Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)
Biodieselentscheidung: Deckungskauf (Schadensersatz statt der Leistung)
Biodieselentscheidung: Deckungskauf (Schadensersatz statt der Leistung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft am 1.10. bei V 20.000 l Diesel. Am 15.10. verweigert V die Lieferung, da ihr Lieferant insolvent ist. K besteht auf die Lieferung. Gleichzeitig besorgt sie Ersatz bei H, wo der Diesel €5.000 mehr kostet. Am 31.10. liefert V nun doch. K will dennoch die Mehrkosten für den bei H gekauften Diesel ersetzt bekommen.
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Einordnung des Falls
Biodieselentscheidung: Deckungskauf (Schadensersatz statt der Leistung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach der herrschenden Meinung kann K die Mehrkosten des Deckungskaufes als Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach Ansicht eines Teils der Literatur (Lorenz/Faust) kann K die Mehrkosten des Deckungskaufes als Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersetzt verlangen.
Ja!
3. Da V sich geweigert hat, zu liefern, lag eine Pflichtverletzung vor.
Genau, so ist das!
4. Bevor er Schadensersatz verlangen kann, musste K der V eine Frist zur Nachholung der Leistung setzen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Als K den Diesel von H kaufte, lagen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegen V nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB vor.
Ja!
6. K kann die Mehrkosten auch dann noch ersetzt verlangen, nachdem er die verspätete Lieferung von V angenommen hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
2.3.2022, 08:59:15
Habt ihr mir Vlt. einen Aufbauhinweis wo ich den Streit im Rahmen von 280 I, II, 286 bringe? Mach ich eine Vorprüfung „I. Anwendbarkeit“?
Lukas_Mengestu
2.3.2022, 09:29:31
Hallo dielaura1, der Aufbau ist an dieser Stelle in der Tat nicht ganz einfach. Du könntest entweder zunächst mit der Prüfung des §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB beginnen und dann bei der Frage ob ein ersatzfähiger Schaden vorliegt rausfliegen. Anschließend würdest Du dann §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB prüfen (so z.B. Klawitter, Verspätungen mit Folgen?, JuS 2016, 1012). Alternativ könntest Du auch direkt mit §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB starten und den Streit auch dort bei der Rechtfsfolge prüfen (vgl. Dörnhöfer, Der verfrühte
Deckungskauf, ZJS 2013, 176 - in den Fundstellen verlinkt). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sarah
19.1.2023, 18:51:34
Lehnt die hM nicht die analoge Anwendung von 281 abs 4 BGB ab? Es handelt sich gerade nicht um eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber mit Absicht nur den Anspruch auf Leistung ausgeschlossen hat, aber nicht den Ausschluss des Anspruchs auf SE beim Verlangen der Leistung. Unbillige Ergebnisse könnte man auch im Einzelfall über Treu und Glauben regeln.
David.
31.7.2023, 11:07:12
Einer Analogie des § 281 IV bedarf es hier gar nicht, da sich die Erfüllung und ein SE statt der Leistung schon begrifflich ausschließen. K hätte als entweder SE statt verlangen oder -wie er es hier auch gemacht hat- die Leistung annehmen können. Das entspricht auch der hM, wie der BGH sie vertritt.
Raphaeljura
4.6.2023, 13:09:54
David.
31.7.2023, 11:14:59
Genau, das Verlangen nach SE-statt der Leistung und nach Erfüllung schließen sich gegenseitig aus. Hätte K stattdessen allerdings vor Annahme des Diesels schon SE-statt der Leistung verlangt, dann wäre nach § 281 IV auch der Anspruch auf die Leistung entfallen. So wie hier konnte er allerdings die Leistung des V noch annehmen, allerdings dann nicht mehr SE-statt der Leistung verlangen.