Nasciturus
5. April 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (6.389 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ehemann M ist mit der von ihm schwangeren Frau F verheiratet. Rennradfahrer R fährt den M fahrlässig an, als M am Rhein spazieren geht. Dabei fällt M unglücklich mit dem Kopf gegen das Geländer und verstirbt sofort. F ist zutiefst traurig. 2 Monate nach Ms Tod kommt Kind K zur Welt.
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Einordnung des Falls
Nasciturus
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat gegen R einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. K hat ebenfalls gegen R einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB), weil auch zum Nasciturus im Zeitpunkt der Verletzung ein besonderes persönliches Näheverhältnis besteht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melanie 🐝
6.9.2021, 15:21:46
Reicht es denn, dass F "nur" "zutiefst traurig" über den Tod ihres Ehemannes war oder muss das seelische Leiden sich über die bloße Trauer hinweg stärker auswirken (z.B. Depressionen, krankhafter Schlafmangel, etc.)?

Lukas_Mengestu
30.11.2021, 12:39:16
Hallo Melanie, sehr schöne Frage. Der Gesetzeswortlaut selbst gibt hier in der Tat nicht allzu viel her. Anerkannt ist aber, dass das seelische Leid - anders als bei den
Schockschädenim Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB - noch keinen Krankheitswert haben muss. Sofern die von Dir aufgezählten Symptome auftreten, kann das seelische Leid definitiv bejaht werden. Im Übrigen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem besonderen persönlcihen Näheverhältnis stets seelisches Leid verursacht wird, sodass das Kriterium insoweit keinen eigenen Mehrwert bietet (vgl. Eichelberger, in: BeckOGK-BGB, 01.09.2021, § 844 RdNr. 226). Ein Teil der Literatur will dagegen nur spürbare Leiden erfsasen, mit der Folge, dass z.B. sehr junge oder schwer demente bzw. kognitiv/emotional eingeschränkte Hinterbliebene nicht zu entschädigen wären. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Cocos.lawstudy
7.12.2024, 22:01:27
Würde es denn für einen Anspruch von Kind reichen, wenn K nur 1 Tag davor geboren wird oder gibt es eine bestimmte Lebensdauer, was es für das Näheverhältnis benötigt? Eigentlich wird ja schon im Bauch eine gewisse Nähe zu den vertrauten Personen aufgebaut, andererseits bekommen Kinder erst ab einem gewissen Alter Dinge richtig mit.

Sebastian Schmitt
25.2.2025, 10:41:29
Hallo @[Cocos.lawstudy](28586), pauschal lässt sich das kaum beantworten. Mit der Lebensdauer dürfte das jedenfalls nicht unmittelbar etwas zu tun haben. Ausschlaggebend ist vielmehr die „Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung“ (BT-Drs. 18/11397, S 13). Für den Nasciturus kann man das wie gesagt diskutieren, einige wollen ja selbst ihm schon einen Anspruch aus §
844 III BGBzugestehen. Lehnt man das zB aus systematischen Gründen ab, kann es auf die Zeit vor der Geburt und die Nähe einer eventuellen Bindung nicht ankommen. Für bereits geborene Kinder wird Deine Frage und die Abgrenzung häufig keine große Rolle spielen, weil die widerlegliche Vermutung des § 844 III 2 BGB greift. Ein Gegenbeweis ist natürlich möglich, dürfte für den
Anspruchsgegneraber nicht gerade leicht zu erbringen sein (vgl BeckOGK-BGB/Eichelberger, Stand 1.10.2024, § 844 Rn 208). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
sikijackson
26.3.2025, 14:26:23
Könnte man auch noch potentielle Unterhaltsansprüche F gegen M in die Prüfung miteinbeziehen? Woraus würden die folgen?