Vergleich im Vorprozess

12. Februar 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und B haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Nun erhebt K erneut Klage gegen B. Dieser ist der Ansicht, mit dem Vergleich seien alle gegenseitigen Ansprüche abgedeckt worden.

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Einordnung des Falls

Vergleich im Vorprozess

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage des K ist zulässig, wenn der Vergleich aus dem Vorprozess keine entgegenstehende Rechtskraftwirkung entfaltet (§ 322 ZPO).

Ja!

Das Fehlen der entgegenstehenden Rechtskraft ist eine negative Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amts wegen prüft (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtskraft soll für Rechtsfrieden und endgültige Klärung sorgen. Man unterscheidet formelle und materielle Rechtskraft. Materielle Rechtskraft heißt, dass die ausgeurteilte Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand das Gericht und die Parteien bindet. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Antrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen. Erhebt man trotz materieller Rechtskraft aus einem Vorprozess Klage über denselben Streitgegenstand, weist das Gericht sie als unzulässig ab.
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2. Der wirksame Vergleich hat den Rechtsstreit beendet und entfaltet materielle Rechtskraft über den Vergleichsinhalt (§ 322 ZPO).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB liegt vor, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beigelegt wird. Dies beendet zwar den Rechtsstreit, entfaltet aber keine Rechtskraftwirkung. Erst in der Begründetheit ist dann zu klären, ob der Anspruch besteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

18KA

18 Punkte Kandidat

26.3.2022, 21:17:38

Woran scheitert dann die Klage? An einer unzulässigen Rechtsausübung in der

Begründetheit

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.3.2022, 11:31:33

Hallo 18 Punkte Kandidat, hier kommen unterschiedliche Anknüpfungspunkte in Betracht. Zum einen kann bei erneuter Klageerhebung die Klage bereits aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein (vgl. Wolfsteiner, in: MüKo-ZPO, 6.A. 2020, § 794 RdNr. 92). Zum anderen stehen die im Vergleich getroffenen materiellen Regelungen (zB Erlass weiterer Forderungen) in der Regel den erneut geltend gemachten Ansprüchen entgegen, weswegen die Klage auch unbegründet wäre. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HAGE

hagenhubl

8.10.2024, 13:17:16

Das verstehe ich nicht. Warum kann der Kläger nach einem Vergleich nochmals klagen? Dann ist es ja unsinnig einen Vergleich abzuschließen.

2cool4lawschool

2cool4lawschool

2.1.2025, 10:06:52

Hagenhubl, verstehe deinen Gedanken. Aber ein Vergleich ist ein Vertrag. Streitigkeiten über die Auslegung und darin festgehaltene Pflichten oÄ sind ja durchaus realistisch. Klar soll der Vergleich Rechtsfrieden schaffen, aber hat eben nicht die Dimension eines

Urteil

s, weil der Ausgang durch die Parteien selbst bestimmt wird. Unsinnig ist es nicht, sondern oft im Interesse der Parteien einen Streit schnell und kostengünstig beizulegen. Vllt. hilft auch das dem Verständnis: Eine Entscheidung in der Sache ergeht ja nicht. Der Anspruch wird zB nicht durchgeprüft. Sondern der Rechtsstreit wird durch den Vergleich nur "ersetzt".

EL

ElliBenz

19.10.2024, 15:59:31

Hi Jura Fuchs Team, hier im Abschnitt wäre noch eine Frage, die insgesamt danach fragt, welche Entscheidungen der materiellen Rechtskraft fähig sind und die entsprechende Antwort dazu, sehr cool und hilfreich!

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

21.10.2024, 17:23:07

Hallo ElliBenz, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


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