Fehlgeschlagener Versuch Grundlagen 2 - Gesamtbetrachtungslehre


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Klassisches Klausurproblem

T möchte den O, der viel stärker und größer als T ist, töten. Dafür tritt T die Wohnungstür des O ein und schießt sofort zweimal auf O, wobei erst der zweite Schuss trifft. T bereut den Treffer jedoch sofort und ruft den Notdienst, der O das Leben rettet. (1/3)

Einordnung des Falls

Fehlgeschlagener Versuch Grundlagen 2 - Gesamtbetrachtungslehre

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung fehlgeschlagen.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. Nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre ist die Sicht des Täters nach Vornahme der letzten Ausführungshandlung maßgeblich. Wenn die dem Täter zur Verfügung stehenden Fortsetzungsmöglichkeiten zu einem einheitlichen Geschehen verbunden werden können, dann liegt ein einzelnes versuchtes Delikt vor. Dies ist im Ergebnis eine Wertungsfrage. Der zweite Schuss stellt Ts letzte Ausführungshandlung dar. Diese Handlung führt aus seiner Sicht auch zum Erfolg. Nach dieser Ansicht liegt daher kein fehlgeschlagener Versuch vor.

2. Für die Gesamtbetrachtungslehre spricht unter anderem der Opferschutz.

Ja!

Durch die Rücktrittsmöglichkeit wird dem Täter ein Anreiz gegeben, von weiteren Ausführungshandlungen abzusehen, was auch dem Opfer zu Gute kommt. Der Täter hat die Möglichkeit, auch nach einem verfehlten Schuss Straffreiheit zu erlangen. In der Praxis ist dies jedoch meist nicht der Gedanke des Täters, der kein Jurist ist. Durch die Gesamtbetrachtungslehre wird auch verhindert, dass ein einheitlicher Lebensvorgang auseinandergerissen wird und so künstlich mehrere Einzelversuche simuliert werden. Auch würde sonst der Täter besser gestellt, dessen Versuch beendet ist, etwa weil der erste Schuss bereits getroffen hat, obwohl das dabei verwirklichte Unrecht größer ist.

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ri

ri

14.9.2021, 18:08:44

„In der Praxis ist dies *meist* nicht der Gedanke des Täters.“ Ich frage mich, ob es überhaupt jemals einen Täter gegeben hat, der sich gedacht hat: „Ah, Mist, schon zweimal geschossen. Aber warte da war ja noch die

Gesamtbetrachtungslehre

! Geil, ich kann noch zurücktreten!“

Juratiopharm

Juratiopharm

19.7.2023, 10:32:24

In dieser Deutlichkeit sicher nicht, allerdings ist die Ansicht der Laiensphäre, dass eine Aufgabe oder ein Verhindern auch nach Beginn der Tatausführung sich positiv für ihn auswirken wird ja durchaus vorhanden und auch korrekt. Möglicherweise geht er nicht von einer Straflosigkeit aus, aber auch dies ist korrekt, weil eine Strafbarkeit aus den vollendenden Delikte ja verbleibt. Insoweit entspricht die Laiensicht im Ergebnis mMn der Realität ja schon.

jeci

jeci

27.1.2024, 12:17:11

Hier hat sich beim Erfolg ein "t" reingemogelt! :)

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.1.2024, 18:25:23

Hallo jeci, danke dir! Das haben wir geändert. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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