Nr. 1: Überlassen an MJ: Sofortiger Gebrauch


mittel

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Der 35-jährige D gibt der 15-jährigen M einen Joint, damit sie diesen direkt rauchen kann.

Einordnung des Falls

Nr. 1: Überlassen an MJ: Sofortiger Gebrauch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auch der sofortige Gebrauch fällt unter die "Abgabe" im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.

Nein, das ist nicht der Fall!

Abgabe im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln auf einen Minderjährigen zu dessen freier Verfügung voraus. Beim sofortigen Gebrauch erfolgt die Gewahrsamsverfügung nicht zur freien Verfügung der M, weshalb keine Abgabe vorliegt.

2. Der sofortige Gebrauch wird erfasst von der Tatbestandsvariante des "Überlassens zum unmittelbaren Gebrauchs".

Ja, in der Tat!

An der Gewahrsamsübertragung zur freien Verfügung fehlt es, wenn das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; diese Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsvariante des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, dem Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch erfasst.

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