Zeitablauf, § 620 Abs. 1 BGB

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Frau F schließt mit Telekommunikationsanbieter T einen Mobilfunkvertrag für ihre Auslandsreise, der eine befristete Laufzeit von 12 Monaten bis zum 31.12.2021 hat.

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Einordnung des Falls

Zeitablauf, § 620 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Frau F muss den Dienstvertrag vor dem 31.12.2021 kündigen, damit das Dienstverhältnis Ende 2021 beenden.

Nein!

Ist ein Dienstverhältnis für eine bestimmte Zeit eingegangen, so endet es gemäß § 620 Abs. 1 mit Ablauf der bestimmten Zeit. Die Beendigung tritt mit Zeitablauf automatisch ein, sodass es weder einer Kündigung noch einer sonstigen Ankündigung oder Erklärung bedarf. Daraus folgt, dass besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen, welche für die Kündigung Anwendung finden, nicht für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gelten. F und T haben einen Dienstvertrag über Telekommunikationsleistungen geschlossen. Da dieser nur für eine bestimmte Zeit, nämlich für 12 Monate geschlossen wurde, endet er gemäß § 620 Abs. 1 BGB mit Ablauf dieser Zeit also zum 31.12.2021 von selbst. Einer Kündigung der F bedarf es dafür nicht.
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2. Bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit kann F das Dienstverhältnis nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich kündigen.

Genau, so ist das!

Ist ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Dienstzeit von selbst. Bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit kann das Dienstverhältnis nach § 620 Abs. 2 BGB nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich (§§ 626, 627 BGB) gekündigt werden. Mit Ablauf des 31.12.2021 endet das Dienstverhältnis zwischen F und T von selbst nach § 620 Abs. 1 BGB. Vor dem Zeitablauf kann F das Dienstverhältnis nach § 620 Abs. 2 BGB nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich kündigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

31.8.2023, 19:47:34

Sorry, das stimmt nicht, denn § 620 II regelt Dienstverhältnisse, welche weder zeitlich bestimmt noch aus der

Beschaffenheit

oder dem zum Zwecke der Dienste zu entnehmen ist.

Blan

Blan

15.9.2023, 09:11:57

Das ist richtig, aber wieso stimmt die Lösung hier nicht ? :) Hier ist eine Laufzeit von 12 Monaten bestimmt. Die Lösung ist daher korrekt: 1. Das DV endet nach §620 I BGB 2. Das DV kann nicht ordentlich gekündigt werden nach §620 II, 621-

623 BGB

3. Das DV kann nur außerordentlich gekündigt werden Wo genau siehst du da den Fehler?


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