Haftungsausschluss

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sportler S mietet im Sommerurlaub in Österreich bei Fahrradhändler F ein Fahrrad. Sie vereinbaren individualvertraglich einen wirksamen Haftungsausschluss für fahrlässiges Handeln. F vergisst fahrlässig, die Bremsschläuche anzuschließen. Bei einer Abfahrt auf den Alpen kann S nicht bremsen und verunglückt tödlich. Seine Tochter T ist daraufhin längere Zeit zutiefst traurig.

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Einordnung des Falls

Haftungsausschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Hinterbliebene eines Getöteten kann einen eigenen Schadensersatzanspruch infolge der Tötung haben.

Ja, in der Tat!

§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB gewährt jedem Hinterbliebenen, der zum Getöteten im Zeitpunkt der Verletzung in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, einen Anspruch auf Entschädigung für das von ihm erlittene seelische Leid. Eine eigene unmittelbare Rechtsgutsverletzung ist hierfür nicht erforderlich, insofern genügt eine "mittelbare" Schädigung. § 844 Abs. 3 S. 1 BGB setzt voraus (1) einen hypothetischen Deliktsanspruch, (2) den dadurch kausal herbeigeführten Tod eines anderen, (3) ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Zeitpunkt der Verletzung und (4) seelisches Leid.
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2. Als hypothetischer Deliktsanspruch kommen nur verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche nach den §§ 823ff. BGB in Betracht.

Nein!

§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Schädiger gegenüber dem Primärgeschädigten – dem Getöteten – einen haftungsbegründenden Tatbestand der §§ 823 ff. BGB erfüllt. Um welchen Tatbestand es sich handelt, ist hierbei unerheblich, sodass auch die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB ausreicht. Nicht umfasst sind jedoch vertragliche Ansprüche sowie deliktische Ansprüche aus anderen Gesetzen. Diese sind gesondert geregelt (vgl. § 10 Abs. 3 StVG, § 7 Abs. 3 ProdHaftG).

3. Der wirksam vereinbarte Haftungsausschluss ist im Rahmen von § 844 Abs. 3 S. 1 BGB unerheblich, weil er nur zwischen S und F, nicht aber zulasten der T wirkt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es müssen sämtliche haftungsbegründenden Voraussetzungen der infrage kommenden Norm vorliegen. Lediglich ein eigener Schaden ist beim Primärgeschädigten nicht erforderlich. Die Rechte der Hinterbliebenen als Sekundärgeschädigte leiten sich also von einem Anspruch des Primäropfers ab (Akzessorietät). Müsste der Schädiger nicht gegenüber dem Primärgeschädigten haften, dann schuldet er auch dem Hinterbliebenen nichts. Aufgrund des Haftungsausschlusses fehlt es hier am hypothetischen Deliktsanspruch, sodass die Voraussetzungen des § 844 Abs. 3 S. 1 BGB nicht vorliegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TJU

Tr(u)mpeltier junior

31.1.2021, 17:04:25

Rein praktisch ist es für mich etwas schwer vorstellbar, dass bei dem fehlenden Anschluss der bremsschläuche nur Fahrlässigkeit (und nicht grobe Fahrlässigkeit) vorliegt🤔. Aber da Sachverhalte in der Klausur auch in Stein gemeißelt sind, nehme ich das gerne hin ;)

Tigerwitsch

Tigerwitsch

9.2.2021, 00:10:24

Im Ergebnis kann T also auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen gegen den F vorgehen? (schon allein aufgrund des wirksamen Haftungsausschlusses und unterstellt, dass es tatsächlich nur „normale“ Fahrlässigkeit war)

LEO

Leonard

9.2.2021, 00:24:57

Würde mich auch interessieren. Mfg Peter Maffay

Marilena

Marilena

9.2.2021, 15:00:16

Hallo ihr beiden und herzlich Willkommen bei Jurafuchs, Peter Maffay! Danke für die Nachfrage! In Betracht käme noch ein originärer Anspruch der T gegen F aus § 823 Abs. 1 BGB. Das würde voraussetzen, dass die psychische Beeinträchtigung der T infolge des Unfalltodes des S eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt, sogenannter Schockschaden. An die Annahme eines Schockschadens stellt die Rspr. aber hohe Anforderungen (Erheblichkeitsschwelle). Die bei Verlust eines nahen Angehörigen allenthalben entstehenden Gefühle von Trauer, Schmerz und Niedergeschlagenheit reichen für die Annahme einer Gesundheitsverletzung nicht aus, sondern die Beeinträchtigung des Dritten muss Krankheitswert erreichen.

Marilena

Marilena

9.2.2021, 15:03:52

Der BGH sagt: Psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, können vielmehr nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (Urt. v. 27.01.2015, Az. VI ZR 548/12). Der Sachverhalt zu dieser Aufgabe ist zu dünn, um eine Beeinträchtigung annehmen zu können, die über den bloßen Trauerschmerz hinausgeht. Andere Ansprüche der T gegen F bestehen unseres Wissens nach nicht. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena

CR7

CR7

2.7.2024, 11:51:48

Beachte Rspr Änderung 2022

JACOB

Jacob

7.9.2023, 10:24:46

Ist ein Haftungsausschluss hier überhaupt möglich, vgl. § 309 Nr. 7 lit. a BGB ?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

7.9.2023, 11:39:23

Hallo Jacob, danke für deine Frage. Die § 307 ff. BGB und damit auch die Inhaltskontrolle nach § 309 BGB finden nicht allgemein auf Verträge Anwendung, sondern lediglich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Vorliegend liegt ausweislich es Sachverhalts eine individualvertraglich vereinbarte Klausel vor. Die AGB Kontrolle gem. § 307 ff. BGB ist somit nicht anwendbar. Es bleibt lediglich eine allgemeine Sittenwidrigkeitskontrolle, die aufgrund der strengen Voraussetzungen hier eher fernliegend ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JACOB

Jacob

7.9.2023, 12:03:34

Stimmt, so steht es im Sachverhalt. Ich habe nur gesehen, dass F ein (Fahrrad-)Händler ist und Sportler S wohl Verbraucher und so habe ich direkt AGB angenommen. Vielen Dank für die Antwort.

CR7

CR7

29.6.2024, 20:33:46

Liebes Team, ich würde hier vorschlagen, noch die besonders examensrelevanten Konstellationen "Eltern-Kind" Verhältnis als Fälle zu integrieren (habe diese bislang nicht gefunden, korrigiert mich gerne). Besonders examensrelevant: - Fahrtkosten der Eltern - Verdienstausfall der Eltern

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

17.10.2024, 17:10:52

Hallo CR7, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

JUR

Juri

6.8.2024, 19:44:05

Ich dachte es handelt sich hierbei gerade NICHT um einen Schadensersatzanspruch/Schmerzensgeld? Oder ist Schadensersatz einfach der Überbegriff für Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld?


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