Wegfall der Weiternutzungs- oder Reparaturabsicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Naturfreund N fährt einen BMW i3. Bei einem allein von Busfahrer B verschuldeten Unfall wird der BMW beschädigt. Die Reparaturkosten betragen laut Sachverständigengutachten €10.000 brutto, eine Ersatzbeschaffung kostet €8.000. N will seinen BMW weiter nutzen, verlangt deshalb nach einem Monat die Reparaturkosten. Drei Monate später überlegt er es sich anders, kauft einen Tesla und gibt seinen BMW in Zahlung.
Einordnung des Falls
Wegfall der Weiternutzungs- oder Reparaturabsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Reparaturkosten die Ersatzbeschaffung übersteigen, kann der Geschädigte generell nur die Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
2. Dieser Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) wird erst nach 6 Monaten Weiternutzung fällig.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Zahlt der Schädiger vor Ablauf der 6 Monate, kriegt er sein Geld auch dann nicht zurück, wenn der Geschädigte sein Kfz doch nicht weiter benutzt.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs kostenlos testen

Isabell
9.10.2021, 16:00:33
Muss ich dafür im Ursprungsprozess zusätzlich einen Feststellungsantrag stellen oder kann ich den Zuschlag auch so verlangen?

Lukas_Mengestu
10.10.2021, 20:22:06
Hi Isabell, eines zusätzlichen Feststellungsantrages bedarf es nicht, vielmehr kann der Zuschlag im Rahmen der normalen Leistungsklage geltend gemacht werden. Der BGH hat dabei geurteilt, dass der Integritätszuschlag nicht erst nach Ablauf von 6 Monaten, sondern sofort fällig ist (vgl. BGH NJW 2009, 910). Ist die Reparatur noch nicht durchgeführt worden, kommt insoweit aber allenfalls ein Freistellungsanspruch in Betracht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team