Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Dienstvertrag, §§ 611ff. BGB
Zeitablauf, § 620 Abs. 1 BGB
Zeitablauf, § 620 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Frau F schließt mit Telekommunikationsanbieter T einen Mobilfunkvertrag für ihre Auslandsreise, der eine befristete Laufzeit von 12 Monaten bis zum 31.12.2021 hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zeitablauf, § 620 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Frau F muss den Dienstvertrag vor dem 31.12.2021 kündigen, damit das Dienstverhältnis Ende 2021 beenden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit kann F das Dienstverhältnis nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich kündigen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
31.8.2023, 19:47:34
Sorry, das stimmt nicht, denn § 620 II regelt Dienstverhältnisse, welche weder zeitlich bestimmt noch aus der
Beschaffenheitoder dem zum Zwecke der Dienste zu entnehmen ist.
Blan
15.9.2023, 09:11:57
Das ist richtig, aber wieso stimmt die Lösung hier nicht ? :) Hier ist eine Laufzeit von 12 Monaten bestimmt. Die Lösung ist daher korrekt: 1. Das DV endet nach §620 I BGB 2. Das DV kann nicht ordentlich gekündigt werden nach §620 II, 621-
623 BGB3. Das DV kann nur außerordentlich gekündigt werden Wo genau siehst du da den Fehler?