Verhältnis zum Schockschaden
5. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eheleute M und F machen eine Bergwanderung im Winter. Plötzlich erfasst Schlittenfahrer S den M fahrlässig mit 100km/h und verletzt ihn so schwer, dass M stirbt. F muss unmittelbar zusehen, wie M langsam verblutet. Infolge des Unfalls diagnostiziert ein Arzt bei F schwere Depressionen.
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Einordnung des Falls
Verhältnis zum Schockschaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hat wegen ihrer eigenen Rechtsgutsverletzung (Schockschaden) einen Schadensersatzanspruch gegen S (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hat grundsätzlich auch einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. F kann von S nebeneinander Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) und Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB) verlangen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
JonasRehder
16.3.2023, 17:52:41
Ob der Änderung der
Schockschaden-Rspr. reicht nun ein pathologisch messbarer, nicht mehr notwendig über gewöhnliche Trauer hinausgehender Krankheitswert

Nora Mommsen
23.3.2023, 16:49:41
Hallo JonasRehder, sehr aufmerksam! Die Rechtsprechungsänderung haben wir in den Fall eingearbeitet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Natze
27.2.2024, 01:32:33
wird denn die
Geldrente nach 844 II BGB durch staatliche Leistungen gekürzt? also z.B. bzgl der Halbwaisenrente sowie der Witwenrente? oder tritt der Schädiger in eine unterhaltspflichtige selbstständige Position in der der Anspruch auf die „staatliche Rente“ verdrängt wird?

CR7
2.7.2024, 11:59:10
843 IV vllt? 🤔
in persona
15.6.2024, 11:15:23
wie steht dann 844 III 1 BGB im Verhältnis zu 844 I BGB bzw. 844 I BGB zu 823 I, 253 II BGB?

Major Tom(as)
22.11.2024, 10:51:11
§§ 823 I, 253 II BGB bei
Schockschädensoll den § 844 III 1 BGB "enthalten" wie in der Lösung steht (der BT erließ das Gesetz 2017, wie man an der Begründung erkennt, damals, um auch Angehörigen, die "weniger stark beeinträchtigt waren", einen Ausgleich zu ermöglichen - dies ist aber für Personen, die einen
Schockschadenerleiden, nicht mehr nötig, sie erhalten bereits eine (deutlich höhere) Entschädigung. § 841 I BGB aber müsste neben § 843 III 1 bestehen bleiben, dafür spricht die Gesetzesbegründung ebenso, vgl. "Abgesehen von diesem
Schadensersatzbei sogenanntem
Schockschadenkann zwar der Ersatz von materiellen Schäden wie Beerdigungskosten, entgangener Unterhalt sowie entgangene Dienste verlangt werden. Für ihr seelisches Leid erhalten die Hinterbliebenen jedoch bisher keine Entschädigung, (...) sollen (aber) künftig im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können." (BT Drs. 18/11397) Die beiden Ansprüche dienen verschiedenen Zwecken und schließen sich so nicht aus.
Juri
7.8.2024, 12:03:28
Inwiefern ist es denn "offensichtlich", dass der Gesetzgeber hiervon ausgegangen sein? Das erschließt sich mir leider nicht.

Major Tom(as)
22.11.2024, 10:42:56
Als der §
844 III BGBins Gesetz eingefügt wurde, war dem BT die
Schockschäden-Rspr. schon bekannt. Es wurde aber für unbillig gehalten, dass Hinterbliebene, bei denen die Schwelle des § 823 I BGB nicht erreicht wurde, keinen Ausgleich erhielten. Dem sollte Abhilfe geschafft werden - darauf kann man wohl schon auch erkennen, dass der §
844 III BGBnur für solche "weniger schlimmen" Fälle gelten sollte, da Schockgeschädigte ohnehin genug Ausgleich erhielten. In der BT-Drucksache 18/11397 (Gesetzesvorlage erst aus dem März 2017) steht wörtlich: "A. Problem und Ziel Das mit dem Verlust eines nahestehenden Menschen verbundene Leid ist unermesslich. Selbst bei einer fremdverursachten Tötung steht nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung nur dann ein Schmerzens
geldanspruch gegen den Verantwortlichen zu, wenn sie eine eigene Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erleiden. (... kurze Erklärung zu der
Schockschäden-Rspr....) Abgesehen von diesem
Schadensersatzbei sogenanntem
Schockschadenkann zwar der Ersatz von materiellen Schäden wie Beerdigungskosten, entgangener Unterhalt sowie entgangene Dienste verlangt werden. Für ihr seelisches Leid erhalten die Hinterbliebenen jedoch bisher keine Entschädigung. (...) Hinterbliebene sollen künftig im Sinne einer Anerkennung ihres seelischen Leids wegen der Tötung eines ihnen besonders nahestehenden Menschen von dem hierfür Verantwortlichen eine Entschädigung verlangen können. B. Lösung Im Fall der fremdverursachten Tötung sieht der Gesetzentwurf für Hinterbliebene, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in
Geldfür das zugefügte seelische Leid gegen den für die Tötung Verantwortlichen vor, der sowohl bei der Verschuldens- als auch bei der Gefährdungshaftung gewährt wird. C. Alternativen Keine." Sprich: Es ist "offensichtlich", wenn man die Gesetzgebungsmaterialien kennt, für den Standard-Jura-Studi in der Klausur, der das Problem nicht kennt, aber nicht.