Fehlgeschlagener Versuch Grundlagen 2 - Gesamtbetrachtungslehre
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte den O, der viel stärker und größer als T ist, töten. Dafür tritt T die Wohnungstür des O ein und schießt sofort zweimal auf O, wobei erst der zweite Schuss trifft. T bereut den Treffer jedoch sofort und ruft den Notdienst, der O das Leben rettet. (1/3)
Einordnung des Falls
Fehlgeschlagener Versuch Grundlagen 2 - Gesamtbetrachtungslehre
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung fehlgeschlagen.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. Für die Gesamtbetrachtungslehre spricht unter anderem der Opferschutz.
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Ja!
Fundstellen
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ri
14.9.2021, 18:08:44
„In der Praxis ist dies *meist* nicht der Gedanke des Täters.“ Ich frage mich, ob es überhaupt jemals einen Täter gegeben hat, der sich gedacht hat: „Ah, Mist, schon zweimal geschossen. Aber warte da war ja noch die Gesamtbetrachtungslehre! Geil, ich kann noch zurücktreten!“
Juratiopharm
19.7.2023, 10:32:24
In dieser Deutlichkeit sicher nicht, allerdings ist die Ansicht der Laiensphäre, dass eine Aufgabe oder ein Verhindern auch nach Beginn der Tatausführung sich positiv für ihn auswirken wird ja durchaus vorhanden und auch korrekt. Möglicherweise geht er nicht von einer Straflosigkeit aus, aber auch dies ist korrekt, weil eine Strafbarkeit aus den vollendenden Delikte ja verbleibt. Insoweit entspricht die Laiensicht im Ergebnis mMn der Realität ja schon.