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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 35-jährige D gibt der 15-jährigen M drei Konsumeinheiten Marihuana; M soll auf diese aufpassen.

Einordnung des Falls

Nr. 1: Abgabe zur Aufbewahrung an MJ

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auch das bloße Aufbewahren-lassen fällt unter die "Abgabe" im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Nein!

Abgabe im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 setzt eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln auf einen Minderjährigen zu dessen freier Verfügung voraus. Im bloßen Aufbewahren von Betäubungsmitteln, auch wenn es dem gewinnbringenden Weiterverkauf dient, ist keine unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu sehen.

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