Vergleich im Vorprozess

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K und B haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Nun erhebt K erneut Klage gegen B. Dieser ist der Ansicht, mit dem Vergleich seien alle gegenseitigen Ansprüche abgedeckt worden.

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Einordnung des Falls

Vergleich im Vorprozess

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage des K ist zulässig, wenn der Vergleich aus dem Vorprozess keine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).

Ja!

Das Fehlen der entgegenstehenden Rechtskraft ist eine negative Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen prüft (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtskraft soll für Rechtsfrieden und endgültige Klärung sorgen. Man unterscheidet formelle und materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraft heißt, dass die ausgeurteilte Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand das Gericht und die Parteien bindet. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Antrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen. Erhebt man trotz materieller Rechtskraft aus einem Vorprozess Klage über denselben Streitgegenstand, weist das Gericht sie als unzulässig ab.
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2. Der wirksame Vergleich hat den Rechtsstreit beendet und entfaltet materielle Rechtskraft über den Vergleichsinhalt (§ 322 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB liegt vor, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beigelegt wird. Dies beendet zwar den Rechtsstreit, entfaltet aber keine Rechtskraftwirkung. Erst in der Begründetheit ist dann zu klären, ob der Anspruch besteht.
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