Nr. 1: Abgabe zur Aufbewahrung an MJ
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 35-jährige D gibt der 15-jährigen M drei Konsumeinheiten Marihuana; M soll auf diese aufpassen.
Einordnung des Falls
Nr. 1: Abgabe zur Aufbewahrung an MJ
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Auch das bloße Aufbewahren-lassen fällt unter die "Abgabe" im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
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Nein!
Abgabe im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 setzt eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln auf einen Minderjährigen zu dessen freier Verfügung voraus. Im bloßen Aufbewahren von Betäubungsmitteln, auch wenn es dem gewinnbringenden Weiterverkauf dient, ist keine unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu sehen.