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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verlangt klageweise Schadensersatz von B. Er behauptet, B habe vorsätzlich sein Auto beschädigt. B verlangt widerklagend die Unterlassung dieser seiner Meinung nach ehrverletzenden Behauptung. ‌

Einordnung des Falls

Unterlassung von Äußerungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Soweit K seine Klage auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB stützt, besteht dieser Anspruch nur, wenn er darlegt, dass B sein Auto vorsätzlich beschädigt hat.

Genau, so ist das!

Die Begründetheit einer Klage setzt zunächst deren Schlüssigkeit voraus. Eine Klage ist schlüssig, wenn der klägerische Vortrag - sofern man dessen Richtigkeit unterstellt – den Klageanspruch stützt. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB muss K vortragen, dass B sein Eigentum (vorsätzlich) beschädigt hat.Selbst wenn B nicht vorsätzlich gehandelt hat, käme aber noch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

2. Darf K in seiner Klage vortragen, B hätte seinen Wagen vorsätzlich beschädigt, obwohl sich B hierdurch in seiner Ehre verletzt sieht?

Ja, in der Tat!

Der Kläger darf auch ehrverletzende Äußerungen vorbringen, wenn dies erforderlich ist, um die Schlüssigkeit seiner Klage darzulegen. Dies gebietet der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör. Um einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB geltend zu machen, muss K vortragen, dass B sein Auto vorsätzlich beschädigt hat. Ob B dies als ehrverletzend ansieht, ist unerheblich.

3. Kann B hier in zulässigerweise Widerklage erheben, um K den entsprechenden Vortrag zu untersagen?

Nein!

Einer Widerklage, die auf Unterlassung des für die Schlüssigkeit der Klage erforderlichen klägerischen Vortrags gerichtet ist, fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis. Hierdurch wird der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geschützt. Um den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 303 StGB geltend zu machen, muss K sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen. K darf diese Tatsachen selbst dann vortragen, wenn man sie als gegenüber B ehrverletzend ansieht. Für eine allein auf Unterlassung dieser Äußerungen gerichtete Widerklage fehlt es daher am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wird nur dann ausnahmsweise bejaht, wenn die ehrverletzenden Äußerungen des Klägers bewusst oder leichtfertig unrichtig aufgestellt wurden, keinen inneren Zusammenhang zum Verfahren aufweisen oder einer Schmähung gleichen.

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