personalien), II. A (Personalien) …werden angeklagt, am (…) in (…) gemeinschaftlich eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.“

Nein, das ist nicht der Fall!

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.Für die mittäterschaftliche Begehung fehlt es hier bereits an einer gemeinsamen Tatausführung.
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2. „N (Personalien) … wird angeklagt, am (…) in (…) eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.“

Nein, das trifft nicht zu!

Der Alleintäter muss den gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklichen.N hat zwar das Fairphone entwendet und damit den Gewahrsam des Filialleiters an dem Fairphone vorsätzlich und in Drittzueignungsabsicht gebrochen (§ 242 Abs. 1 StGB). Dies erfolgte auch rechtswidrig. N ist allerdings erst zehn Jahre alt und damit noch nicht schuldfähig (§ 19 StGB).

3. „I. N (Personalien), II. A (Personalien) … werden angeklagt, am (…) in (…) (I.) der N eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, (II.) die A vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich einem Diebstahl, bestimmt zu haben.“

Nein!

Nach der Tatherrschaftslehre (hL) sind Täterschaft und Teilnahme durch das Merkmal der Tatherrschaft abzugrenzen. Der Täter muss den tatbestandsmäßigen Geschehensablauf „in den Händen halten“ (=Zentralgestalt). Dem folgt mittlerweile im Ergebnis auch die Rechtsprechung. Sie vertritt die eingeschränkt-subjektive Theorie, bei der die Abgrenzung zwar anhand des Kriteriums Täter- bzw. Teilnahmewillens vorgenommen wird. Für die Bestimmung dieses Willens legt sie allerdings objektive Kriterien zugrunde (u.a. Tatherrschaft).A beherrscht maßgeblich das Geschehen, sodass sie nicht bloß Anstifterin (Teilnehmer), sondern mittelbare Täterin ist. N dagegen bleibt als Schuldunfähiger straffrei.

4. „A (Personalien) … wird angeklagt, am (…) in (…) durch einen anderen eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.“

Genau, so ist das!

Eine Tat „durch einen anderen“ begeht, wer die Tatbestandsverwirklichung durch tatbeherrschende Steuerung des Vordermannes zurechenbar verursacht.A wirkt auf N ein. Dessen unterlegene Stellung ergibt sich aus seiner Schuldunfähigkeit (deliktisches Minus). A hat insoweit Täterwille (subjektive Theorie) bzw. hat als volldeliktisch Handelnde die Tatherrschaft über das Gesamtgeschehen (Tatherrschaftslehre). Sie handelt damit als mittelbare Täterin iSv § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.Wie auch bei der Mittäterschaft, wird auch die mittelbare Täterschaft dadurch angezeigt, dass den Tatbestandsmerkmalen des jeweiligen Straftatbestand die Täterschaftsform („durch einen anderen“) vorangestellt wird.
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