Zivilrecht

Schadensrecht

Feststellung eines ersatzfähigen Schadens

Wegfall der Weiternutzungs- oder Reparaturabsicht

Wegfall der Weiternutzungs- oder Reparaturabsicht

25. Januar 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Naturfreund N fährt einen BMW i3. Bei einem allein von Busfahrer B verschuldeten Unfall wird der BMW beschädigt. Die Reparaturkosten betragen laut Sachverständigengutachten €10.000 brutto, eine Ersatzbeschaffung kostet €8.000. N will seinen BMW weiter nutzen, verlangt deshalb nach einem Monat die Reparaturkosten. Drei Monate später überlegt er es sich anders, kauft einen Tesla und gibt seinen BMW in Zahlung.

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Einordnung des Falls

Wegfall der Weiternutzungs- oder Reparaturabsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn die Reparaturkosten die Ersatzbeschaffung übersteigen, kann der Geschädigte generell nur die Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangen.

Nein!

Bei der Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte die Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen (Integritätszuschlag). Voraussetzung dafür ist, dass (1) auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens (2) die Reparatur fachgerecht durchgeführt (3) und die wiederhergestellte Sache für 6 Monate weiterbenutzt wird. Der Integritätszuschlag wird gewährt, weil der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse daran hat, das ihm vertraute Fahrzeug weiterhin zu nutzen und die Risiken, die mit dem Erwerb eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs verbunden sind, zu meiden.
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2. Dieser Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) wird erst nach 6 Monaten Weiternutzung fällig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. BGH: Die Sechsmonatsfrist habe keine Bedeutung für die Fälligkeit und sei keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, sondern habe nur beweisrechtliche Bedeutung: Werde das beschädigte Fahrzeug 6 Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so sei dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weitergehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs komme der Frist nicht zu.

3. Zahlt der Schädiger vor Ablauf der 6 Monate, kriegt er sein Geld auch dann nicht zurück, wenn der Geschädigte sein Kfz doch nicht weiter benutzt.

Nein, das trifft nicht zu!

Erhält der Geschädigte den Integritätszuschlag und lässt sein Auto (1) entgegen seinem ursprünglichen Verlangen doch nicht reparieren oder (2) benutzt er das Kfz doch nicht 6 Monate weiter, dann entfällt nachträglich teilweise der Rechtsgrund und dem Schädiger steht ein Bereicherungsanspruch zu (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB: Wegfall des Rechtsgrundes für Ersatz der höheren Reparaturkosten bei Aufgabe der Reparaturabsicht bzw. Nutzungsabsicht). Entschließt der Geschädigte umgekehrt nachträglich doch noch zur Reparatur, so kann er den Integritätszuschlag nachfordern.
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