Falschheit der Aussage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sagt vor Gericht als Zeuge aus, er habe den Angeklagten A am 21. Juli zur Tatzeit am Tatort gesehen. Tatsächlich war dies am 20. Juli der Fall. T war aber überzeugt davon, sich im Datum nicht zu irren.
Einordnung des Falls
Falschheit der Aussage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Tathandlung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist die "falsche Aussage".
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Ja!
2. Nach der subjektiven Theorie ist Ts Aussage hier falsch.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. Nach der Pflichttheorie käme es darauf an, ob die Fehlleistung des T darauf beruht, dass er nicht das beste ihm erreichbare Erinnerungsbild wiedergibt.
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Ja, in der Tat!
4. Nach der objektiven Theorie ist Ts Aussage falsch.
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Tigerwitsch
13.2.2021, 18:49:40
Wie sieht es mit dem Vorsatz bzw Strafbarkeit des T aus?

Rüsselrecht 🐘
10.4.2021, 13:29:57
Notwendig wäre im Minimum der Eventualvorsatz. Ich würde hier jedoch weder erkennen wollen, dass T positiv den tatbestandlichen Erfolg billigend in Kauf genommen (Billigungstheorie) oder sich um des Ziels willen wenigstens mit ihm abgefunden hat (Ernstnahmetheorie) und würde auf Fahrlässigkeit abstellen wollen. Eine Strafbarkeit würde dann entfallen, weil der einfache Meineid nach § 153 nicht unter § 161 fällt.
Hugo
18.4.2023, 14:23:17
welchen tatbestandlichen Erfolg? Es handelt sich doch hier um ein reines Tätigkeitsdelikt iFv falscher Aussage.... Außerdem handelt es sich bei § 153 StGB gerade nicht um "einfachen" Meineid, wie seine Überschrift "falsche UNEIDLICHE Aussage bestätigt"...

Rüsselrecht 🐘
18.4.2023, 18:10:11
Das war etwas unsauber formuliert. Dennoch ist als subjektiver Tatbestand auch der Vorsatz zu prüfen. Vor allem muss sich der Vorsatz des Aussagenden darauf erstrecken, im Rahmen der Vernehmung falsch auszusagen.