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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sportler S mietet im Sommerurlaub in Österreich bei Fahrradhändler F ein Fahrrad. Sie vereinbaren individualvertraglich einen wirksamen Haftungsausschluss für fahrlässiges Handeln. F vergisst fahrlässig, die Bremsschläuche anzuschließen. Bei einer Abfahrt auf den Alpen kann S nicht bremsen und verunglückt tödlich. Seine Tochter T ist daraufhin längere Zeit zutiefst traurig.

Einordnung des Falls

Haftungsausschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hinterbliebene eines Getöteten kann einen eigenen Schadensersatzanspruch infolge der Tötung haben.

Ja, in der Tat!

§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB gewährt jedem Hinterbliebenen, der zum Getöteten im Zeitpunkt der Verletzung in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, einen Anspruch auf Entschädigung für das von ihm erlittene seelische Leid. Eine eigene unmittelbare Rechtsgutsverletzung ist hierfür nicht erforderlich, insofern genügt eine "mittelbare" Schädigung. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB setzt voraus (1) einen hypothetischen Deliktsanspruch, (2) den dadurch kausal herbeigeführten Tod eines anderen, (3) ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Zeitpunkt der Verletzung und (4) seelisches Leid.

2. Als hypothetischer Deliktsanspruch kommen nur verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche nach den §§ 823ff. BGB in Betracht.

Nein!

§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Schädiger gegenüber dem Primärgeschädigten – dem Getöteten – einen haftungsbegründenden Tatbestand der §§ 823 ff. BGB erfüllt. Um welchen Tatbestand es sich handelt, ist hierbei unerheblich, sodass auch die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB ausreicht. Nicht umfasst sind jedoch vertragliche Ansprüche sowie deliktische Ansprüche aus anderen Gesetzen. Diese sind gesondert geregelt (vgl. § 10 Abs. 3 StVG, § 7 Abs. 3 ProdHaftG).

3. Der wirksam vereinbarte Haftungsausschluss ist im Rahmen von § 844 Abs. 3 S. 1 BGB unerheblich, weil er nur zwischen S und F, nicht aber zulasten der T wirkt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es müssen sämtliche haftungsbegründenden Voraussetzungen der infrage kommenden Norm vorliegen. Lediglich ein eigener Schaden ist beim Primärgeschädigten nicht erforderlich. Die Rechte der Hinterbliebenen als Sekundärgeschädigte leiten sich also von einem Anspruch des Primäropfers ab (Akzessorietät). Müsste der Schädiger nicht gegenüber dem Primärgeschädigten haften, dann schuldet er auch dem Hinterbliebenen nichts. Aufgrund des Haftungsausschlusses fehlt es hier am hypothetischen Deliktsanspruch, sodass die Voraussetzungen des § 844 Abs. 3 S. 1 BGB nicht vorliegen.

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