Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB

Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger

Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Angeklagter T hat am 20. Juli um 20 Uhr eine Bank überfallen. Als er vor Gericht geladen und zu seiner Tat befragt wird, gibt er jedoch an, am in Rede stehenden Tag um 20 Uhr bei einem Fußballspiel gewesen zu sein.

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Einordnung des Falls

Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich im Rahmen der Aussagedelikte (§§ 153-162 StGB) strafbar gemacht haben. Die Aussagedelikte stellen Straftaten gegen die Rechtspflege dar.

Ja!

Geschütztes Rechtsgut der §§ 153ff. StGB ist die staatliche Rechtspflege: abgesichert wird die Richtigkeit der Aussagen von Zeugen und Sachverständigen. § 153 StGB enthält das Grunddelikt der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage, das im Falle des Eides durch § 154 StGB (i.V.m. § 155 StGB) qualifiziert wird. § 156 StGB regelt die falsche Versicherung an Eides Statt. Die §§ 154-156 StGB können auch fahrlässig begangen werden (§ 161 StGB). Es handelt sich bei den Aussagedelikten um reine Tätigkeitsdelikte in der Form abstrakter Gefährdungsdelikte (auch eine sofort als falsch erkannte Aussage ist tatbestandsmäßig). Zugleich sind sie eigenhändige Delikte, weshalb eine mittelbare Täterschaft ausscheidet.
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2. T ist als Angeklagter tauglicher Täter (§ 153 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Zum objektiven Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) gehört, dass jemand (1) als Zeuge oder Sachverständiger (2) vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle (3) uneidlich falsch aussagt. Notwendige Tätereigenschaft ist es also, Zeuge oder Sachverständiger zu sein: § 153 StGB erfasst somit nicht Angeklagte (§ 157 StPO) oder eine Partei im Zivilprozess. T als Angeklagter durfte also lügen. Würde der Angeklagte ausschließlich die Wahrheit sagen müssen, könnte er sich selbst belasten. Dementgegen steht der "nemo tenetur se ipsum accusare"-Grundsatz (niemand ist verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen). Einzig einen anderen zu Unrecht verdächtigen darf er nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

27.8.2022, 07:05:25

Er darf keinen bestimmbaren anderen zu Unrecht verdächtigen aber die Verdächtigung einer unbestimmten Person ist ja straflos.

Dogu

Dogu

3.12.2023, 14:52:40

Nein, eine falsche Aussage reicht aus, sofern sie den Vernehmungsgegenstand betrifft.


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