+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 18-jährige A schließt mit Nachhilfelehrerin N einen Dienstvertrag. N verpflichtet sich, der A einmal wöchentlich für je €30 Nachhilfe in Physik zu geben, um die A auf ihre bevorstehende Abiturprüfung vorzubereiten.

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Einordnung des Falls

Erfüllung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit der letzten Unterrichtsstunde vor dem Abitur endet die Dienstleistungspflicht der N durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

Ja, in der Tat!

Wird nur eine begrenzte Tätigkeit geschuldet, wie beispielsweise eine Operation oder die Vorbereitung auf ein Examen, endet die Dienstleistungspflicht bei Erfüllung dieser Tätigkeit nach § 326 Abs. 1 BGB. Wie bei der Beendigung durch Zeitablauf bedarf es daher keiner Kündigung oder einer sonstigen Erklärung des Dienstberechtigten. A und N einigten sich auf Nachhilfeunterricht für die bevorstehende Abiturprüfung. Mit der letzten Unterrichtsstunde vor der Prüfung ist die vereinbarte geschuldete Tätigkeit daher erfüllt, sodass das Dienstverhältnis nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MEMA

Method Man

26.2.2022, 08:59:54

Hallo Liebes Jurafuchs-Team, müsste nicht genau genommen Erfüllung eintreten, wenn die letzte Vorbereitungsstunde vor den geplanten Klausuren geleistet wurde? Ob das Abitur dann zB coronabedingt verschoben wird kann auf die Erfüllung bei diesem Sachverhalt nach meinem Verständnis keinen Einfluss mehr haben. Viele Grüße 😀

VIC

Victor

26.2.2022, 11:00:35

Das wäre eine Frage der Auslegung. Die Tätigkeit könnte ja dann auch, natürlich gegen Bezahlung, auch weiter fortbestehen bis die tätsächlichen Prüfungen sind. Dabei ist entscheidend ob ein gewisses Datum als entscheidend angesehen wird oder aber der Zweck als Vorbereitung bis kurz vor den tatsächlichen Prüfungen.

MEMA

Method Man

26.2.2022, 11:17:50

Genau, das ist Auslegungssache. Wenn wie hier aber nichts genaueres vereinbart ist, scheint mir das aber nicht das naheliegende Verständnis. Wenn sich der Dienstnehmer am Morgen der Prüfung spontan entscheidet, nicht zur Prüfung zu gehen, soll dann Unmöglichkeit eintreten? Das scheint mir zumindest nicht intuitiv. 😀

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.3.2022, 09:52:53

Danke euch :-) Wir haben die Aufgabe nun dahingehend präzisiert, dass das Dienstverhältnis bereits mit der letzten Stunde endet. Denn in der Tat ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht unmittelbar, dass die Stunden über den Prüfungstermin hinaus fortgesetzt werden sollen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

31.8.2023, 19:51:37

In der Antwort steht § 326 anstatt § 362 :(

Burumar🐸

Burumar🐸

22.7.2024, 11:51:27

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