Abgabe einer Willenserklärung trotz vollstreckbaren Vergleichs


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K und B haben vor Gericht einen Vergleich geschlossen. Hiernach ist B verpflichtet der Grundbuchberichtigung zugunsten des K zuzustimmen. Dennoch erhebt K nun Klage gegen B auf Abgabe eben dieser Willenserklärung. ‌

Einordnung des Falls

Abgabe einer Willenserklärung trotz vollstreckbaren Vergleichs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der mit B geschlossene Vergleich gewährt K einen Vollstreckungstitel in Bezug auf die von ihm begehrte Abgabe der Zustimmung durch B.

Genau, so ist das!

Die von der ZPO vorgesehenen Vollstreckungstitel sind in den §§ 704, 794 ZPO enthalten. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen statt, die zwischen den Parteien zur Beilegung des Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht abgeschlossen sind. K und B haben einen Vergleich im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geschlossen, der B zur Abgabe der Zustimmungserklärung verpflichtet. Dieser Vergleich begründet bereits einen Vollstreckungstitel für K.

2. Bei sämtlichen Vollstreckungstiteln auf Abgabe einer Willenserklärung erfolgt die Zwangsvolstreckung in gleicher Weise.

Nein, das trifft nicht zu!

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung automatisch als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat (§ 894 ZPO). Diese Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung gilt jedoch nur in Bezug auf die Vollstreckung aus einem Endurteil (§ 704 ZPO). Bei der Vollstreckung aus anderen Titeln ist demgegenüber nur § 888 ZPO einschlägig. Hiernach muss der Vollstreckungsschuldner selbst die Willenserklärung abgeben. Durch die Anordnung von Zwangsgeld oder Zwangshaft kann lediglich Druck auf ihn ausgeübt werden. ‌

3. Weil K bereits einen Vollstreckungstitel gegen B hat, fehlt es seiner Klage am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis.

Nein!

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der Kläger mit seiner Klage ein schutzwürdiges Interesse verfolgt. Es fehlt, wenn es einen einfacheren, schnelleren oder billigeren Weg gibt, Rechtsschutz zu erreichen. Hat der Kläger bereits einen Titel, aus dem er vollstrecken könnte, so scheitert eine erneute Klage aber nur dann am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Vollstreckung aus diesem Titel genauso einfach ist, wie mit dem durch die Klage angestrebten Titel. Wenn K die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich betreibt, kann er B nur durch Zwangsgeld oder Zwangshaft nach § 888 ZPO dazu drängen, die Willenserklärung abzugeben. Mit einem Titel aus einem Endurteil würde dagegen § 894 ZPO gelten, wonach die Abgabe der Willenserklärung durch B ab Rechtskraft des Urteils fingiert werden würde. Da die Vollstreckung aus dem Vergleich schwerer ist als aus einem Endurteil, besteht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

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