Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Erfolgseintritt in der Vorbereitungsphase)
Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Erfolgseintritt in der Vorbereitungsphase)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E entführt seine Stieftochter O. Er fesselt und knebelt sie in einer verlassenen Waldhütte, um sie am nächsten Tag zu erschießen. Kurz nachdem E die Hütte verlassen hat, erstickt O planwidrig bereits an dem Knebel.
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Einordnung des Falls
Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Erfolgseintritt in der Vorbereitungsphase)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat kausal und objektiv zurechenbar Os Tod herbeigeführt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vorsatz muss bei „Begehung der Tat“ vorliegen (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).
Genau, so ist das!
3. E hat O vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) getötet, da die Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf unwesentlich ist.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
16.12.2022, 14:03:05
Stellt dieser Fall nicht weniger die Frage nach dem
Vorsatzhins. des Kausalverlaufs als vielmehr die Frage nach
dolus antecedens?
Nora Mommsen
16.12.2022, 16:32:39
Hallo sniter, die vorliegende Konstellation wird durch den
dolus subsequensbeschrieben. Dieser wird vom BGH im Rahmen der
Abweichung vom Kausalverlaufbehandelt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sniter
16.12.2022, 20:59:42
Hallo Nora, vielen Dank für die schnelle Antwort :)
Dolus subsequensist mE das nachträgliche billigen / "abnicken" einer zuvor ohne
Vorsatzverwirklichten Tat. Nun hat der Täter hier bei Tatbegehung keinen
Vorsatz, aber dass er die Tat nachträglich billigt ist im Sachverhalt nicht genannt. Eher geht es doch hier darum, dass der E die O entführt und später töten will, sie aber planwidrig schon früher verstirbt.
QuiGonTim
6.5.2024, 08:22:44
Wenn ich es richtig erinnere, geht es beim dollster antecedens darum, dass der Täter einen
Vorsatzim Vorfeld der Tat bildet, ihn aber auch im Vorfeld der Tat wieder aufgibt. Hier hatte E im Zeitpunkt der Tat noch einen
Vorsatzgefasst. Zum
dolus subsequensgelangt man nur, wenn man wie der BGH den
Vorsatzaufgrund des in atypischer Weise ablaufenden Kausalverlaufs verneint und zusätzlich annimmt, dass der Täter den tatsächlichen Kausalverlauf im Nachhinein billigt.
coolerfrosch
3.3.2024, 14:59:45
hätte man die objektive Zurechenbarkeit aufgrund eines atypischen Kausalverlaufs bereits verneinen können?
Leo Lee
4.3.2024, 10:14:40
Hallo coolerfrosch, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man sich fragen, ob der Tod „atypisch“ sei. Beachte allerdings, dass der atypische Kausalverlauf einen Kausalverlauf fordert, dass der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichem Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Dass jemand durch einen Knebel im Mund erstickt, ist zumindest unser Meinung nach nicht völlig außerhalb jedweder Lebenswahrscheinlichkeit, da hierdurch auch die Luftzufuhr beeinträchtigt wird (was noch kritischer sich auswirken kann, wenn das Opfer einen Panik-Anfall erleidet). Gibt es jedoch Anhaltspunkte im Sachverhalt, die eine solche ungewöhnliche Situation nahelegen, ist selbstverständlich auch deine Lösung sehr gut vertretbar. Im vorliegenden Sachverhalt liegt allerdings ein
atypischer Kausalverlaufeher fern :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Francesco
28.6.2024, 00:14:50
Der Täter hatte also, aufgrund des
Simultaneitätsprinzips, keinen
Vorsatzzu dem Zeitpunkt des Todes ?
Leo Lee
29.6.2024, 05:26:13
Hallo Francesco, vielen Dank für die sehr gute Frage! Genauso ist es: Weil der
Vorsatzsich auf SÄMTLICHE TBMe beziehen muss bei Tat, lag hier mangels
Vorsatzes bzgl. der kausalen Herbeiführung des Erfolgs überhaupt keine vorsätzliche Tat vor. Denn der Täter wollte hier eben „noch nicht“ töten, sondern nur vorbereiten, weshalb er zu diesem Zeitpunkt zumindest keinen
Vorsatzhatte :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
F. Rosenberg 🦅
1.10.2024, 03:33:59
Wie könnte sich E strafbar gemacht haben? Etwa wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)?
Aleksandra
23.10.2024, 19:54:14
Ich hätte noch gesagt zusätzlich wegen Versuch?
Julius1900
23.10.2024, 20:23:30
Eine Strafbarkeit wegen Versuch müsste ausscheiden, da ja gerade noch nicht die Schwelle zum Versuch überschritten wurden ist.