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Klassisches Klausurproblem

T sagt vor Gericht als Zeuge aus, er habe den Angeklagten A am 21. Juli zur Tatzeit am Tatort gesehen. Tatsächlich war dies am 20. Juli der Fall. T war aber überzeugt davon, sich im Datum nicht zu irren.

Einordnung des Falls

Falschheit der Aussage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tathandlung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist die "falsche Aussage".

Ja!

Eine Aussage ist der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf bestimmte Fragen. Umstritten ist, wann eine Aussage als falsch angesehen werden kann: Nach der subjektiven Theorie ist eine Aussage falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden widerspricht. Nach der Pflichttheorie wird die Falschheit bejaht, wenn der Aussagende seine Aussagepflicht verletzt, d.h. nicht das beste ihm erreichbare Wissen bzw. Erinnerungsbild wiedergibt. Demgegenüber geht die objektive Theorie (h.M.) davon aus, dass eine Aussage falsch ist, wenn sie mit dem wirklichen Geschehen nicht übereinstimmt, ihr Inhalt also der objektiven Wirklichkeit widerspricht.

2. Nach der subjektiven Theorie ist Ts Aussage hier falsch.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der subjektiven Theorie ist eine Aussage falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden widerspricht. T ist jedoch davon überzeugt, richtig ausgesagt zu haben. Er geht davon aus, dass sein Vorstellungsbild und Wissen kongruent sind. Bei Zugrundelegung dieser Definition ist Ts Aussage richtig. Gegen diese Theorie spricht jedoch die merkwürdige Konsequenz, dass eine Aussage nicht falsch sein soll, wenn die Aussageperson ein der Realität widersprechendes Geschehen schildert, von dessen Richtigkeit sie bloß subjektiv überzeugt ist. Dass der Zeuge nicht falsch aussagen wollte, sollte sich vielmehr im Vorsatz wiederfinden, nicht aber in einem objektiven Tatbestandsmerkmal.

3. Nach der Pflichttheorie käme es darauf an, ob die Fehlleistung des T darauf beruht, dass er nicht das beste ihm erreichbare Erinnerungsbild wiedergibt.

Ja, in der Tat!

Nach der Pflichttheorie wird die Falschheit bejaht, wenn der Aussagende seine Aussagepflicht verletzt, d.h. nicht das beste ihm erreichbare Wissen bzw. Erinnerungsbild wiedergibt. T ist aber überzeugt davon, dass er sich nicht irrt. Damit wäre seine Aussage nicht falsch. Gegen die Pflichttheorie spricht jedoch, dass sie ein Abgrenzungsproblem zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Falschaussage hat: Denn diese Ansicht begründet die Falschheit der Aussage mit dem pflichtwidrigen Verhalten des Zeugen. Folglich kann eine solche Abgrenzungsproblematik immer zu Unsicherheiten führen und ist daher für die Problemlösung eher nicht förderlich.

4. Nach der objektiven Theorie ist Ts Aussage falsch.

Ja!

Nach der objektiven Theorie (h.M.) ist die Aussage falsch, wenn sie mit dem wirklichen Geschehen nicht übereinstimmt, ihr Inhalt also der objektiven Wirklichkeit widerspricht. Gekennzeichnet ist die falsche Aussage also durch den Widerspruch von Wort und Wirklichkeit. T sagt etwas aus, das so in Wirklichkeit nicht geschehen ist; damit ist seine Aussage falsch. Die h.M. stützt sich darauf, dass Gefährdungen der staatlichen Rechtspflege typischerweise von objektiv unwahren Aussagen ausgehen und auch in den §§ 164, 263 StGB die Falschheit objektiv bestimmt wird.

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

13.2.2021, 18:49:40

Wie sieht es mit dem Vorsatz bzw Strafbarkeit des T aus?

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

10.4.2021, 13:29:57

Notwendig wäre im Minimum der Eventualvorsatz. Ich würde hier jedoch weder erkennen wollen, dass T positiv den tatbestandlichen Erfolg billigend in Kauf genommen (Billigungstheorie) oder sich um des Ziels willen wenigstens mit ihm abgefunden hat (

Ernstnahmetheorie

) und würde auf Fahrlässigkeit abstellen wollen. Eine Strafbarkeit würde dann entfallen, weil der einfache Meineid nach § 153 nicht unter § 161 fällt.

HUG

Hugo

18.4.2023, 14:23:17

welchen tatbestandlichen Erfolg? Es handelt sich doch hier um ein reines Tätigkeitsdelikt iFv falscher Aussage.... Außerdem handelt es sich bei § 153 StGB gerade nicht um "einfachen" Meineid, wie seine Überschrift "falsche UNEIDLICHE Aussage bestätigt"...

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

18.4.2023, 18:10:11

Das war etwas unsauber formuliert. Dennoch ist als subjektiver Tatbestand auch der Vorsatz zu prüfen. Vor allem muss sich der Vorsatz des Aussagenden darauf erstrecken, im Rahmen der Vernehmung falsch auszusagen.


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