Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 844 BGB

Verhältnis zum Schockschaden

Verhältnis zum Schockschaden

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Rechtsprechungsänderung

Die Eheleute M und F machen eine Bergwanderung im Winter. Plötzlich erfasst Schlittenfahrer S den M fahrlässig mit 100km/h und verletzt ihn so schwer, dass M stirbt. F muss unmittelbar zusehen, wie M langsam verblutet. Infolge des Unfalls diagnostiziert ein Arzt bei F schwere Depressionen.

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Einordnung des Falls

Verhältnis zum Schockschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat wegen ihrer eigenen Rechtsgutsverletzung (Schockschaden) einen Schadensersatzanspruch gegen S (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Nach aktueller Rechtsprechung können Schockschäden bei unmittelbarer Beteiligung am Unfallgeschehen ersetzt werden, wenn die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar ist, also Krankheitswert hat.F hat eine Depression mit Krankheitswert entwickelt und war direkt am Unfall beteiligt. Die frühere Rechtsprechung (bis 2022) hatte verlangt, dass die Beeinträchtigung nach Art und Schwere über die normalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Tod eines Angehörigen hinausgehen. Dies ist nun nicht mehr notwendig.Mehr dazu: hier!
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2. F hat grundsätzlich auch einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB setzt voraus (1) einen hypothetischen Deliktsanspruch, (2) den dadurch kausal herbeigeführten Tod eines anderen, (3) ein besonderes persönliches Näheverhältnis im Zeitpunkt der Verletzung und (4) seelisches Leid. Ein hypothetischer Deliktsanspruch des M gegen S besteht in Form von § 823 Abs. 1 BGB. Dadurch wurde auch der Tod des M verursacht. Im Zeitpunkt der Verletzung bestand ein Näheverhältnis zwischen M und F (vgl. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB). Das besondere Näheverhältnis indiziert das seelische Leid der F.

3. F kann von S nebeneinander Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) und Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 S. 1 BGB) verlangen.

Nein!

Nach h.M. ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld subsidiär zum Anspruch des Schockgeschädigten auf Schmerzensgeld. LG Tübingen: Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld bestehe nur, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch habe. Der Gesetzgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schmerzensgeldanspruch (§§ 823, 253 Abs. 2 BGB) den Schaden für das zugefügte Leid mit umfasst und diesen konsumiert. F kann nur Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) verlangen. Das Gericht könne, wenn der Hinterbliebene als Geschädigter einen Schmerzensgeldanspruch hat, das durch die Tötung hervorgerufene seelische Leid bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigen.
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