Anstiftung durch Unterlassen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A arbeitet an einem Filmset. Als Requisite fertigt sie ein Plakat an, auf dem für jeden € 500 ausgelobt werden, der den SUVs in der Nachbarschaft die Reifen zersticht. J nimmt das Poster fälschlicherweise ernst. Noch bevor er zur Tat schreitet, erfährt A davon. Allerdings hält sie ihn nicht zurück und J führt seinen Plan aus.
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Einordnung des Falls
Anstiftung durch Unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat sich wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung strafbar gemacht, indem sie das Plakat angefertigt hat, §§ 303 Abs. 1, 26 StGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein gefährdendes Vorverhalten kann eine für eine Unterlassensstrafbarkeit nötige Garantenstellung begründen (Ingerenz).
Genau, so ist das!
3. A hat unstrittig jedenfalls eine Anstiftung durch Unterlassen begangen, als sie J nicht darüber aufklärte, dass es sich bei dem Plakat nur um eine Filmrequisite handelte, §§ 303 Abs. 1, 26, 13 StGB?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
16.8.2024, 13:08:57
Mich erinnert der Fall hier an den Museumsfall ein paar Kapitel zuvor. Könnte mir jemand erklären, warum hier ein Bestimmen bejaht wird? Liegt es daran, dass die
Auslobungeine Willenserklärung ist und dadurch ein geistiger Kontakt zwischen Täter und Anstifter besteht?
matse
28.10.2024, 18:31:13
Die Kommunikationstheorie setzt eine Einwirkung auf den Willen des Täters durch offenen geistigen Kontakt voraus. Begründet wird die Theorie damit, dass dem Anstiftenden das Hervorrufen des Tatentschlusses objektiv zurechenbar sein muss. Beim Museumsfall hatte der Mitarbeiter das Gemälde schlichtweg in einen Gang mit geringer Überwachung gehängt. Dadurch lässt sich noch keine Kommunikation mit dem Täter herleiten. Damit fällt die Handlung noch in das Spektrum eines erlaubten Risikos (
objektive Zurechnung(-)). In diesem Falle allerdings hatte die Filmmitarbeiterin ein Plakat aufgehängt, welches T für echt hielt. Auf diesem stand klar und deutlich eine vermeintliche Anstiftungserklärung, weswegen hier ein Kontakt mit dem Täter zwar nicht unmittelbar, jedoch durch das Plakat bestand. (Ob das Plakat jetzt eine Willenserklärung im technischen Sinne darstellt oder ob eine
Auslobungvorliegt ist nicht von großer Bedeutung. Vergleiche den Sachverhalt mit der obigen Definition statt hier zivilrechtlich zu prüfen.)