Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 844 BGB

Verhältnis zum Schockschaden

Verhältnis zum Schockschaden

5. April 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Rechtsprechungsänderung

Die Eheleute M und F machen eine Bergwanderung im Winter. Plötzlich erfasst Schlittenfahrer S den M fahrlässig mit 100km/h und verletzt ihn so schwer, dass M stirbt. F muss unmittelbar zusehen, wie M langsam verblutet. Infolge des Unfalls diagnostiziert ein Arzt bei F schwere Depressionen.

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Einordnung des Falls

Verhältnis zum Schockschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat wegen ihrer eigenen Rechtsgutsverletzung (Schockschaden) einen Schadensersatzanspruch gegen S (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Nach aktueller Rechtsprechung können Schockschäden bei unmittelbarer Beteiligung am Unfallgeschehen ersetzt werden, wenn die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar ist, also Krankheitswert hat.F hat eine Depression mit Krankheitswert entwickelt und war direkt am Unfall beteiligt. Die frühere Rechtsprechung (bis 2022) hatte verlangt, dass die Beeinträchtigung nach Art und Schwere über die normalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Tod eines Angehörigen hinausgehen. Dies ist nun nicht mehr notwendig.Mehr dazu: hier!
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2. F hat grundsätzlich auch einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB setzt voraus (1) einen hypothetischen Deliktsanspruch, (2) den dadurch kausal herbeigeführten Tod eines anderen, (3) ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Zeitpunkt der Verletzung und (4) seelisches Leid. Ein hypothetischer Deliktsanspruch des M gegen S besteht in Form von § 823 Abs. 1 BGB. Dadurch wurde auch der Tod des M verursacht. Im Zeitpunkt der Verletzung bestand ein Näheverhältnis zwischen M und F (vgl. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB). Das besondere Näheverhältnis indiziert das seelische Leid der F.

3. F kann von S nebeneinander Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) und Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB) verlangen.

Nein!

Nach h.M. ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld subsidiär zum Anspruch des Schockgeschädigten auf Schmerzensgeld. LG Tübingen: Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld bestehe nur, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch habe. Der Gesetzgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schmerzensgeldanspruch (§§ 823, 253 Abs. 2 BGB) den Schaden für das zugefügte Leid mit umfasst und diesen konsumiert. F kann nur Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) verlangen. Das Gericht könne, wenn der Hinterbliebene als Geschädigter einen Schmerzensgeldanspruch hat, das durch die Tötung hervorgerufene seelische Leid bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

JonasRehder

16.3.2023, 17:52:41

Ob der Änderung der

Schockschaden

-Rspr. reicht nun ein pathologisch messbarer, nicht mehr notwendig über gewöhnliche Trauer hinausgehender Krankheitswert

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.3.2023, 16:49:41

Hallo JonasRehder, sehr aufmerksam! Die Rechtsprechungsänderung haben wir in den Fall eingearbeitet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Natze

Natze

27.2.2024, 01:32:33

wird denn die

Geld

rente nach 844 II BGB durch staatliche Leistungen gekürzt? also z.B. bzgl der Halbwaisenrente sowie der Witwenrente? oder tritt der Schädiger in eine unterhaltspflichtige selbstständige Position in der der Anspruch auf die „staatliche Rente“ verdrängt wird?

CR7

CR7

2.7.2024, 11:59:10

843 IV vllt? 🤔

in persona

in persona

15.6.2024, 11:15:23

wie steht dann 844 III 1 BGB im Verhältnis zu 844 I BGB bzw. 844 I BGB zu 823 I, 253 II BGB?

Major Tom(as)

Major Tom(as)

22.11.2024, 10:51:11

§§ 823 I, 253 II BGB bei

Schockschäden

soll den § 844 III 1 BGB "enthalten" wie in der Lösung steht (der BT erließ das Gesetz 2017, wie man an der Begründung erkennt, damals, um auch Angehörigen, die "weniger stark beeinträchtigt waren", einen Ausgleich zu ermöglichen - dies ist aber für Personen, die einen

Schockschaden

erleiden, nicht mehr nötig, sie erhalten bereits eine (deutlich höhere) Entschädigung. § 841 I BGB aber müsste neben § 843 III 1 bestehen bleiben, dafür spricht die Gesetzesbegründung ebenso, vgl. "Abgesehen von diesem

Schadensersatz

bei sogenanntem

Schockschaden

kann zwar der Ersatz von materiellen Schäden wie Beerdigungskosten, entgangener Unterhalt sowie entgangene Dienste verlangt werden. Für ihr seelisches Leid erhalten die Hinterbliebenen jedoch bisher keine Entschädigung, (...) sollen (aber) künftig im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können." (BT Drs. 18/11397) Die beiden Ansprüche dienen verschiedenen Zwecken und schließen sich so nicht aus.

JUR

Juri

7.8.2024, 12:03:28

Inwiefern ist es denn "offensichtlich", dass der Gesetzgeber hiervon ausgegangen sein? Das erschließt sich mir leider nicht.

Major Tom(as)

Major Tom(as)

22.11.2024, 10:42:56

Als der §

844 III BGB

ins Gesetz eingefügt wurde, war dem BT die

Schockschäden

-Rspr. schon bekannt. Es wurde aber für unbillig gehalten, dass Hinterbliebene, bei denen die Schwelle des § 823 I BGB nicht erreicht wurde, keinen Ausgleich erhielten. Dem sollte Abhilfe geschafft werden - darauf kann man wohl schon auch erkennen, dass der §

844 III BGB

nur für solche "weniger schlimmen" Fälle gelten sollte, da Schockgeschädigte ohnehin genug Ausgleich erhielten. In der BT-Drucksache 18/11397 (Gesetzesvorlage erst aus dem März 2017) steht wörtlich: "A. Problem und Ziel Das mit dem Verlust eines nahestehenden Menschen verbundene Leid ist unermesslich. Selbst bei einer fremdverursachten Tötung steht nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung nur dann ein Schmerzens

geld

anspruch gegen den Verantwortlichen zu, wenn sie eine eigene Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erleiden. (... kurze Erklärung zu der

Schockschäden

-Rspr....) Abgesehen von diesem

Schadensersatz

bei sogenanntem

Schockschaden

kann zwar der Ersatz von materiellen Schäden wie Beerdigungskosten, entgangener Unterhalt sowie entgangene Dienste verlangt werden. Für ihr seelisches Leid erhalten die Hinterbliebenen jedoch bisher keine Entschädigung. (...) Hinterbliebene sollen künftig im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können. B. Lösung Im Fall der fremdverursachten Tötung sieht der Gesetzentwurf für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in

Geld

für das zugefügte seelische Leid gegen den für die Tötung Verantwortlichen vor, der sowohl bei der Verschuldens- als auch bei der Gefährdungshaftung gewährt wird. C. Alternativen Keine." Sprich: Es ist "offensichtlich", wenn man die Gesetzgebungsmaterialien kennt, für den Standard-Jura-Studi in der Klausur, der das Problem nicht kennt, aber nicht.


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