Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Irrtum über den Kausalverlauf (Unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf bei mehraktigem Tatgeschehen – „Scheunenmord“-Fall)

Irrtum über den Kausalverlauf (Unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf bei mehraktigem Tatgeschehen – „Scheunenmord“-Fall)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A verpasst O heimtückisch mit einer Metallstange Schläge auf den Kopf, die nach einiger Zeit zum Tod geführt hätten. Er hält O für tot und fährt weg. Als A zurückkehrt und merkt, dass O noch lebt, schneidet er ihm die Kehle durch. O kann sich infolge der Schädelverletzung nicht wehren und stirbt infolge des Schnittes.

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Einordnung des Falls

Irrtum über den Kausalverlauf (Unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf bei mehraktigem Tatgeschehen – „Scheunenmord“-Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Schläge mit der Metallstange waren kausal für den Tod des O.

Genau, so ist das!

Rspr und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio sine qua non Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. BGH: Es sei gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Geschehensabläufe zum Erfolg beigetragen hätten. Der Kausalität stehe es nicht entgegen, dass ein weiteres Verhalten eines Dritten oder des Täters selbst an der Erfolgsherbeiführung mitgewirkt habe.BGH: Hätte A nicht mit der Stange auf O eingeschlagen, wäre O nicht in dem Moment, in dem A ihm die Kehle durchtrennte, wehrlos am Boden gelegen. Die Schläge seien todesursächlich, unabhängig davon, dass O unmittelbar an den Folgen des Schnittes starb.
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2. Dass der konkrete Todeserfolg erst durch das Durchschneiden der Kehle eintrat, ist eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalablauf (Todeseintritt infolge der Schläge).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf liegt dann vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.BGH: Der Umstand, dass der Tod des durch die Schläge bereits tödlich verletzten O unmittelbar durch die im Zuge der Bemühungen um eine Tatverschleierung mit gleicher Angriffsrichtung gegen den wider Erwarten noch nicht verstorbenen O geführten Messerschnitt bewirkt wurde, bewege sich nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und rechtfertige keine andere Bewertung der Tat.
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