Nasciturus

5. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Ehemann M ist mit der von ihm schwangeren Frau F verheiratet. Rennradfahrer R fährt den M fahrlässig an, als M am Rhein spazieren geht. Dabei fällt M unglücklich mit dem Kopf gegen das Geländer und verstirbt sofort. F ist zutiefst traurig. 2 Monate nach Ms Tod kommt Kind K zur Welt.

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Einordnung des Falls

Nasciturus

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat gegen R einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB setzt voraus (1) einen hypothetischen Deliktsanspruch, (2) den dadurch kausal herbeigeführten Tod eines anderen, (3) ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Zeitpunkt der Verletzung und (4) seelisches Leid. R hat M fahrlässig und widerrechtlich an Körper und Leben geschädigt und so den Tod des M hervorgerufen. Zu diesem Zeitpunkt stand F in einem persönlichen Näheverhältnis zu M (§ 844 Abs. 3 S. 2 BGB). Das persönliche Näheverhältnis indiziert das seelische Leid.
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2. K hat ebenfalls gegen R einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB), weil auch zum Nasciturus im Zeitpunkt der Verletzung ein besonderes persönliches Näheverhältnis besteht.

Nein!

Dafür spricht der Sinn und Zweck der Norm, seelische Nachteile auszugleichen, die durch den Verlust einer geliebten Person eintreten. Dies trifft auch auf das zuvor ungeborene Kind zu, das wegen des Unfalls ohne Vater aufwachsen muss und dadurch seelisches Leid erfahren wird. Nach h.M. wird der Nasciturus jedoch nicht erfasst, denn: (1) Entscheidend für die Annahme eines Näheverhältnisses (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB) ist die Intensität der beiderseitig tatsächlich gelebten sozialen Beziehung, an der es vor der Geburt fehlt; (2) systematisch spricht § 844 Abs. 2 S. 2 BGB dem Nasciturus ausdrücklich eine Aktivlegitimation zu. In § 844 Abs. 3 S. 2 BGB fehlt es an einer entsprechenden Nennung, sodass im Umkehrschluss der Nasciturus nicht erfasst sein soll. K hat aber dementsprechend ggf. einen Anspruch gegen R auf Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts (§ 844 Abs. 2 S. 1 BGB). Einzelheiten hängen nicht zuletzt von den Vermögensverhältnissen der Familie ab, insbesondere von der Bedürftigkeit des K (§ 1602 Abs. 1 BGB) und der hypothetischen Leistungsfähigkeit des M (§ 1603 Abs. 1 BGB) vor dem Hintergrund eines Unterhaltsanspruchs (§ 1601 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Melanie 🐝

Melanie 🐝

6.9.2021, 15:21:46

Reicht es denn, dass F "nur" "zutiefst traurig" über den Tod ihres Ehemannes war oder muss das seelische Leiden sich über die bloße Trauer hinweg stärker auswirken (z.B. Depressionen, krankhafter Schlafmangel, etc.)?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.11.2021, 12:39:16

Hallo Melanie, sehr schöne Frage. Der Gesetzeswortlaut selbst gibt hier in der Tat nicht allzu viel her. Anerkannt ist aber, dass das seelische Leid - anders als bei den

Schockschäden

im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB - noch keinen Krankheitswert haben muss. Sofern die von Dir aufgezählten Symptome auftreten, kann das seelische Leid definitiv bejaht werden. Im Übrigen wird überwiegend davon ausgegangen, dass bei einem besonderen persönlcihen Näheverhältnis stets seelisches Leid verursacht wird, sodass das Kriterium insoweit keinen eigenen Mehrwert bietet (vgl. Eichelberger, in: BeckOGK-BGB, 01.09.2021, § 844 RdNr. 226). Ein Teil der Literatur will dagegen nur spürbare Leiden erfsasen, mit der Folge, dass z.B. sehr junge oder schwer demente bzw. kognitiv/emotional eingeschränkte Hinterbliebene nicht zu entschädigen wären. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

7.12.2024, 22:01:27

Würde es denn für einen Anspruch von Kind reichen, wenn K nur 1 Tag davor geboren wird oder gibt es eine bestimmte Lebensdauer, was es für das Näheverhältnis benötigt? Eigentlich wird ja schon im Bauch eine gewisse Nähe zu den vertrauten Personen aufgebaut, andererseits bekommen Kinder erst ab einem gewissen Alter Dinge richtig mit.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

25.2.2025, 10:41:29

Hallo @[Cocos.lawstudy](28586), pauschal lässt sich das kaum beantworten. Mit der Lebensdauer dürfte das jedenfalls nicht unmittelbar etwas zu tun haben. Ausschlaggebend ist vielmehr die „Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung“ (BT-Drs. 18/11397, S 13). Für den Nasciturus kann man das wie gesagt diskutieren, einige wollen ja selbst ihm schon einen Anspruch aus §

844 III BGB

zugestehen. Lehnt man das zB aus systematischen Gründen ab, kann es auf die Zeit vor der Geburt und die Nähe einer eventuellen Bindung nicht ankommen. Für bereits geborene Kinder wird Deine Frage und die Abgrenzung häufig keine große Rolle spielen, weil die widerlegliche Vermutung des § 844 III 2 BGB greift. Ein Gegenbeweis ist natürlich möglich, dürfte für den

Anspruchsgegner

aber nicht gerade leicht zu erbringen sein (vgl BeckOGK-BGB/Eichelberger, Stand 1.10.2024, § 844 Rn 208). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

SI

sikijackson

26.3.2025, 14:26:23

Könnte man auch noch potentielle Unterhaltsansprüche F gegen M in die Prüfung miteinbeziehen? Woraus würden die folgen?


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