Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Angeklagter T hat am 20. Juli um 20 Uhr eine Bank überfallen. Als er vor Gericht geladen und zu seiner Tat befragt wird, gibt er jedoch an, am in Rede stehenden Tag um 20 Uhr bei einem Fußballspiel gewesen zu sein.
Einordnung des Falls
Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich im Rahmen der Aussagedelikte (§§ 153-162 StGB) strafbar gemacht haben. Die Aussagedelikte stellen Straftaten gegen die Rechtspflege dar.
Ja!
2. T ist als Angeklagter tauglicher Täter (§ 153 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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I-m-possible
27.8.2022, 07:05:25
Er darf keinen bestimmbaren anderen zu Unrecht verdächtigen aber die Verdächtigung einer unbestimmten Person ist ja straflos.
Dogu
3.12.2023, 14:52:40
Nein, eine falsche Aussage reicht aus, sofern sie den Vernehmungsgegenstand betrifft.