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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte ihren Ehemann O töten und vergiftet dessen Kaffee. Nachdem O von seinem Getränk getrunken hat, denkt T an die gemeinsame Vergangenheit. Sie bereut die Tat und gibt O das Gegengift.

Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch Grundlagen 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen versuchten Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) begangen.

Ja, in der Tat!

T hatte Tatentschluss. Dass T Gegengift bereitgehalten hat, deutet nur auf einen sogenannten Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt hin. T hat die Tathandlung bereits vorgenommen und O bereits von dem Gift getrunken. T hat daher unmittelbar angesetzt. Sie hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

2. Der Versuch ist fehlgeschlagen.

Nein!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Wenn ein Täter etwa denkt, dass er das Opfer ja auch nächste Woche erschießen könnte, liegt darin eine zeitliche Zäsur, sodass ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Begeht der Täter die Tat in der darauffolgenden Woche, dann liegt eine neue Tat vor. T dachte, dass sie die Tat zur Vollendung hätte führen können. Sie dachte gerade nicht, dass sie den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann. Diese Anforderung ist nicht unumstritten, da sie sich im Gesetz nicht wiederfindet. Der BGH sieht dies jedoch trotzdem als zwingende Anforderung. Bei einem fehlgeschlagenen Versuch erfolgt der Rücktritt aber in jedem Fall nicht freiwillig, sodass durch dieses Erfordernis das Ergebnis nicht abgeändert, sondern nur gelegentlich abgekürzt wird.

3. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Genau, so ist das!

Ein Versuch ist dann beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn der Täter glaubt, dass der Tatbestandserfolg eintritt, ohne dass er noch etwas tun muss. T hat bereits dafür gesorgt, dass O das Gift getrunken hat. Sie musste daher nichts Weiteres tun, damit O an diesem Gift verstirbt. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten, da die Anforderungen an den Rücktritt davon abhängen, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

4. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert.

Ja, in der Tat!

Für einen Rücktritt bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. T hat durch das Verabreichen des Gegengifts einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod des O verhindert hat. Ein Verhindern setzt voraus, dass der Täter den Entschluss gefasst hat, den Erfolg zu verhindern. Ein zufälliges Verhindern reicht nicht aus, wobei dies nach h.M. nicht erst bei der Freiwilligkeit anzusprechen ist.

5. T hat freiwillig gehandelt.

Ja!

Der Täter handelt freiwillig beziehungsweise unterlässt die weitere Tatausführung freiwillig, wenn er Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung der Tat noch für möglich hält, wobei die Freiwilligkeit entfällt, wenn die Tat nur mit erheblich größerem Risiko zu Ende geführt werden könnte. Auch hierbei kommt es immer alleine auf die Vorstellung des Täters an. T hätte die Tat durch bloße Untätigkeit zur Vollendung bringen können. Sie verhindert den Erfolg jedoch aus Reue, was ein autonomes Motiv ist.

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MAR

Martymcfly

16.6.2021, 12:59:20

In einem späteren Fall schreibt ihr, dass alleine die Gabe von Gegengift nicht für einen Rücktritt ausreicht. Vielmehr muss man immer auch für eine Verbringung im Krankenhaus sorgen. Könnt Ihr mir bitte den Unterschied zu diesem Fall erklären? Irgendwas habe ich falsch verstanden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2021, 16:00:06

Hallo Martymcfly, ich konnte leider den Fall nicht finden, auf den Du Dich beziehst. Beim beendeten Versuch des Alleintäters (§ 24 Abs. 1 Alt. 2 StGB) werden im Hinblick auf das freiwillige und ernsthafte Bemühen unterschiedliche Anforderungen gestellt. Das wird in späteren Fällen noch vertieft, für diesen Einführungsfall haben wir uns auf die Darstellung der herrschenden Auffassung beschränkt. Dennoch im folgenden ein kurzer Vergleich der Ansichten: 1) Die Rechtsprechung (und hM) lässt es insoweit genügen, dass die zielgerichtete Maßnahme erfolgreich ist, es kommt danach nicht darauf an, ob der Täter noch mehr hätte tun oder Maßnahmen hätte ergreifen können, die die Vollendung aus seiner Perspektive mit größerer Sicherheit hätten verhindern können (vgl. Fischer, StGB, § 24 Rn. 32 mwN). Argumente: Wortlaut & Opferschutz -->hier hat O durch die Gabe des Gegengiftes überlebt, d.h. die Rettungshandlung war erfolgreich und T hat alles notwendige für den Rücktritt erledigt. Dies genügt. 2) In der Literatur wird dagegen teilweise vertreten, dass der Täter die ihm zur Verfügung stehenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen und das "Bestmögliche" tun muss (vgl. Fischer, StGB, § 24 Rn. 33 mwN). -->auch nach diesem Maßstab würde ich vorliegend die Notwendigkeit verneinen, mit O noch in das Krankenhaus zu fahren, wenn durch das Gegengift sämtliche Wirkungen des Giftes beseitigt wurden. Je nach Einzelfall kann man hier uU argumentieren, dass nur durch eine Verbringung ins Krankenhaus definitv sichergestellt wird, dass von dem Gift keine Gefahren mehr ausgehen. Ist es so etwas klarer geworden? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BBE

bibu knows best

2.7.2022, 09:33:08

Ich finde die erste Frage zu den Fall etwas zu pauschal, ich habe nein geklickt, weil ich erkannt habe, dass ein Rücktritt vorliegt. Ich würde evt formulieren: TB RW und schuld sind zu bejahen oder so :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.7.2022, 13:17:44

Hallo bibu knows best, achte hier darauf, dass du die unterschiedlichen Prüfungsschritte nicht vermischst und das Ergebnis vorweg nimmst. Auch wenn es hier sonnenklar scheint liegt dennoch ein versuchter Totschlag vor. Das ist die korrekte Formulierung. Das T von diesem Versuch zurückgetreten ist, ändert daran nichts. Auch in der Klausur solltest du vor Beginn der Rücktrittsprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass ein Versuch vorliegt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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