Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Zeitablauf, § 620 Abs. 1 BGB
Zeitablauf, § 620 Abs. 1 BGB
30. Juni 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (4.835 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Frau F schließt mit Telekommunikationsanbieter T einen Mobilfunkvertrag für ihre Auslandsreise, der eine befristete Laufzeit von 12 Monaten bis zum 31.12.2021 hat.
Diesen Fall lösen 77,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zeitablauf, § 620 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Frau F muss den Dienstvertrag vor dem 31.12.2021 kündigen, damit das Dienstverhältnis Ende 2021 beenden.
Nein!
2. Bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit kann F das Dienstverhältnis nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich kündigen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
31.8.2023, 19:47:34
Sorry, das stimmt nicht, denn § 620 II regelt Dienstverhältnisse, welche weder zeitlich bestimmt noch aus der
Beschaffenheitoder dem zum Zwecke der Dienste zu entnehmen ist.

Blan
15.9.2023, 09:11:57
Das ist richtig, aber wieso stimmt die Lösung hier nicht ? :) Hier ist eine Laufzeit von 12 Monaten bestimmt. Die Lösung ist daher korrekt: 1. Das DV endet nach §620 I BGB 2. Das DV kann nicht ordentlich gekündigt werden nach §620 II, 621-623 BGB 3. Das DV kann nur außerordentlich gekündigt werden Wo genau siehst du da den Fehler?

Paul
4.6.2025, 13:50:40
Vielleicht stehe ich auch auf dem Schlauch, wie ein schlechter Gärtner, aber müsste es nicht bei der ersten Frage heißen: „… damit das Dienstverhältnis 2021 endet“?

Linne Hempel
4.6.2025, 16:28:33
Hallo Paul, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team