Rücktritt beendeter Versuch Grundlagen 2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte ihren Ehemann O töten und vergiftet dessen Kaffee. Nachdem O von seinem Getränk getrunken hat, denkt T an die gemeinsame Vergangenheit. Sie bereut die Tat und gibt O das Gegengift.
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Einordnung des Falls
Rücktritt beendeter Versuch Grundlagen 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat einen versuchten Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) begangen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Versuch ist fehlgeschlagen.
Nein!
3. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Genau, so ist das!
4. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert.
Ja, in der Tat!
5. T hat freiwillig gehandelt.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Martymcfly
16.6.2021, 12:59:20
In einem späteren Fall schreibt ihr, dass alleine die Gabe von Gegengift nicht für einen Rücktritt ausreicht. Vielmehr muss man immer auch für eine Verbringung im Krankenhaus sorgen. Könnt Ihr mir bitte den Unterschied zu diesem Fall erklären? Irgendwas habe ich falsch verstanden.
Lukas_Mengestu
16.6.2021, 16:00:06
Hallo Martymcfly, ich konnte leider den Fall nicht finden, auf den Du Dich beziehst. Beim beendeten Versuch des Alleintäters (§ 24 Abs. 1 Alt. 2 StGB) werden im Hinblick auf das freiwillige und ernsthafte Bemühen unterschiedliche Anforderungen gestellt. Das wird in späteren Fällen noch vertieft, für diesen Einführungsfall haben wir uns auf die Darstellung der herrschenden Auffassung beschränkt. Dennoch im folgenden ein kurzer Vergleich der Ansichten: 1) Die Rechtsprechung (und hM) lässt es insoweit genügen, dass die zielgerichtete Maßnahme erfolgreich ist, es kommt danach nicht darauf an, ob der Täter noch mehr hätte tun oder Maßnahmen hätte ergreifen können, die die Vollendung aus seiner Perspektive mit größerer Sicherheit hätten verhindern können (vgl. Fischer, StGB, § 24 Rn. 32 mwN). Argumente: Wortlaut & Opferschutz -->hier hat O durch die Gabe des Gegengiftes überlebt, d.h. die Rettungshandlung war erfolgreich und T hat alles notwendige für den Rücktritt erledigt. Dies genügt. 2) In der Literatur wird dagegen teilweise vertreten, dass der Täter die ihm zur Verfügung stehenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen und das "Bestmögliche" tun muss (vgl. Fischer, StGB, § 24 Rn. 33 mwN). -->auch nach diesem Maßstab würde ich vorliegend die Notwendigkeit verneinen, mit O noch in das Krankenhaus zu fahren, wenn durch das Gegengift sämtliche Wirkungen des Giftes beseitigt wurden. Je nach
Einzelfallkann man hier uU argumentieren, dass nur durch eine Verbringung ins Krankenhaus definitv sichergestellt wird, dass von dem Gift keine Gefahren mehr ausgehen. Ist es so etwas klarer geworden? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
bibu knows best
2.7.2022, 09:33:08
Ich finde die erste Frage zu den Fall etwas zu pauschal, ich habe nein geklickt, weil ich erkannt habe, dass ein Rücktritt vorliegt. Ich würde evt formulieren: TB RW und schuld sind zu bejahen oder so :)
Nora Mommsen
19.7.2022, 13:17:44
Hallo bibu knows best, achte hier darauf, dass du die unterschiedlichen Prüfungsschritte nicht vermischst und das Ergebnis vorweg nimmst. Auch wenn es hier sonnenklar scheint liegt dennoch ein versuchter Totschlag vor. Das ist die korrekte Formulierung. Das T von diesem Versuch zurückgetreten ist, ändert daran nichts. Auch in der Klausur solltest du vor Beginn der Rücktrittsprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Versuch vorliegt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team