Konkrete Umstände der Haupttat

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A rät seinem hochverschuldeten Kumpel T zur Begehung von Kaufhausdiebstählen oder Überfällen auf Banken. Vier Wochen später bricht T in die Hamburger Privatbank M.M. Warburg ein, wird aber direkt erwischt.

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Einordnung des Falls

Konkrete Umstände der Haupttat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte bezüglich der Haupttat des T Vorsatz.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Vorsatz des Anstifters muss sich nach der Rspr. und h.L. auf eine in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierte Haupttat beziehen. Der Vorsatz muss so viele Details umfassen, dass „die Tat selbst als konkret-individualisierbares Geschehen erkennbar ist“. Wann dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.A hat T ganz generell zu Banküberfällen und Kaufhausdiebstählen geraten. Es hat dabei keine Individualisierung des Tatobjektes, der Tatzeit, des Tatortes und des Schadensausmaßes stattgefunden. Dass ein Tatobjekt wie hier nur der Gattung nach umrissen wird, genügt nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EB

Elias Von der Brelie

22.5.2023, 17:26:48

Nach welcher Norm wäre A Strafbar? Oder geht A hier völlig Straffrei aus?

ahimes

ahimes

16.9.2023, 17:31:49

Versuch der Anstiftung Paragraph 30 I StGB ?

TI

Tinki

16.8.2024, 12:17:50

Würde man überhaupt bis zur Frage nach dem Vorsatz kommen? Wird ein Bestimmen nach der Kommunikationtheorie bei einem solchen Rat bejaht? Also ist das Bestimmen iSv § 26 so weit auszulegen, dass es sich nicht um eine konkretere Tat handeln muss (bzgl. Tatobjekt zumindest)? Der Rat war ja ziemlich unkonkret...


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